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Anhang 1 GVO

Bibliographie

Titel
Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Amtliche Abkürzung
GVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330
Verzeichnis der Vordrucke
GV 1Dienstregister I
GV 2Dienstregister II
GV 2a Dienstregister II (Niedersachsen)
GV 2bKosten- und Zustellungsdokumentation
GV 3Kassenbuch I
GV 4Kassenbuch II
GV 5Abrechnungsschein
GV 6Reisetagebuch
GV 7Quittung
GV 8Nachweis der den Vollstreckungsbeamten zustehenden Entschädigung ohne Abbildung
GV 9Kosteneinziehungsantragohne Abbildung
GV 10Kostenmitteilungohne Abbildung
GV 11 Übersicht über Diensteinnahmenohne Abbildung
GV 12Übersicht über Geschäftstätigkeit
GV 13Niederschrift über eine Geschäftsprüfungohne Abbildung
GV-MLMeldung der Gerichtsvollzieher nach UStG (Inland, EU-Ausland, Drittland)

(Die Vordrucke GV 2a, GV 2b, GV 5 sowie GV 8 bis GV 11 und GV 13 sind nicht bundeseinheitlich gefasst.)



 GV 1 Dienstregister I (§ 47 Abs. 1 GVO)

> GV 1 Dienstregister I als pdf



GV 2 Dienstregister II (§ 47 Abs. 1 GVO)

Amtsgericht
___________________________
20
_________________
Ober-Gerichtsvollzieher
___________________________


Dienstregister II


Dieses Register enthält einschließlich des Titelblattes
_____________ (i. B.: _________________________
____________________) Blätter, die mit einer - amtlich angesiegelten - mit Trockenstempel befestigten - Schnur durchzogen sind *).
___________, den _______________________
Der Geschäftsleiter des Amtsgerichts
______________________________
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
______________

Bei Registern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, sind die Worte von "die" bis "sind" zu streichen.

Anleitung

  1. 1.1

    1Jeder Auftrag (nicht jede einzelne von dem Auftrag umfasste Vollstreckungshandlung, z. B. Räumung, Pfändung, Abnahme der Vermügensauskunft, Zahlung etc.) erhält in Spalte 1 eine besondere Nummer. 2 Der Auftrag ist ein Antrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, eine oder mehrere Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. 3Er ist die verfahrenseinleitende Prozesshandlung, durch die der Gläubiger gemäß § 753 ZPO Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs bestimmt. 4Auftrag ist auch ein Ersuchen eines Gerichts oder einer Behörde um Vollstreckungshandlungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen z. B. nach den §§ 88 bis 94 FamFG. 5Aufträge aufgrund mehrerer Schuldtitel (z. B. Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss in gleicher Sache) sind ebenfalls unter einer Nummer einzutragen. 6Ein gegen Gesamtschuldner erteilter Auftrag ist unter einer Nummer einzutragen. 7Erteilen Gesamtgläubiger, die ihren Anspruch aus demselben Titel herleiten, gleichzeitig den Auftrag, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen, wird dieser Auftrag unter einer Nummer eingetragen. 8Innerhalb eines Auftrags beantragte Vollstreckungsmaßnahmen sind auch dann unter derselben laufenden Nummer einzutragen, wenn sie unter einer Bedingung beantragt werden. 9Wird ein Auftrag büromäßig als erledigt angesehen (z. B. § 27 Abs. 4 GVO), später aberfortgesetzt, handelt es sich nicht um einen neuen Auftrag.

  2. 1.2

    1Bewirkt der Gerichtsvollzieher nur die Zustellung einer Vorpfändungsbenachrichtigung, ist diese im DR I einzutragen. 2Hat ihm dagegen ein Gläubiger den Auftrag erteilt, die Benachrichtigung mit der Aufforderung selbst anzufertigen, ist dieser Auftrag in dem DR II einzutragen. 3Stellt der Gläubiger mit einem anderen Auftrag auf Vollstreckung zugleich einen Antrag nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO, vermerkt ihn der Gerichtsvollzieher in dem DR II unter der DR-Nr. des anderen Vollstreckungsaultrages, sobald er die Vorpfändungsbenachrichtigung zugestellt hat.

  3. 1.3

    Verhaftungsaufträge werden unter einer besonderen Nummer eingetragen.

