Abschnitt 1 NVwKostG§11RdErl
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungskostenrecht; Billigkeitsmaßnahmen nach § 11 Abs. 5 NVwKostG
- Redaktionelle Abkürzung
- NVwKostG§11RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
Aufgrund des § 11 Abs. 5 NVwKostG wird bestimmt, dass für Amtshandlungen, die sich auf ein bestehendes oder früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst oder ein bestehendes oder früheres beamtenrechtliches Versorgungsverhältnis beziehen, Gebühren nicht zu erheben sind.
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch RdErl. vom 4. November 2019 (Nds. MBl. S. 1533)
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Gemeinden, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts