Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.09.1985, Az.: L 4 Kr 43/84
Krankenversicherung; Stellungnahme; Vertrauensarzt; Arzt; Arbeitsunfähigkeit; Notwendigkeit; Ermessen; Krankenkasse; Weisung; Vertrauensärztlicher Dienst; Dauervorladung; Zweifel
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 04.09.1985
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 43/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1985:0904.L4KR43.84.0A
Rechtsgrundlagen
- § 369b Abs. 1 Nr. 2 RVO
- § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO
Fundstellen
- KVRS A-2420/15
- Meso B 10/437
- SozVers 1986, 334
Amtlicher Leitsatz
1. Die Entscheidung darüber, wann die Einholung einer Stellungnahme durch den Vertrauensarzt zur Überprüfung der von dem behandelnden Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit notwendig ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kasse.
2. Die dem Versicherten erteilte Weisung, sich im Anschluß an eine jede Arbeitsunfähigkeitserklärung des behandelnden Arztes sogleich dem Vertrauensärztlichen Dienst zur Begutachtung vorzustellen (sogenannte Dauervorladung), ist nicht zu beanstanden, wenn die Kasse nach der ganzen Vorgeschichte begründete Zweifel haben muß, ob eine von dem behandelnden Arzt angenommene und bescheinigte Arbeitsunfähigkeit entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 182 Abs 1 Nr 2 RVO auch tatsächlich gegeben ist. Breith &, 1986, 752-755 (LT1)