Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 04.03.2015, Az.: 5 U 159/14

Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses in einem Kaufvertrag über ein Pferd

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
04.03.2015
Aktenzeichen
5 U 159/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 14702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2015:0304.5U159.14.0A

Fundstellen

  • VersR 2015, 1435
  • ZAP EN-Nr. 417/2015
  • ZAP 2015, 512

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Verkäuferhaftung bei fehlerhafter Ankaufsuntersuchung eines Pferdes.

2. Zum Verhältnis der Klauseln über die sportliche und gesundheitliche Beschaffenheit eines Pferdes zueinander.

Redaktioneller Leitsatz

Haben die Parteien eines Kaufvertrages über ein Pferd einen umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbart mit der Maßgabe, dass der Käufer auch das Risiko bei der Ankaufsuntersuchung nicht erkannter gesundheitlicher Beeinträchtigungen trägt, so kommt eine Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen gesundheitlicher Mängel des Pferdes nicht in Betracht.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts O. vom 29. August 2014 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Vertrages über den Kauf der seinerzeit siebenjährigen Stute B. wegen behaupteter Mängel des Pferdes.

In dem Kaufvertrag heißt es:

"§ 3 Beschaffenheitsvereinbarung

1. Sportliche Beschaffenheit:

1.1. Das Pferd ist

o ungeritten

x angeritten

o sonstiges

1.2. Das Pferd ist

o noch nicht im Sport eingesetzt

x bereits im Sport eingesetzt

o bisher ohne Erfolg

x mit Erfolgen in nachstehenden Disziplinen: Dress.-A.

2. gesundheitliche Beschaffenheit

x mit tierärztlicher Kaufuntersuchung

Vereinbart wird die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes durch eine tierärztliche Kaufuntersuchung feststellen zu lassen.

Beauftragt wird der Tierarzt: Dr. U.Jxxxxxxxxx

Der schriftliche Bericht der durchgeführten Kaufuntersuchung ist Gegenstand dieses Kaufvertrages und gleichzeitig einvernehmliche Feststellung der gesundheitlichen Beschaffenheit des Pferdes, soweit dieser bei Abschluss der Käuferseite vorliegt und vom Tierarzt mangelfrei erstellt wurde. Vom Tierarzt auftragsgemäß nicht durchgeführte Untersuchungen sind nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung über die Beschaffenheit des Pferdes.

(...)

§ 4

Das Pferd wird verkauft unter Ausschluss jedweder Mängelhaftung des Verkäufers. Von diesem Ausschluss mit umfasst sind auch alle versteckten Mängel des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs, es sei denn der Verkäufer habe bestimmte Eigenschaften vertraglich zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen."

Drei Tage vor Abschluss des Kaufvertrages war die Ankaufuntersuchung durchgeführt worden. Ausweislich des Untersuchungsprotokolls, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl.18 ff d.A.), hatte die Ärztin lediglich 2 Engstände der Dornfortsätze BWS/LWS mit Berührung in der Sattellage befundet (sog. "kissing spines"), die nach ihren Feststellungen die klinische Gesundheit des Pferdes zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht beeinträchtigten; auf die Bedeutung einer angemessenen Reitweise war in diesem Zusammenhang hingewiesen worden.

(...)

Mit Schreiben vom 25.04.2012 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt von dem Kaufvertrag und forderte sie auf, das Pferd bis zum 07.05.2012 bei ihr abzuholen. Daneben forderte sie den Ersatz folgender Aufwendungen

Kosten der Ankaufuntersuchung

530,26

Chiropraktische Behandlung durch Dr. S.

160,00

Untersuchung durch Dr. H.

99,19

Untersuchung durch Dr. H.

189,49

Chiropraktische Behandlung durch Dr. S.

