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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NVwKostG§11RdErl

Bibliographie

Titel
Verwaltungskostenrecht; Billigkeitsmaßnahmen nach § 11 Abs. 5 NVwKostG
Redaktionelle Abkürzung
NVwKostG§11RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Aufgrund des § 11 Abs. 5 NVwKostG wird bestimmt, dass für Amtshandlungen, die sich auf ein bestehendes oder früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst oder ein bestehendes oder früheres beamtenrechtliches Versorgungsverhältnis beziehen, Gebühren nicht zu erheben sind.

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch RdErl. vom 4. November 2019 (Nds. MBl. S. 1533)

An die
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