  4. 1.4

    Aufträge zur Nachbesserung von Vermögensauskünften (§ 142 GVGA) sind nur dann als Auftrag neu einzutragen, wenn das nachzubessernde Vermögensverzeichnis nicht von dem örtlich zuständigen oder im Wege der Rechtshilfe ersuchten Gerichtsvollzieher errichtet wurde (z. B. vom Finanzamt o. a.).

  5. 1.5

    Soweit Behörden Aufträge erteilen, ist bei diesen in derselben Weise zu verfahren wie bei Aufträgen privater Gläubiger.

  6. 2.

    In Spalte 2 sind Tag und Monat anzugeben, bei Übertragungen aus früheren Registern auch die Jahreszahl.

  7. 3.

    Zur Bezeichnung des Auftrags in Spalte 4 sind Abkürzungen statthaft, z. B. H = Herausgabe, P = Pfändung, R = Räumung, Gt = gütliche Erledigung, Va = Vermögensauskunft, S = Siegelung, V = Versteigerung, Vh = Verhaftung, Vp = Vorpfändung, W = Wegnahme, Z = Zustellung.

    Beispiele einer Eintragung: Z, P.

  8. 4.

    1Spalte 5 ist zur Aufnahme klarstellender oder in anderen Bestimmungen angeordneter Vermerke bestimmt. 2Es müssen vermerkt werden: Die Übertragung in ein anderes oder aus einem anderen Register, die Aktenübergabe oder -übernahme (sei es im Vertretungsfall, sei es bei örtlicher Unzuständigkeit (§ 20 Abs. 2 GVO) oder bei Zuschlagung eines Bezirks) an oder von einem anderen Gerichtsvollzieher unter Angabe des Namens und der DR-Nummer, das Ruhen und die Fortsetzung eines Vollstreckungsauftrags (§§ 27, 28 GVO), die Weglegung der erledigten Sonderakten. 3Bei Übergaben an einen anderen Gerichtsvollzieher ist zu vermerken, ob es sich um eine "Abgabe an einen Gerichtsvollzieher innerhalb des Amtsgerichtsbezirks (statthafte Abkürzung: Ai)" oder um eine "Abgabe an einen Gerichtsvollzieher außerhalb des Gerichtsbezirks (statthafte Abkürzung: Aa)" handelt. 4Wird die Sache nicht im Jahre ihrer Eintragung erledigt, ist neben dem Erledigungsvermerk in Spalte 5 das Jahr der Erledigung anzugeben. 5Diese Eintragung ist bei der Vernichtung von Akten gemäß § 43 Abs. 2 GVO zu beachten.

  9. 5.

    1Das DR II wird am 31.12. jeden Jahres geschlossen. 2Hinter die letzte Eintragung ist folgender Abschlussvermerk zu setzen:

    "Mit Nr. __________ für Neueintragungen geschlossen.

    _______________________, den _________________


    _____________________________________________
    (Unterschrift und Amtsbezeichnung)"
  10. 6.

    1Aufträge, die nach Ablauf der auf das Jahr der ersten Eintragung folgenden drei Kalenderjahre nicht endgültig erledigt sind, werden unter neuer Nummer in das Register des neuen Jahres übernommen. 2Sie werden den Neueingängen vorangestellt und in der Spalte 5 jeweils als "Übertrag" vermerkt.

  11. 7.

    1Auf der Grundlage der gemäß Nr. 5 vermerkten Auftragsnummer wird die bereinigte Anzahl der in dem Jahr erteilten Auftrage emıittelt. 2Dazu werden von der letzten am 31.12. vermerkten Nr. für Neueintragungen die in dem Jahr vorangegangenen Neueintragungen abgezogen, bei denen in der Spalte 5 "Übertrag" (vgl. Nr. 6) oder "Ai" (vgl. Nr. 4) vermerkt worden ist. 3Außerdem ist die Anzahl der sachlich nicht begründeten Mehrfacheintragungerı abzuziehen, d. h. z. B. irrtümliche emeute Eintragungen bereits eingetragener Aufträge, irrtümlich (fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers) von der Verteilungsstelle zugeteilte und anschließend von dem unzuständigen Gerichtsvollzieher unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher abgegebene Aufträge, soweit sie von dem unzuständigen Gerichtsvollzieher zuvor in seinem Dienstregister erfasst wurden, oder lediglich aufgrund eines Wechsels der Gerichtsvollzieher-Software wiederholt registrierte Aufträge. 4Ferner wird die Anzahl der Protestaufträge, die im Dienstregister I nach Nr. 12 Satz 4 ermittelt worden sind, hinzugerechnet. 5Die Berechnung ist unter Angabe der konkret abgezogenen Nrn., des Ergebnisses der Subtraktion und der Hinzurechnung der Zahl der Protestaufträge im Anschluss an den Abschlussvermerk zu dokumentieren:

