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Anhang 1 GVO

Bibliographie

Titel
Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Amtliche Abkürzung
GVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330
VERZEICHNIS DER VORDRUCKE
GV 1Dienstregister I
GV 1aDienstregister II
GV 3Kassenbuch I
GV 4Kassenbuch II
GV 5Abrechnungsschein
GV 6Reisetagebuch
GV 7Quittung
GV 8Nachweis der den Vollstreckungsbeamten zustehenden Entschädigung ... ohne Abbildung
GV 9Kosteneinziehungsantrag ... ohne Abbildung
GV 10Kostenmitteilung ... ohne Abbildung
GV 11Übersicht über Diensteinnahmen ... ohne Abbildung
GV 12Übersicht über Geschäftstätigkeit ... ohne Abbildung
GV 13 Niederschrift über eine Geschäftsprüfung ... ohne Abbildung

(Die Vordrucke GV 8 bis GV 13 sind nicht bundeseinheitlich gefasst.)



GV 1 Dienstregister I (§ 47 Abs. 1 GVO)

Amtsgericht
___________________________
20
_________________
Ober-Gerichtsvollzieher
___________________________


Dienstregister I


Dieses Register enthält einschließlich des Titelblattes
_____________ (i. B.: _________________________
____________________) Blätter, die mit einer - amtlich angesiegelten - mit Trockenstempel befestigten - Schnur durchzogen sind *).
___________, den _______________________
Der Geschäftsleiter des Amtsgerichts
______________________________
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
______________

Bei Registern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, sind die Worte von "die" bis "sind" zu streichen.

Die Richtigkeit der Übertragung der Seitennummern in das Kassenbuch II wird bescheinigt.
___________, den _______________________
Der Geschäftsleiter des Amtsgerichts
______________________________
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)

Anleitung

  1. 1.

    Jeder Auftrag erhält in Spalte 1 eine besondere Nummer. Im Zusammenhang stehende Aufträge, die zeitlich zugleich erledigt werden sollen, z. B. Zustellung an Schuldner und Drittschuldner, sind unter einer Nummer einzutragen; andere im Zusammenhang stehende Aufträge sind unmittelbar hintereinander einzutragen. Listenaufträge werden einzeln eingetragen.

  2. 2.

    In Spalte 2 sind Tag und Monat anzugeben, bei Übertragungen aus früheren Registern auch die Jahreszahl.

  3. 3.

    In Spalte 3 sind zur Bezeichnung des Auftrags der Name der Parteien (unter Voranstellung des Namens der auftraggebenden Partei 3/4, bei Behörden auch deren Geschäftszeichen, und das Dienstgeschäft anzugeben. Bei Zustellungsersuchen ist das Aktenzeichen des Gerichts, bei auswärtigen Gerichten auch der Gerichtsort anzugeben. Sachen, in denen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, sind als solche zu kennzeichnen. Bei Dienstgeschäften außerhalb des Amtssitzes des Gerichtsvollziehers ist auch der Geschäftsort zu vermerken. Bei der Bezeichnung des Dienstgeschäfts sind Abkürzungen statthaft, z. B.: Z = Zustellung, Pr = Protest.

    Eintragungsbeispiele:Müller ./. Schulz
    30 B 1316/80 Hamburg
    Z
    Meyer ./. Meyer
    8 C 950/80
    pZ in Neuhaus
  4. 4.

    In Spalte 4 sind die einzelnen Dienstverrichtungen alsbald nach ihrer Vornahme zu vermerken. In der Spalte 4a ist das Datum, in den Spalten 4b bis 4e die Anzahl der erledigten und versuchten gebührenpflichtigen Dienstverrichtungen einzutragen. Bei Zustellungen durch die Post und durch Aufgabe zur Post (Spalte 4b) ist das Datum des an die Post gerichteten Ersuchens maßgebend. In Spalte 4f werden sonstige Dienstverrichtungen, z. B. Beglaubigungen vermerkt.

