Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.09.1985, Az.: L 4 Kr 43/84

Krankenversicherung; Stellungnahme; Vertrauensarzt; Arzt; Arbeitsunfähigkeit; Notwendigkeit; Ermessen; Krankenkasse; Weisung; Vertrauensärztlicher Dienst; Dauervorladung; Zweifel

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
04.09.1985
Aktenzeichen
L 4 Kr 43/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1985:0904.L4KR43.84.0A

Fundstellen

  • KVRS A-2420/15
  • Meso B 10/437
  • SozVers 1986, 334

Amtlicher Leitsatz

1. Die Entscheidung darüber, wann die Einholung einer Stellungnahme durch den Vertrauensarzt zur Überprüfung der von dem behandelnden Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit notwendig ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kasse.

2. Die dem Versicherten erteilte Weisung, sich im Anschluß an eine jede Arbeitsunfähigkeitserklärung des behandelnden Arztes sogleich dem Vertrauensärztlichen Dienst zur Begutachtung vorzustellen (sogenannte Dauervorladung), ist nicht zu beanstanden, wenn die Kasse nach der ganzen Vorgeschichte begründete Zweifel haben muß, ob eine von dem behandelnden Arzt angenommene und bescheinigte Arbeitsunfähigkeit entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 182 Abs 1 Nr 2 RVO auch tatsächlich gegeben ist. Breith &, 1986, 752-755 (LT1)