    "Feststellung der bereinigten Anzahl des Aufträge
    Von der vorstehend vermerkten Nr. der Neueintragungen ____ (z. B. 173) sind nach Satz 2 die Nummern
    -______ (z. B. Nr. 1 "Übertrag")
    -______ (z. B. Nr. 64 "Abgabe an Gerichtsvollzieher innerhalb des Amtsgerichtsbezirks")
    d. h. ______ (Anzahl der Nummern; z. B. 2),
    abzuziehen, z. B. 173 minus 2= 171.
    Zwischenergebnis der Subtraktion: (z. B. 171).
    Davon sind nach Satz 3 (sachlich nicht begründeten Mehrfach- Eintragungen) die Nummern
    -______ (Nr. 20)
    -______ (Nr. 41)
    -______ (Nr. 71)
    d. h. ____ (Anzahl der Nummern; z. B. 3)
    abzuziehen, z. B. 171 minus 3= 168.
    Zwischenergebnis der weiteren Subtraktion: _____ (z. B. 168).
    Davon sind nach Satz 4 (Protestaufträge) die Nummern (aus dem DR I; vgl. dort Nr. 12 Satz 4)
    +______ (Nr. 10)
    +______ (Nr. 63)
    hinzuzurechnen,
    d. h. 168 plus 2 = 170
    Bereinigte Anzahl der Aufträge: (z. B. 170).
    _______________________, den _________________

    _____________________________________________
    (Unterschrift und Amtsbezeichnung)"

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GV 2a Dienstregister II (Niedersachsen)

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GV 2b Kosten- und Zustellungsdokumentation

> GV 2b Kosten- und Zustellungsdokumentation als pdf



GV 3 Kassenbuch I: Einnahmen, die nicht sofort verwendet werden können (§ 49 GVO)

Amtsgericht
___________________________
20
_________________
Ober-Gerichtsvollzieher
___________________________


Kassenbuch I
Einnahmen, die nicht sofort verwendet werden können


Dieses Kassenbuch enthält einschließlich des Titelblattes
_____________ (i. B.: _________________________
____________________) Blätter, die mit einer - amtlich angesiegelten - mit Trockenstempel befestigten - Schnur durchzogen sind *).
___________, den _______________________
Der Geschäftsleiter des Amtsgerichts
______________________________
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
______________

Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, sind die Worte von "die" bis "sind" zu streichen.

Die Richtigkeit der Übertragung der in Spalte 9 des Kassenbuches eingestellten Beträge in das Kassenbuch I des neuen Jahres wird bescheinigt.
___________, den _______________________
Der Geschäftsleiter des Amtsgerichts
______________________________
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)

Anleitung

  1. 1.

    1Einzutragen sind alle Einnahmen im baren und unbaren Zahlungsverkehr, die nicht binnen drei Tagen verwendet werden können (z. B. Vorschüsse mit Ausnahme der Vorschüsse nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 GvKostG, einstweilen zurückbehaltene Versteigerungserlöse u. a.). 2Sie sind in das KB II - und zwar auch dort in Spalte 4 - zu übertragen, sobald und soweit ihre Verwendung möglich ist. 3In Spalte 14 ist dabei auf die betreffende Nummer des KB I hinzuweisen. 4Scheckbeträge sind erst nach Einlösung der Schecks durch den Gerichtsvollzieher einzutragen.

  2. 2.

    1Die Spalten 1 bis 4 sind unverzüglich nach Eingang der Zahlung, bei Zahlungen, die in Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder an den Gerichtsvollzieher außerhalb des Geschäftszimmers geleistet werden, unverzüglich nach seiner Rückkehr auszufüllen. 2In den Spalten 2 und 3 ist das Kalenderjahr nur dann zu vermerken, wenn ein anderes als das laufende in Frage kommt.

  3. 3.

    1In Spalte 4 ist der Gesamtbetrag der Zahlung in einer Summe einzutragen, auch wenn er mehreren Empfängern zusteht. 2Die Spalte 4 ist aufzurechnen, sobald auf einer Seite weitere Eintragungen in dieser Spalte nicht mehr möglich sind.

  4. 4.