  5. 5.

    Die Gebühren und Auslagen sind in Spalte 5 einzutragen, sobald sie entstanden sind, also nicht erst nach ihrem Eingang. Die Eintragungen müssen mit den Kostenrechnungen auf den Urkunden, Niederschriften usw. übereinstimmen.

    Die Wegegelder nach Nr. 711 KV-GvKostG sind in Spalte 5d, die Reisekosten nach Nr. 712 KV-GvKostG sind in Spalte 5e einzustellen. In Spalte 5f ist die Pauschale nach Nr. 714 KV-GvKostG, in Spalte 5g sind die Auslagen nach Nummern 701 bis 710 und 713 KV-GvKostG einzustellen.

    Bei Protestaufträgen sind die Wegegelder und Reisekosten in Spalte 5d und 5e, ein etwaiger Mehrbetrag an Wegegebühren (§ 51 Abs. 2 KostO) aber in Spalte 5a einzustellen.

    Soweit bei bewilligter Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, bei Aufträgen des Gerichts und bei Gebühren- und Kostenfreiheit die entstandenen Kosten nicht eingezogen werden können, wird Spalte 5 nicht ausgefüllt (vgl. Anleitung 7). Stellt sich die Unmöglichkeit der Einziehung aus den vorgenannten Gründen erst nachträglich heraus, so sind die in Spalte 5 eingestellten Beträge dort rot abzusetzen.

  6. 6.

    In Spalte 6 ist nach dem Kosteneingang der eingegangene Betrag zu vermerken.

  7. 7.

    In Spalte 7 sind die nach § 7 Abs. 3 GVO aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen zu vermerken (z. B. in den Fällen der Nummer 6 Abs. 2 und 3 DB-GvKostG). Die nach dem GvKostG fällig gewordenen Kosten sind in voller Höhe aufgeschlüsselt in Spalte 8 zu vermerken. Dort ist auch die Absendung der Kostenmitteilung oder der Grund für ihre Unterlassung zu vermerken.

    Werden in den in Absatz 1 genannten Fällen Kosten an den Gerichtsvollzieher abgeführt oder von ihm eingezogen, so sind sie in Spalte 5 einzutragen. Die früher in Spalte 7 vermerkten Beträge werden, soweit sie nunmehr durch die in Spalte 5 eingetragenen Beträge gedeckt sind, in Spalte 7 rot abgesetzt. War die Seitensumme bereits in das KB II übernommen, so ist der Zahlungseingang unmittelbar in das KB II einzutragen; die in Spalte 7 des DR I eingetragenen Beträge sind im KB II in den Spalten 12 und 13 gleichzeitig rot abzusetzen. Auf die Eintragungen ist im DR I in Spalte 8 und im KB II in Spalte 14 gegenseitig zu verweisen.

  8. 8.

    Spalte 8 ist zur Aufnahme aller Vermerke bestimmt, die zur Klarstellung zweckmäßig erscheinen oder angeordnet sind.

  9. 9.

    Die Kosten der Spalte 5 und 7 sind nach ihrem Eingang, spätestens aber sechs Wochen nach Eingang des letzten auf der Seite verzeichneten Auftrags, seitenweise aufzurechnen und mit den Seitensummen in das KB II zu übernehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangene Kostenbeträge (Spalte 5) sind vorher rot abzusetzen und unter gegenseitigen Vermerken in Spalte 8 auf die laufende Seite des DR I zu übertragen. Die laufende Nummer und der Jahrgang des KB II sind am Ende der Spalte 8 zu vermerken.

  10. 10.

    Das DR I wird am 31.12. jeden Jahres geschlossen. Seitensummen können noch bis zum 15.2. jeden Jahres in das KB II des neuen Jahres übernommen werden. Danach ist entsprechend Anleitung 9 Satz 2 zu verfahren.

  11. 11.

