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§ 97 NWG - Übergang der Abwasserbeseitigung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts
(zu § 56 WHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Wird die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) übertragen, so findet § 5 Abs. 4 NKomZG keine Anwendung. 2Die Übertragung ist nur zulässig, wenn der neue Aufgabenträger die Aufgabe in einem Gebiet vollständig übernimmt.

(2) 1Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann der Landkreis die Aufgabe der Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise von dieser übernehmen. 2Soweit ein Landkreis die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er an Stelle der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Übertragen Abwasserbeseitigungspflichtige die Aufgabe der Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise auf einen Wasser- und Bodenverband, so geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diesen über. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 96 gilt entsprechend.