    1Die Verwendung des eingezahlten Betrags ist jeweils neben der Eintragung (Spalten 1 bis 4) in den Spalten 5 bis 9 nachzuweisen. 2Wird der eingezahlte Betrag in Teilbeträgen verwendet, so ist der jeweils verbleibende Restbetrag auf der entsprechenden Unterzeile in Spalte 10 zu vermerken. 3Reichen die Unterzeilen der Spalten 5 bis 8 nicht aus, so werden die weiteren Eintragungen zu dieser Nummer unter der nächsten freien Nummer fortgesetzt. 4Dabei sind bei beiden Nummern in Spalte 10 entsprechende Verweisungsvermerke aufzunehmen. 5Bei der neuen Nummer ist Spalte 4 nicht auszufüllen.

  5. 5.

    1Die Spalten 5 bis 8 werden bei der Verwendung der Beträge, die Spalte 9 dagegen erst beim Jahresabschluss ausgefüllt. 2Die Spalten 5 bis 8 sind jeweils nach Ablauf des Vierteljahres aufzurechnen.

  6. 6.

    1Das KB I ist am 31.12. jeden Jahres abzuschließen. 2Die nach Spalte 9 noch nicht verwendeten Beträge sind in das KB I für das neue Jahr zu übernehmen; die neuen Nummern sind in Spalte 9 des alten KB I, die bisherigen Nummern in Spalte 10 des neuen KB I zu vermerken. 3Die Schlusssummen der Spalten 5 bis 9 müssen mit der Schlusssumme der Spalte 4 übereinstimmen. 4Den Abschluss hat der Gerichtsvollzieher unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung zu unterschreiben.

> GV 3 Kassenbuch I: Einnahmen, die nicht sofort verwendet werden können als Excel-Arbeitsblatt



GV 4 Kassenbuch II: Verwendete Einnahmen (§ 49 GVO)

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GV 5 Abrechnungsschein (§ 49 Abs. 6 GVO)

> GV 5 Abrechnungsschein als pdf



GV 6 Reisetagebuch (§ 50 GVO)

Amtsgericht
___________________________
Vierteljahr 20
________________________
Ober-Gerichtsvollzieher
___________________________


Reisetagebuch
(RTB)
  1. 1.

    Das RTB dient zur Aufzeichnung der tatsächlichen Aufwendungen des Gerichtsvollziehers bei der Zurücklegung von Wegstrecken innerhalb und außerhalb des Gebiets einer Gemeinde seines Amtssitzes.

  2. 2.

    1In Spalte 3 sind die Orte oder Ortsteile zu verzeichnen, in denen die Amtshandlungen vorgenommen sind. 2Reisen und Wege zur Vornahme von gewöhnlichen Zustellungen sind nur einzutragen, wenn diese Form der Zustellung nach § 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 oder 5 GVGA geboten war (vgl. Nummer 18 Abs. 2 DB-GvKostG). 3Für jeden an demselben Tag besuchten Ort oder Ortsteil ist in Spalte 3 bis 5 eine besondere Linie zu benutzen.

  3. 3.

    1In Spalte 4 ist die Zahl der zurückgelegten Kilometer aufzunehmen. 2Die Gesamtzahl der auf der ganzen Reise oder dem ganzen Wege zurückgelegten Kilometer ist auf volle Kilometer aufzurunden.

  4. 4.

    In Spalte 5 ist auf die Nummer des DR zu verweisen, unter der die auf der Reise erledigten Aufträge gebucht sind.

  5. 5.

    In Spalte 6 sind nur solche Aufwendungen aufzunehmen, die sachlich notwendig und angemessen waren.

    In Spalte 6asind der Fahrpreis für die Benutzung der 2. Klasse auf Eisenbahnen und Straßenbahnen und auf Schiffen, ferner die Kosten einzutragen, die durch die notwendige Mitnahme eines Fahr- oder Kraftrades entstanden sind.
    In Spalte 6b:Die Berücksichtigung der Kosten eines für Einzel- und Sonderfahrten bestimmten Fahrzeugs (Mietkraftwagen usw.) ist wegen der erhöhten Belastung der Landeskasse nur ausnahmsweise gestattet, z. B. wenn der Auftrag sofort und beschleunigt durchgeführt werden musste oder wenn andere Umstände (z. B. besonders schlechte Witterung) dazu nötigten.
    In Spalte 6c:Als Pauschentschädigung (Vergütungssatz je Kilometer) ist der von der zuständigen obersten Landesbehörde festgesetzte Satz anzusetzen. die Pauschentschädigung für Kraftwagen darf trotz Verwendung eines eigenen Kraftwagens dann nicht angesetzt werden, wenn im Einzelfall die Benutzung eines öffentlichen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, besonders bei einem günstigen Fahrplan sachgemäß gewesen wäre. Der Ansatz für die gesamte Strecke ist jedoch in der Regel zulässig, wenn auf derselben Reise oder demselben Wege auch längere Wegstrecken zurückzulegen waren, auf denen keine öffentlichen Beförderungsmittel regelmäßig verkehren.
    In Spalte 6dsind alle anderen Aufwendungen, z. B. auch Brücken- und Fährgelder, aufzunehmen. Es dürfen nur tatsächlich erwachsene Auslagen eingestellt werden. Eine Übernachtung ist in Spalte 7 zu begründen.
  6. 6.

