§ 12 NGlüSpG - Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Für eine Lotterie oder Ausspielung, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 erlaubt ist, kann die Glücksspielaufsichtsbehörde, auch nach Beginn der Veranstaltung, Auflagen erlassen.
(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörde soll das Veranstalten einer Lotterie oder Ausspielung, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 erlaubt ist, untersagen, wenn
- 1.
gegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 3 und gegen die Anzeigepflicht des § 11 Abs. 5 verstoßen wird,
- 2.
die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, oder
- 3.
die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages nicht gegeben ist.