§ 113 NPersVG - Gemeinsame Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) 1In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die die Beschäftigten bei einer Staatsanwaltschaft gemeinsam betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), nehmen entsandte Mitglieder des Staatsanwaltspersonalrats an der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat der Dienststelle teil. 2Der Staatsanwaltspersonalrat entsendet ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als fünf Mitglieder hat, im Übrigen zwei Mitglieder. 3Besteht der Personalrat nur aus einer Person und kommt eine Einigung mit dem entsandten Mitglied des Staatsanwaltspersonalrats nicht zustande, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) Werden gemeinsame Angelegenheiten in einer Stufenvertretung behandelt, so entsendet der Staatsanwaltsbezirkspersonalrat zwei seiner Mitglieder in den Bezirkspersonalrat und der Staatsanwaltshauptpersonalrat zwei seiner Mitglieder in den Hauptpersonalrat.
(3) An der Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten in den Personalversammlungen der Staatsanwaltschaften können die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teilnehmen.