    Spalte 7 ist zu verwenden, wenn eine Begründung der Erläuterung der Eintragungen in Spalte 1 bis 6 notwendig wird.

  7. 7.

    Zum Vierteljahresabschluss sind die Ergebnisse der Spalte 4 und 6a bis e aufzurechnen und von dem Gerichtsvollzieher unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung zu unterschreiben.

> GV 6 Reisetagebuch als Excel-Arbeitsblatt



GV 7 Quittung (§ 53 GVO)

> GV 7 Quittung als DOC-Datei


Übersicht über die Geschäftstätigkeit (GV 12)

der Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten (Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamte der Justiz) für das Jahr 20_____

Anleitung

Zur Sicherung der ordnungsmäßigen Aufstellung der Übersicht gemäß § 71 GVO hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher jährlich oder in den von der Dienstaufsichtsbehörde angeordneten Zeiträumen die Geschäftsergebnisse aus den Dienstregistern festzustellen und in die Übersicht zu übernehmen.

Die Übersicht ist von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung zu unterschreiben oder qualifiziert elektronisch zu signieren.

Bei der Zählung sind nur die in den Feststellungszeitraum fallenden Aufträge und Vollstreckungshandlungen zu berücksichtigen. Feststellungszeitraum ist das Kalenderjahr. Sofern die Landesjustizverwaltung eine vierteljährliche Datenerhebung bestimmt hat, beinhalten die Feststellungszeiträume die Zeiträume vom 01.01. bis 31.03., 01.01. bis 30.06., 01.01. bis 30.09. und 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres. Die Anzahl der Vollstreckungsaufträge ist nach den Anleitungen zum Dienstregister I und Dienstregister II zu ermitteln. Bei der Erfassung der beauftragten und erledigten Vollstreckungshandlungen ist darauf zu achten, dass diese (z. B. bei Abgaben oder Übertragungen aus früheren Registern) nur einmal gezählt werden. Bei Abgaben hat die übernehmende Gerichtsvollzieherin bzw. der übernehmende Gerichtsvollzieher nur die noch nicht erledigten Vollstreckungshandlungen in den Spalten "beauftragte" und "erledigte" Vollstreckungshandlung zu erfassen. Die abgebende Gerichtsvollzieherin bzw. der abgebende Gerichtsvollzieher hat die beauftragten, aber noch nicht erledigten Vollstreckungshandlungen auszutragen.

Erstreckt sich ein Gerichtsvollzieherbezirk auf den Bezirk oder Teile des Bezirks mehrerer Amtsgerichte, so sind alle Geschäfte sowohl für jeden Amtsgerichtsbezirk als auch in Bezug auf den Gesamtbezirk der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers nachzuweisen, §§ 12 und 13 GVO.

Erläuterungen zu den einzelnen Spalten bzw. Zeilen

Allgemeine Angaben:

Amtsgericht/Name des GV

Einzutragen sind die Bezeichnung des Amtsgerichtes und der Name und Vorname der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers.

Aufträge lt. DR I und DR II:

Sp. 2a Bereinigte Geschäftszahl Zustellungsaufträge

Zu erfassen ist die bereinigte Anzahl der im DR I bzw. DR II eingetragenen reinen Zustellungsaufträge (z. B. Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Zahlungsverboten etc.). Diese sind gemäß Nr. 7 der Anleitung zum DR II bzw. Nr. 12 der Anleitung zum DR I zu ermitteln. Die Anzahl der damit beauftragten Zustellungen ist in den Spalten 5a bis 5e zu erfassen. Die im Rahmen des Zwangsvollstreckungs- bzw. Eintragungsanordnungsverfahrens ausgeführten Zustellungen sind nicht zu zählen.

