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§ 12 NGlüSpG - Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Für eine Lotterie oder Ausspielung, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 erlaubt ist, kann die Glücksspielaufsichtsbehörde, auch nach Beginn der Veranstaltung, Auflagen erlassen.

(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörde soll das Veranstalten einer Lotterie oder Ausspielung, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 erlaubt ist, untersagen, wenn

  1. 1.

    gegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 3 und gegen die Anzeigepflicht des § 11 Abs. 5 verstoßen wird,

  2. 2.

    die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, oder

  3. 3.

    die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages nicht gegeben ist.