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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 1 GVO - Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Amtliche Abkürzung
GVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

1Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. 2Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. 3Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.