§ 25 NAbfG - Erkunden geeigneter Standorte für Abfallentsorgungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu dulden, daß Beauftragte der entsorgungspflichtigen Körperschaft, der oberen und der obersten Abfallbehörde sowie der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zum Zwecke des Erkundens geeigneter Standorte für Abfallentsorgungsanlagen Grundstücke betreten und befahren sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche der Feststellung der Eignung des Grundstücks für eine Abfallentsorgungsanlage dienende Arbeiten ausführen. Die Absicht, Grundstücke zu diesem Zweck zu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist den Duldungspflichtigen nach Satz 1 rechtzeitig vorher bekanntzugeben.
(2) Die nach Absatz 1 berechtigten Stellen sind verpflichtet, nach Abschluß der Arbeiten den früheren Zustand der Grundstücke auf ihre Kosten unverzüglich wiederherzustellen. Die obere oder die oberste Abfallbehörde kann anordnen, daß die beim Erkunden geschaffenen Einrichtungen aufrechtzuerhalten sind.
(3) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme den Duldungspflichtigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen die entsorgungspflichtige Körperschaft, wenn deren Beauftragte die Arbeiten durchgeführt haben, in den anderen Fällen gegen das Land. Das Land kann von demjenigen Erstattung verlangen, der für den erkundeten Standort einen Antrag auf Zulassung einer Abfallentsorgungsanlage stellt.
(4) Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zustande, so wird sie auf Antrag des Betroffenen bei Erkundungen durch Beauftragte der entsorgungspflichtigen Körperschaft von der oberen Abfallbehörde, im übrigen von der obersten Abfallbehörde festgesetzt. Für die Kosten des Verfahrens gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(5) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes entsprechend.