Sp. 2b Bereinigte Geschäftszahl sonstige Aufträge

Anzugeben ist die Anzahl der im DR II registrierten bereinigten Aufträge mit Ausnahme der reinen Zustellungsaufträge. Diese ist gem. Nr. 7 der Anleitung zum DR II zu ermitteln. Die Anzahl der damit beauftragten Vollstreckungshandlungen ist in den Spalten 3a bis 3i zu erfassen.

Sp. 2c darunter Aufträge kosten-/gebührenbefreiter Auftraggeber

Hier ist die Anzahl der im DR I bzw. DR II unter jeweils einer Nummer registrierten Aufträge kosten- und gebührenbefreiter Auftraggeber anzugeben. Es handelt sich um eine Teilmenge der in den Spalten 2a und 2b erfassten Aufträge. Zu erfassen sind Auftraggeber nach Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG), denen PKH oder VKH bewilligt worden ist, gerichtliche Aufträge nach Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 DB-GvKostG und Aufträge kosten- und gebührenbefreiter Auftraggeber nach Nr. 6 Abs. 3 DB-GvKostG i.V.m. § 2 GvKostG. Soweit nicht kosten-/gebührenbefreite Auftraggeber über eine kostenbefreite Kasse (z. B. die Handwerkskammern, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) vollstrecken, sind diese Aufträge in den Spalten 2c und 2d nicht zu erfassen.

Sp. 2d darunter Behördenaufträge

Zu erfassen ist die Anzahl der Aufträge, die nach dem JBeitrG und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen zu vollstrecken sind. Hierbei handelt es sich teilweise um eine Schnitt-/Untermenge der in der Spalte 2c zu erfassenden Aufträge (z. B. Aufträge der Staatsanwaltschaften, der Gerichtskassen/Zahlstellen).

Beauftragte Vollstreckungshandlungen:

Sp. 3a bis 3d Pfändungsaufträge, VAK-/EV-Aufträge, Verhaftungsaufträge, Beseitigung von Widerstand gemäß § 892 ZPO

Hier ist die Zahl der beauftragten Vollstreckungshandlungen zu erfassen. Bedingt beauftragte Vollstreckungshandlungen sind erst mit dem Eintritt der Bedingung zu erfassen. Die Beseitigung von Widerstand im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags ohne ausdrücklichen Auftrag ist nicht zu erfassen.

Sp. 3e bis 3h Räumungsaufträge nach § 885a ZPO sowie sonstige Räumungsaufträge nach § 885 ZPO

Hier ist die Zahl der entsprechenden Räumungsaufträge, untergliedert nach

  • § 885a ZPO und

  • § 885 ZPO

sowie darüber hinaus untergliedert nach Wohnraum und sonstigen Räumungsvollstreckungen, zu erfassen.

Sp. 3i Sonstige Aufträge

Hier ist die Zahl nachfolgend aufgeführter Vollstreckungshandlungen/-aufträge zu erfassen, die nicht in den Sp. 3a bis 3h enthalten sind:

  • isolierte gütliche Erledigungen nach § 802b ZPO

  • isolierte Drittstellenauskünfte

  • Vorführungen

  • Herausgabe von Personen/Sachen

Aufträge zur gütlichen Erledigung sind hier nur zu erfassen, soweit sich der Auftrag darauf beschränkt.

Drittstellenauskünfte im VAK- oder Verhaftungsverfahren sind hier nicht zu zählen. Die Zahl der eingeholten Drittstellenauskünfte ist in Sp. 8b zu erfassen. Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, mehrere Auskünfte über das Vermögen des Schuldners nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO einzuholen, handelt es sich nur um einen zu erfassenden Auftrag.

Weiterhin sind hier Vorführungsaufträge, Aufträge zur Herausgabe von Personen oder Sachen anzugeben.

Andere als die vorstehend genannten Geschäfte sind hier nicht zu erfassen.

Sonstiges:

Sp. 4a und 4b Erfolgte Auskunfts- und Unterstützungsersuchen

Zu erfassen ist die Anzahl der von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher gestellten Auskunfts- und/oder Unterstützungsersuchen nach § 757a Abs. 1 und 4 ZPO und § 758 ZPO. Die Erfassung erfolgt unabhängig davon, ob dem Ersuchen entsprochen oder nicht entsprochen wurde. Ein kombiniertes Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a Abs. 3 Satz 2 ZPO ist sowohl in der Sp. 4a als auch in der Sp. 4b zu erfassen.

