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§ 25 LPrG - Rundfunk

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Pressegesetz
Redaktionelle Abkürzung
LPrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610010000000

(1) Für Hörfunk und Fernsehen gelten die §§ 4 und 24 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(2) Ist durch eine Sendung des Hörfunks oder des Fernsehens eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und hat der Intendant, der Programmdirektor oder derjenige, der für die Sendung sonst verantwortlich ist, vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Sendungen von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.