Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.04.1991, Az.: 7 K 10/90

Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts; Entschädigung; Planfeststellungsbeschluß; Immissionen; Verkehrslärm; Verkehrslärmschutzverordnung; Beurteilungspegel; Mittelungspegel; Minderung des Verkehrswertes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.04.1991
Aktenzeichen
7 K 10/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 13169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1991:0429.7K10.90.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 06.02.1992 - AZ: BVerwG 4 B 147.91

Amtlicher Leitsatz

1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs 1 Nr 8 VwGO ist auch für Rechtsstreitigkeiten über ergänzende Regelungen - zum Beispiel die Versagung oder Festsetzung einer Entschädigung - gegeben, die in Form eines Planfeststellungsbeschlusses ergehen.

2. Die Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 - 16. BImSchV - ist in bei ihrem Inkrafttreten bereits bei Gericht anhängigen Verfahren anzuwenden, in denen es lediglich um planergänzende Maßnahmen wie die Festsetzung von passivem Lärmschutz oder einer Entschädigung geht.

3. Die in § 3 der 16. BImSchV vorgeschriebene Berechnung des Beurteilungspegels kann nicht durch Lärmmessungen mit abschließender Bildung eines Mittelungspegels ersetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Straße, von der der Lärm ausgeht, bereits fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben worden ist.

4. Die bloße Verschlechterung der Immissionssituation und eine darauf zurückzuführende Minderung des Verkehrswertes eines Wohngrundstücks infolge von Verkehrsgeräuschen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 42 Abs 1, 2 BImSchG oder § 74 Abs 2 S 3 VwVfG, solange die gebietsspezifischen Lärmgrenzwerte in den dem Wohnen dienenden oder diesen nach ihrer Schutzbedürftigkeit gleichgestellten Bereichen nicht überschritten werden.