Abschnitt 30 VGO - 30. Beiziehen von Personalakten
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Bei Strafgefangenen im geschlossenen Vollzug mit einer Vollzugsdauer von mindestens einem Jahr, bei Jugendstrafgefangenen, bei Sicherungsverwahrten und bei Untersuchungsgefangenen unter 21 Jahren ist alsbald nach der Aufnahme zu prüfen, ob ein Bedürfnis besteht, die letzte Personalakte des Gefangenen über einen Vollzug in einer Einrichtung des geschlossenen Vollzuges von mindestens einem Jahr beizuziehen (Vordruck 14: Ersuchen um Übersendung von Gefangenenpersonalakten und Vordruck 15: Übersenden von Gefangenenpersonalakten). Die Entscheidung hierüber und über eine Beiziehung über die in Satz 1 genannten Fälle hinaus treffen die Anstaltsleitung oder von ihr beauftragte Bedienstete.
(2) Ergibt sich aus den beigezogenen Personalakten, dass Gefangene in einem früheren Verfahren aus dem Ausland eingeliefert wurden, ist die Einweisungsbehörde entsprechend zu unterrichten. Im Eilfall sind die Informationen vorab telefonisch zu übermitteln.
(3) Die beigezogenen Akten sind zurückzugeben, sobald sie entbehrlich sind (Vordruck 16: Rücksendung von Gefangenenpersonalakten).