Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.05.2001, Az.: 32 HEs 4/01
Haftprüfungsverfahren; Haftbefehl; Fristberechnung ; Untersuchungshaftzeiten; Tatbegehung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.05.2001
- Aktenzeichen
- 32 HEs 4/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 17167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0522.32HES4.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 121 Abs. 1 StPO
Amtlicher Leitsatz
Begeht ein Beschuldigter nach Aufhebung eines Haftbefehls eine weitere Tat und ergeht deshalb ein neuer Haftbefehl, so sind -auch wenn die Verfahren verbunden werden- die vollstreckten Untersuchungshaftzeiten für die Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO nicht zusammenzurechnen.
Tenor:
Der Senat ist zurzeit zu einer Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO nicht berufen.
Gründe
Der Angeklagte wurde zunächst am 19. Juli 2000 festgenommen und befand sich seit dem 20. Juli 2000 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts ....... vom selben Tage (4 Gs 99/00) in Untersuchungshaft; durch Beschluss des Amtsgerichts ....... vom 24. August 2000 wurde der Haftbefehl aufgehoben und der Angeklagte auf freien Fuß gesetzt. Dieser Inhaftierung lag der Vorwurf eines schweren Raubes, begangen am 29. April 2000, zu Grunde.
Am 20. Dezember 2000 wurde der Angeklagte erneut vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 21. Dezember 2000 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts ....... vom selben Tage (4 Gs 465/00) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit dem Haftbefehl wird ihm eine räuberische Erpressung - richtig wohl schwerer Raub -, begangen am 20. Dezember 2000, vorgeworfen.
Beide genannten Vorwürfe sowie sechs weitere werden dem Angeklagten in der zwischenzeitlich gefertigten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ....... vom 29. März 2000 zur Last gelegt. Durch Beschluss der ersten großen Strafkammer des Landgerichts ....... vom 30. April 2001 ist diese Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden. Der Beginn der Hauptverhandlung ist in Absprache mit der Verteidigung auf den 12. Juni 2001 anberaumt worden.
II.
Obwohl gegen den Angeklagten unter Berücksichtigung des Gesamtverfahrens bereits insgesamt mehr als sechs Monate Untersuchungshaft vollstreckt worden sind, ist zurzeit eine Entscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO noch nicht veranlasst, denn die Beschränkung der Untersuchungshaft auf sechs Monate gilt nur für 'dieselbe Tat' i. S. des § 121 Abs. 1 StPO. Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist ist jedenfalls im vorliegenden Fall allein auf die auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts ....... vom 21. Dezember 2000 vollstreckte Untersuchungshaft abzustellen. Die zuvor wegen des Haftbefehls des Amtsgerichts ....... vom 20. Juli 2000 veranlasste Untersuchungshaft muss außer Betracht bleiben und ist nicht etwa mit der erstgenannten Zeit zusammenzurechnen, sodass die Frist des § 121 Abs. 1 StPO erst am 20. Juni 2001 ablaufen wird.
Der Senat schließt sich damit der ständigen Rechtsprechung der überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte sowie der Literaturmeinung jedenfalls für den Fall an, dass der Beschuldigte nach Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines früheren Haftbefehls eine weitere Tat begeht und deshalb ein neuer Haftbefehl ergeht (vgl. KK-Boujong, StPO, 4. Aufl. , § 121 Rn. 12; LR-Hilger, StPO, 25. Aufl. , § 121 Rn. 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. , § 121 Rn. 15, jeweils m. w. N. ; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, Rdnr. 377; 1. hiesiger ehemaliger Strafsenat, Nds. Rpfl. 1989, 261); dies hatte der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 2. August 2000 (32 HEs 6/00 = Nds. Rpfl. 2000, 315) noch offen gelassen.
Der jedenfalls in der Vergangenheit noch vertretenen Auffassung des hiesigen 3. Strafsenats (zuletzt Beschluss vom 5. Mai 2000 - 33 HEs 12/00 -), dass im Interesse der Beschuldigten auch bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Zusammenrechnung der vollstreckten Untersuchungshaftzeiten zu erfolgen habe, steht entgegen, dass die Haftsituation, die der Gesetzgeber mit der besonderen Haftprüfung hat regeln wollen, nicht vorliegt. Durch das in § 121 Abs. 1 StPO verankerte Beschleunigungsgebot sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte dazu angehalten werden, Strafverfahren gegen Untersuchungshäftlinge beschleunigt zur Hauptverhandlung zu bringen, falls hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Dem Sinn und Zweck der besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht würde es nicht entsprechen, wenn die Anrechnung eines früheren Vollzuges von Untersuchungshaft wegen anderer Vorwürfe dazu führen könnte, dass den Strafverfolgungsbehörden und Tatgerichten, die ihnen vom Gesetzgeber eingeräumte Bearbeitungsfrist aus nicht sachbezogenen Gründen beschnitten oder ganz genommen würde. Eine neue Straftat setzt deshalb im Regelfall eine neue Sechsmonatsfrist in Gang, um den Strafverfolgungsbehörden Gelegenheit zur Durchführung neuer Ermittlungen zu geben. Missbrauch oder Manipulationen durch Strafverfolgungsbehörden, mit dem Ziel, auf die Dauer der Frist einzuwirken, sind in Fällen, in denen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft neue Straftaten begangen wurden, kaum denkbar (vgl. auch erster hiesiger ehemaliger Strafsenat, a. a. O. ).