110,00

Gesamt

1.088,94

Die Klägerin hat behauptet, bereits innerhalb der ersten 14 Tage nach der Übergabe des Pferdes hätten sich zahlreiche Auffälligkeiten gezeigt. So habe das Pferd beim Longieren mit ordnungsgemäß eingestellten Ausbindern regelmäßig abgestoppt und sei mit den Vorderbeinen in die Luft gestiegen. Auch unter dem Reiter habe es diese Verhaltensweisen gezeigt. Habe man die Ausbinder entfernt, seien diese Probleme dagegen ausgeblieben. Darüber hinaus habe das Pferd von Anfang an Auffälligkeiten beim Satteln und Putzen, insbesondere in der Sattellage gezeigt. So habe es versucht auszuweichen, zu bocken und zu beißen. Alle diese Symptome seien geradezu typisch bei einer Fehlstellung der Dornfortsätze bzw. Beschwerden im Rücken. Bis Februar 2012 habe sich die Stute insgesamt nur sehr unwillig reiten lassen. Am Ende sei es so schlimm gewesen, dass sie versucht habe, ihren jeweiligen Reiter hinunter zu bocken. (...)

Die Rittigkeitsprobleme seien auf die sich berührenden Dornfortsätze der Wirbelsäule zurückzuführen. Insofern liege - entgegen den Feststellungen im Rahmen der Ankaufuntersuchung - eine eindeutige Schmerzsymptomatik vor. (...)

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Stute "B", Lebensnummer DE XXX,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahem der im Klageantrag zu 1) genannten Stute seit dem 07.05.2012 in Annahmeverzug befindet,

3. festzustellen, dass die Beklagte seit Beginn des Annahmeverzuges zur Übernahme sämtlicher Kosten aufzukommen hat, welche für den Unterhalt, den Werterhalt, die medizinische Versorgung und die Versorgung durch den Hufschmied des Pferdes notwendig sind,

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.425,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, etwaige Verhaltensauffälligkeiten seien, sofern sie vorliegen sollten, auf eine unsachgemäße Reitweise der Klägerin und ihrer Familie zurückzuführen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen.

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht

1. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Stute "B", Lebensnummer DE XXX

2. festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahem der im Klageantrag zu 1) genannten Stute seit dem 08.05.2012 in Annahmeverzug befindet,

3. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 558,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 448,68 € seit dem 16.06.2012 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 110,00 € seit dem 28.08.2012 zu zahlen,

4. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche seit dem 08.05.2012 entstehenden Kosten zu erstatten, die der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Stute "B. dienen; insbesondere Kosten für die Fütterung, die Unterstellung, die medizinische Versorgung und die Versorgung durch den Hufschmied,

5. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € zu zahlen, und

6. die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe der Stute aus §§ 346 Abs. 1, 323, 433, 434, 437 Nr. 2 BGB. Die Stute habe zu seiner Überzeugung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aufgewiesen. Ausweislich § 3 Ziffer 2 des Kaufvertrages seien als gesundheitliche Beschaffenheit die im Protokoll der Ankaufuntersuchung festgehaltenen Feststellungen vereinbart worden. Dort heiße es zur Oxspring-Röntgenaufnahme der beiden Vorderhufe, mittels derer erweiterte Strahlbeinkanäle (sog. canales sesamoidales) dargestellt und diagnostiziert werden könnten, "ohne Befund". Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens sowie der Aussage des Zeugen H. seien auf diesen Röntgenaufnahmen jedoch canales sesamoidales der Röntgenklasse III oder IV sichtbar.

Ein Befund der Röntgenklasse III oder III-IV stelle unabhängig davon, ob sich die aus der Röntgenklasse resultierende Prognose im Anschluss in einer Lahmheit bzw. Hufrollenentzündung realisiert habe - eine deutliche Abweichung von der im Kaufvertrag vereinbarten Sollbeschaffenheit dar. Die Röntgenklasse III, auch als Akzeptanzzustand bezeichnet, bedeute eine deutliche Abweichung vom Idealzustand, bei dem eine Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von klinischen Problemen mit einer Häufigkeit von 5-20 Prozent geschätzt werde. Die Röntgenklasse IV, auch Risikozustand genannt, bedeute eine erhebliche Abweichung von der Norm, die künftige klinische Erscheinungen mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % erwarten lasse.

Bei einer Einstufung von röntgenologischen Befunden in die Klasse III oder III-IV mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Auftretens von klinischen Erscheinungen könne somit nicht mehr von einem Gesundheitszustand "ohne Befund" ausgegangen werden. Die Formulierung "ohne Befund" stelle vielmehr eine Vereinbarung dahingehend dar, dass das Pferd zumindest einen gesundheitlichen Normalzustand - entsprechend der Röntgenklasse II - aufweise.

