§ 5 NFAG - Bedarfsansatz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
1Der Bedarfsansatz wird durch Vervielfältigung der Einwohnerzahl der Gemeinde mit dem Gemeindegrößenansatz errechnet. 2Der Gemeindegrößenansatz beträgt bei Gemeinden
mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 100 vom Hundert,
mit 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 110 vom Hundert,
mit 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 125 vom Hundert,
mit 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 145 vom Hundert,
mit 250.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 170 vom Hundert,
mit mehr als 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 180 vom Hundert
der Einwohnerzahl. 3Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Gemeindegrößenansätze; diese werden auf volle 0,1 vom Hundert gerundet.