Sp. 4c Auskunftsersuchen Dritter

Hier sind Auskunftsersuchen von Dritten, z. B. von Behörden, Insolvenzverwaltern oder Betreuern, außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu erfassen.

Erledigte und versuchte Zustellungen:

Sp. 5a bis 5c Erledigte und versuchte Zustellungen

Zu erfassen ist die Anzahl der erledigten und versuchten Zustellungen, differenziert nach persönlich bewirkter Zustellung, Zustellung unter Mitwirkung der Post und Zustellung elektronischer Dokumente gemäß § 193a ZPO. Die im Rahmen des Zwangsvollstreckungs- bzw. Eintragungsanordnungsverfahrens ausgeführten Zustellungen sind nicht zu zählen. Zu erfassen sind somit z. B. die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Zahlungsverboten, Kündigungsschreiben, notariellen Urkunden und sonstigen Schreiben. Soweit aufgrund amtsbekannter Nichtermittlung des Schuldners keine Zustelltätigkeit entfaltet wird, entfällt die Erfassung. Bei der Zustellung elektronischer Dokumente liegt ein Versuch vor, wenn ein Fehlerprotokoll erstellt wird.

Sofern ein Zustellungsversuch später, z. B. im Rahmen einer anderen Zustellungsart, erfolgreich durchgeführt wird, sind die Versuche und die erfolgreichen Zustellungen zu zählen.

Sp. 5d, 5e darunter an Drittschuldner zugestellte Vorpfändungsbenachrichtigungen und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse

Die an Drittschuldner zugestellten Vorpfändungsbenachrichtigungen und die an Drittschuldner zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind hier unabhängig davon zu erfassen, ob sie persönlich, unter Mitwirkung der Post oder elektronisch zugestellt wurden. Es sind ebenso wie in den Sp. 5a bis 5c die versuchten und erledigten Zustellungen zu erfassen.

Vollstreckungshandlungen erledigt durch:

Sp. 6a Tatsächliche Pfändung

Zu erfassen sind ganz oder teilweise erfolgreich durchgeführte Pfändungsaufträge. Die Anzahl der einzelnen Pfändungen im Rahmen eines Pfändungsauftrags ist nicht zu zählen. Versuchte oder erfolglose Pfändungen bzw. Pfandabstand sind nicht zu zählen.

Sp. 6b Abnahme der Vermögensauskunft einschließlich Übersendung des Vermögensverzeichnisses oder der eidesstattlichen Versicherung

Zu erfassen sind tatsächlich abgenommene Vermögensauskünfte und tatsächlich abgenommene eidesstattliche Versicherungen. Erfolgt statt der Abnahme der Vermögensauskunft die Übersendung des Vermögensverzeichnisses (§ 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist dies ebenfalls zu zählen.

Durchgeführte Räumungen:

Sp. 7a bis 7d durchgeführte Räumungen

Hier ist die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Räumungen nach

  • § 885a ZPO und

  • § 885 ZPO,

untergliedert nach Wohnraum und sonstigen Räumungsvollstreckungen, zu erfassen.

Erledigte Ermittlungen des Aufenthaltsortes/Drittstellenauskünfte:

Sp. 8a Durchgeführte Ermittlungen des Aufenthaltsortes bei Meldebehörden von Amts wegen und im Auftrag gemäß § 755 Abs. 1 Satz 1 und § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO

Zu erfassen ist die Anzahl der auf Antrag und von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen des Aufenthaltsortes gemäß § 755 Abs. 1 Satz 1 und § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO (nur Auskunftserhebungen bei der Meldebehörde).

Sp. 8b Eingeholte Drittstellenauskünfte

Die Anzahl der eingeholten Drittstellenauskünfte nach § 802l ZPO ist zu erfassen. Es sind sowohl isolierte als auch Auskünfte innerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu erfassen.

Zahl der offenen Verfahren:

Sp. 9a Zahl der offenen Verfahren

In dieser Spalte ist die Zahl der offenen Verfahren zum 31.12. eines Jahres oder zu den von der Landesjustizverwaltung festgelegten kürzeren Erhebungsendzeitpunkten zu erfassen. Ist ein Auftrag zu einem Stichtag offen, wird er als offener Auftrag in den Spalten 9a und ggf. 9b gezählt. Soweit ein Auftrag zu den von der jeweiligen Landesjustizverwaltung bestimmten Endzeitpunkten offen ist, z. B. zum Stichtag 31.03. und 30.06., wird er in beiden Erhebungen erfasst.

