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Abschnitt 2 RegisterAV - Führung des Güterrechtsregisters

Bibliographie

Titel
Führung des Vereins-, des Güterrechts- und des Genossenschaftsregisters (Register-AV)
Redaktionelle Abkürzung
RegisterAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32340

1
Form des Registers

Das Güterrechtsregister wird in Loseblattform geführt. Nummern 8.2 und 8.3 bleiben unberührt. Das Register umfasst auch ein alphabetisches Namensverzeichnis der eingetragenen Ehegatten.

2
Führung in Loseblattform

2.1
Für jedes Ehepaar ist mit dem Text-Programm "Eureka-Text" ein Registerblatt im Format DIN A4 nach dem Muster der Anlage 1 anzulegen.

2.2
Die Registerblätter sind weiß.

2.3
Die Einzelblätter des Registers werden fortlaufend nummeriert und in Ordnern abgelegt. Die Behördenleitung kann bestimmen, dass die in einem bestimmten Zeitraum angefallenen Einzelblätter gebunden werden.

2.4
Bei Anlegung des Registerblattes sind auf der Vorderseite das Gericht und die Registernummer einzusetzen.

2.5
Wird ein Registerblatt entnommen, so ist eine Kontrollkarte in den Ordner einzulegen, die die Entnahme deutlich anzeigt. Auf der Kontrollkarte ist die laufende Nummer des Registerblattes zu vermerken.

3
Inhalt der Eintragung

3.1
Das Registerblatt hat eine Kopfleiste und drei Spalten.

3.2
In der Kopfleiste sind einzutragen:

  • die Bezeichnung der Ehegatten nach Namen (Ehename oder nach Eheschließung weitergeführte Namen, gegebenenfalls Begleitname), Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnort.
  • Berufsbezeichnungen der Ehegatten werden auf Antrag eingetragen. Nummer 1 der Zusatzbestimmungen zu § 23 Aktenordnung bleibt unberührt.

3.3
In Spalte 1 ist einzutragen: die laufende Nummer der Eintragung.

3.4
In Spalte 2 sind einzutragen:

3.4.1
Änderung und Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes, Eheverträge, deren Änderung und Aufhebung, auch wenn sie durch Urteil erfolgt,

3.4.2
Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB), wobei zur näheren Bezeichnung der einzelnen Gegenstände auf das bei den Registerakten befindliche Verzeichnis Bezug genommen werden kann; in diesem Fall ist ein Abdruck des Verzeichnisses mit dem Registerblatt zu verbinden,

3.4.3
Beschränkung und Ausschließung des dem Ehegatten nach § 1357 BGB zustehenden Rechts sowie die Aufhebung einer solchen Beschränkung oder Ausschließung,

3.4.4
Einspruch gegen den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts bei Gütergemeinschaft und Widerruf der Einwilligung,

3.4.5
andere nach der Rechtsprechung eintragungsfähige Tatsachen.

3.5
In Spalte 3 sind einzutragen:

3.5.1
etwaige Verweisungen auf spätere Eintragungen,

3.5.2
sonstige Bemerkungen, zum Beispiel

  • der Grund der Eintragung im Register eines anderen als des für den Wohnsitz der Ehegatten zuständigen Gerichts, wenn ein Ehegatte im Bezirk des anderen Gerichts ein Handelsgewerbe betreibt (Artikel 4 EGHGB),
  • die Erteilung der beglaubigten Abschrift nach § 1561 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Wiederholung der Eintragung im Register eines anderen Bezirks.

4
Eintragungsverfahren

4.1
Die Eintragungen in das Register erfolgen aufgrund einer Eintragungsverfügung, die den Wortlaut der Eintragung feststellt. Einer Eintragungsverfügung bedarf es nicht, wenn die Eintragungen von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger selbst vorgenommen werden.

4.2
Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen, von der Registerführerin oder dem Registerführer zu unterschreiben und durch einen alle Spalten des Registerblatts durchschneidenden Querstrich von der folgenden Eintragung zu trennen. Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.

4.3
Unter jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben. Der Vollzug jeder Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.

5
Änderung und Löschung von Eintragungen

5.1
§ 11 VRV ist entsprechend anzuwenden.

5.2
Eine Eintragung darf nicht gelöscht werden, wenn sich lediglich der Wohnsitz eines oder beider Ehegatten nicht mehr im Gerichtsbezirk befindet (§ 1559 Satz 2 BGB).

5.3
Sind alle Eintragungen in einem Registerblatt gelöscht, ist das Registerblatt zu schließen. Dabei sind sämtliche Seiten des Registerblatts rot zu durchkreuzen.

6
Berichtigung von Eintragungen

6.1
§ 10 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 VRV sind entsprechend anzuwenden.

6.2
Sonstige Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind neben dieser Eintragung in Spalte 3 zu berichtigen.

7
Bekanntmachung der Eintragungen, Registereinsicht und Abschriften

Die §§ 13, 16 und 17 VRV sind entsprechend anzuwenden.

8
Umstellung des Registers von Buchform auf Loseblattform

8.1
Die Nummerierung der Einzelblätter des Registers beginnt mit der auf die letzte beschriebene Seite des in Buchform geführten Registers folgenden Zahl.

Die letzten freien Seiten des in Buchform geführten Registers sind rot zu durchkreuzen.

8.2
Eine Umschreibung der bisher in Buchform geführten Güterrechtsregister ist, mit Ausnahme der in Nummer 8.3 genannten Fälle, nicht vorzunehmen.

8.3
Ist eine Eintragung in das Register vorzunehmen, die Ehegatten betrifft, die bereits in dem in Buchform geführten Güterrechtsregister eingetragen sind, so sind zuvor die noch gültigen Eintragungen im alten Register unter Vergabe einer neuen Registernummer auf Loseblattform umzuschreiben. Das gilt nicht für die Eintragung einer Löschung, wenn das Registerblatt nach der Löschung keine gültigen Eintragungen mehr enthält. Bestehen Zweifel über Art und Umfang der Umschreibung, so sind die Ehegatten vorher zu hören.

8.4
Bei der Umschreibung ist im alten Register in Spalte 3 zu vermerken:

"Umgeschrieben nach GR ...".

Auf dem neuen Registerblatt ist in Spalte 3 der Vermerk

"Umgeschrieben von GR ... am ..." anzubringen. Für diese Vermerke können Stempel verwendet werden.

8.5
Die Umschreibung ist beiden Ehegatten gleichzeitig mit der neuen Eintragung bekannt zu geben.