(...)

Mit der Berufung rügt die Beklagte die Missachtung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das Landgericht; sie vertritt die Ansicht, sie habe für die Beschaffenheit im Sinne der Röntgenklasse II keine Gewähr übernommen; zudem könne dies auch nicht den Ausführungen der Tierärztin im Protokoll entnommen werden, denn die Angabe "o.b.B." stelle eben keine Einordnung in eine Röntgenklasse dar.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils des LG O. vom 29.08.2014, Az. 10 O 1068/12, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

Die Klage ist abzuweisen weil unschlüssig.

Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen die Beklagte aus Gewährleistung wegen des Verkaufs des Pferdes "B.". Nach dem Vertrag hat die Beklagte für die von der Klägerin behaupteten Mängel des Pferdes "B." nicht einzustehen.

Dies folgt zuvorderst aus dem im Vertrag unter § 4 vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 3 des Vertrages. Insbesondere kann die Klägerin in diesem Zusammenhang nichts für sich aus dem Umstand herleiten, dass die mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierärztin Dr. J. die von der Klägerin behaupteten Mängel nicht erkannt und dementsprechend dokumentiert hat, dass sie keinen besonderen Befund festgestellt habe.

Dabei kann dahinstehen, ob die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes tatsächlich bestehen bzw bei Gefahrübergang bestanden haben und ob der Feststellung "o.b.B." überhaupt ein so weitreichender Erklärungsgehalt beigemessen werden kann, wie es das Landgericht getan hat, denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel definiert der Befund des Tierarztes anlässlich der Ankaufsuntersuchung die Beschaffenheit ausschließlich, soweit die Ankaufsuntersuchung vom Tierarzt mangelfrei durchgeführt worden ist. Diese Klausel weist unmissverständlich das Risiko, dass der Tierarzt Mängel fälschlich nicht erkennt und sie demgemäß im Protokoll der Ankaufuntersuchung keinen Niederschlag finden, dem Käufer zu. Bei dieser Auslegung kann die Frage, ob die behaupteten Beeinträchtigungen des Pferdes vorgelegen haben, dahinstehen, weil die Beklagte in keinem Fall haftet. Lagen die Beeinträchtigungen nicht vor, fehlt es bereits objektiv an einem Mangel, lagen sie bei Gefahrübergang vor, waren die tierärztlichen Feststellungen aus Anlass der Ankaufuntersuchung insoweit mangelhaft und die entsprechende Dokumentation der Abwesenheit von körperlichen Beeinträchtigungen in dem Formular über die Ankaufuntersuchung entfaltete keine Bindungswirkung, weil mangelhaft.

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung anführt, die Klausel müsse so verstanden werden, dass damit nur den Parteien bei Vertragsschluss erkennbare Mängel gemeint seien, teilt der Senat diese Ansicht nicht; die Klausel enthält eine solche Einschränkung nicht; in dieser, die Reichweite deutlich reduzierenden Auslegung wäre die Klausel auch überflüssig, denn dass ein Verschreiber im Protokoll der Ankaufuntersuchung (eines der von der Klägerin angeführten Beispiele) die Parteien nicht bindet, dürfte ein Ergebnis sein, das sich im Wege allgemeiner Auslegung gewinnen lässt, ohne dass deshalb dieser Umstand eigens erwähnt werden müsste. Hinzu kommt, dass bei jener Auslegung, wie sie die Klägerin anregt, die explizite Ausdehnung des Gewährleistungssausschlusses auf versteckte Mängel, wie sie in § 4 S.2 des Vertrages ihren Niederschlag gefunden hat, wenig Sinn ergäbe.