Offen sind Verfahren, bei denen noch nicht alle Vollstreckungshandlungen durch die Gerichtsvollzieherin bzw. den Gerichtsvollzieher erledigt sind. Erledigt sind Verfahren in der Regel mit Übersendung des Protokolls und der Schlusskostenrechnung bzw. Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses beim zentralen Vollstreckungsgericht (§ 802f Abs. 6 ZPO). Nr. 4 der Anleitung zum DR II und §§ 27, 28 GVO sind zu beachten. Der Kosteneingang ist nicht entscheidend. Landesspezifische Regelungen der Landesjustizverwaltung sind zu beachten.

Sp. 9b darunter laufende Ratenzahlungen

In dieser Sp. ist als Untermenge zu der Sp. 9a die Anzahl der offenen Verfahren mit Zahlungsvereinbarungen anzugeben. Zu erfassen sind die am Stichtag noch offenen Verfahren mit laufender Ratenzahlung oder gewährter Zahlungsfrist aufgrund eines nach § 802b Abs. 2 ZPO abgeschlossenen Zahlungsplans.

Übersicht über die Geschäftstätigkeit (GV 12) für das Jahr 20XX

Name, Vorname:
Amtsgericht:
Feststellungszeitraum:
Aufträge lt. DR I und DR II bereinigte Geschäftszahl Zustellungsaufträge2a
bereinigte Geschäftszahl sonstige Aufträge2b
darunter Aufträge kosten-/gebührenbefreiter Auftraggeber (bezogen auf Spalten 2a und 2b) 2c
darunter Behördenaufträge (bezogen auf Spalten 2a und 2b) 2d
beauftragte Vollstreckungshandlungen Pfändungsaufträge3a
VAK-, EV- Aufträge3b
Verhaftungsaufträge3c
Beseitigung von Widerstand gemäß § 892 ZPO3d
Räumungsaufträge nach § 885a ZPOWohnraum3e
Sonstige3f
sonstige Räumungsaufträge nach § 885 ZPOWohnraum3g
Sonstige3h
Sonstige Aufträge: isolierte gütliche Erl., isolierte Drittstellenauskünfte, Vorführungen, Herausgabe von Personen und Sachen3i
Sonstigeserfolgte Auskunftsersuchen gemäß § 757a Abs. 1 ZPO4a
erfolgte Unterstützungsersuchen gemäß § 757a Abs. 4 ZPO und § 758 Abs. 3 ZPO4b
Auskunftsersuchen Dritter außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens4c
erledigte und versuchte Zustellungen
(ohne ZU im Rahmen der Zwangsvollstreckung)
vom GV persönlich bewirkt5a
unter Mitwirkung der Post5b
elektronischer Dokumente gemäß § 193a ZPO5c
darunter an Drittschuldner zugestellte und versucht zugestellte Vorpfändungsbenachrichtigungen (bezogen auf die Spalten 5a-c) 5d
darunter an Drittschuldner zugestellte und versucht zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (bezogen auf die Spalten 5a - c) 5e
Vollstreckungshandlungen erledigt durch tatsächliche Pfändung (keine versuchten oder erfolglosen Pfändungen)6a
VAK durch Abnahme oder Übersendung des Vermögensverzeichnisses, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung6b
durchgeführte Räumungen nach § 885a ZPOWohnraum7a
sonstige7b
nach § 885 ZPOWohnraum7c
sonstige7d
erledigte Ermittlungen des Aufenthaltsortes/Drittstellenauskünftedurchgeführte Ermittlungen des Aufenthaltsortes bei Meldebehörden von Amts wegen und im Auftrag gemäß § 755 Abs. 1 Satz 1 und § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO8a
eingeholte Drittstellenauskünfte 8b
Zahl der offenen VerfahrenZahl der offenen Verfahren zum Quartals-/Halbjahres-/Jahresende9a
darunter laufende Ratenzahlungen zum Quartals-/Halbjahres-/Jahresende 9b

Die ordnungsgemäße Erfassung der vorstehenden Geschäftszahlen versichere ich dienstlich.

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Ort, Datum, AmtsbezeichnungUnterschrift



GV-ML Meldung der Gerichtsvollzieher nach UStG (Inland, EU-Ausland, Drittland)

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