Der Senat verkennt nicht, dass die Klausel Ziff.3.2. in dieser Auslegung in letzter Konsequenz nur den tatsächlich wahrgenommenen und durch den Tierarzt festgestellten Zustand des Tieres deklaratorisch beschreibt (s. § 442 BGB) und damit keinen normativen Standard im Sinne des § 434 I 1 BGB definiert. Indessen ist der Wortlaut der Klausel derart eindeutig, dass sich jede andere Lesart im Grunde verbietet; die am Wortlaut orientierte Auslegung ist auch mit Treu und Glauben und der Verkehrssitte (§ 157 BGB) ohne weiteres vereinbar. Sie dürfte auch den Parteiinteressen entsprechen, denn im Zweifel hat der Verkäufer mangels weitergehender Sachkunde keinen Anlass, gegenüber dem Käufer eine Einstandspflicht über das, was der Veterinär festgestellt hat, hinaus zu übernehmen. Dieser Gesichtspunkt wird jedenfalls insoweit Geltung zu beanspruchen haben, soweit es, wie hier, um die Frage geht, ob der Verkäufer in jenen Fällen, in denen der Veterinär keine besonderen Feststellungen trifft, damit die Abwesenheit von Erkrankungen und Verletzungen zusichern will. Ob möglicherweise im Einzelfall etwas anderes zu gelten haben könnte, wenn und soweit der Veterinär positiv wertende Feststellungen explizit trifft und diese konkreten Feststellungen zudem Grundlage der Preisverhandlungen der Parteien werden, bedarf hier keiner vertieften Erörterung, weil dieser Fall hier nicht vorliegt.

An diesem Auslegungsergebnis ändert der Umstand, dass die Vertragsklausel Ziff.3 mit den Worten "Beschaffenheitsvereinbarung" überschrieben ist, nichts. Zum einen behält diese Überschrift mit Blick auf die Regelung in Ziff.3.1. "sportliche Beschaffenheit" eine eigenständige Bedeutung, denn unter dieser Ziffer können die Parteien normative Standards, was den Ausbildungsstand des Tieres angeht, festlegen, also eine echte Beschaffenheitsvereinbarung treffen. Im Übrigen wäre, selbst wenn die Regelung in Ziff.3.1. nicht vorläge, der Widerspruch zwischen der Überschrift und dem Inhalt der Klausel Ziff.3.2. nur in der Weise zu lösen, dass man andernfalls gegen den klaren Wortlaut der Regelung dem Verkäufer eine Einstandspflicht für fehlerhafte Feststellungen des Veterinärs auferlegte; dies hält der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts der Klausel, die auch für den juristischen Laien ohne weiteres verständlich ist, und mit Blick auf § 4 S.2 (ausdrücklicher Gewährleistungsausschluss für versteckte Mängel) nicht für angängig; hinzu kommt, dass sich der Widerspruch des Klauselwortlauts, der tatsächlich lediglich eine deklaratorische Beschreibung des Ist-Zustandes regelt, zur Überschrift, die geeignet ist, die Erwartung zu wecken, hier werde in der Folge eine Soll-Beschaffenheit definiert, dem juristischen Laien gar nicht unbedingt erschließt. Er wird vielmehr durch den Wortlaut der Klausel über die Reichweite der Rechte regelmäßig hinreichend ins Bild gesetzt werden, ohne dass ihm ein etwaiger Widerspruch auffallen müsste bzw. er auf die Idee verfallen könnte, aus der missverständlichen Formulierung der Überschrift Rechte abzuleiten, die eindeutig über den Wortlaut der eigentlichen Klauseln hinausgehen.

Die Klägerin kann etwaige Gewährleistungsansprüche auch nicht darauf stützen, dass das Pferd infolge der von ihr behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr die nach Ziff. 3.1. geschuldete sportliche Beschaffenheit aufweise, weil es nicht mehr Dressur A gehen könne. Die Klauseln Ziff.3.1. und 3.2. sind in ihrem Verhältnis zueinander so auszulegen, dass die sportliche Beschaffenheit unabhängig von der gesundheitlichen Beschaffenheit zu beurteilen ist. Es ist also in diesem Sinne zu fragen, ob "B." bei Gefahrübergang eine hinreichende Gesundheit unterstellt, sportlich in der Lage war, Dressur A zu gehen. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die von der Klägerin vertretene Lesart liefe auf eine Umgehung der detaillierten Regelung in Ziff.3.2. hinaus.

Dass schließlich der Gewährleistungsausschluss wegen Arglist der Beklagten unwirksam wäre, ist nicht erkennbar.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, § 708 Nr.10, § 711, § 713 ZPO.