    Hinter die letzte Eintragung ist folgender Abschlussvermerk zu setzen:

    "Mit Nr. __________ für Neueintragungen geschlossen.

    _______________________, den _________________


    _____________________________________________
    (Unterschrift und Amtsbezeichnung)"

> GV 1 Dienstregister I als Excel-Arbeitsblatt



GV 2 Dienstregister II (§ 47 Abs. 1 GVO)

Amtsgericht
___________________________
20
_________________
Ober-Gerichtsvollzieher
___________________________


Dienstregister II


Dieses Register enthält einschließlich des Titelblattes
_____________ (i. B.: _________________________
____________________) Blätter, die mit einer - amtlich angesiegelten - mit Trockenstempel befestigten - Schnur durchzogen sind *).
___________, den _______________________
Der Geschäftsleiter des Amtsgerichts
______________________________
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
______________

Bei Registern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, sind die Worte von "die" bis "sind" zu streichen.

Anleitung

  1. 1.

    Jeder Auftrag (nicht jede einzelne von dem Auftrag umfasste Vollstreckungshandlung, z. B. Räumung, Pfändung, Zahlung etc.) erhält in Spalte 1 eine besondere Nummer. Aufträge aufgrund mehrerer Schuldtitel (z. B. Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss in gleicher Sache) sind ebenfalls unter einer Nummer einzutragen. Ein gegen Gesamtschuldner erteilter Auftrag ist unter einer Nummer einzutragen, wenn die Gesamtschuldner Mitglieder einer Familie (z. B. Eheleute, Eltern und Kinder) oder Mitglieder einer Personenvereinigung sind. Wird ein Auftrag büromäßig als erledigt angesehen (z. B. § 27 Abs. 4 GVO), später aber fortgesetzt, handelt es sich nicht um einen neuen Auftrag.

    Bewirkt der Gerichtsvollzieher nur die Zustellung einer Vorpfändungsbenachrichtigung, so ist diese im DR I einzutragen. Hat ihm dagegen ein Gläubiger den Auftrag erteilt, die Benachrichtigung mit der Aufforderung selbst anzufertigen, ist dieser Auftrag in dem DR II einzutragen. Stellt der Gläubiger mit einem anderen Auftrag auf Vollstreckung zugleich einen Antrag nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO, so vermerkt ihn der Gerichtsvollzieher in dem DR II unter der DR-Nr. des anderen Vollstreckungsauftrages, sobald er die Vorpfändungsbenachrichtigung zugestellt hat.

    Im Zusammenhang stehende Aufträge, die zeitlich zugleich erledigt werden (z. B. Zustellung und Zwangsvollstreckung), sind unter einer Nummer einzutragen; andere im Zusammenhang stehende Aufträge sind unmittelbar hintereinander einzutragen. Listenaufträge werden einzeln eingetragen.

    Verhaftungsaufträge werden grundsätzlich unter einer besonderen Nummer eingetragen. Falls der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl antragsgemäß unmittelbar vom Vollstreckungsgericht erhält, kann er auf die Eintragung verzichten, wenn die gesonderte statistische Erfassung gewährleistet ist. Soweit in dem Fall Eintragungen in das Dienstregister vorzunehmen sind, kann auf die Anlegung von Sonderakten gemäß § 39 Abs. 1 GVO verzichtet werden, wenn bei der Eintragung im Dienstregister in der Spalte 5 durch einen Vermerk auf die Bearbeitung in der für den Vollstreckungsvorgang angelegten Sonderakte verwiesen wird. Erteilen mehrere Gläubiger den Auftrag, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen, wird jeder Auftrag im Dienstregister unter einer besonderen Nummer eingetragen. Erteilen Gesamtgläubiger, die ihren Anspruch aus demselben Titel herleiten, gleichzeitig den Auftrag, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen, wird dieser Auftrag unter einer Nummer eingetragen. Erledigt sich nach fruchtloser Pfändung der Auftrag, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen, weil der Schuldner die Versicherung bereits abgegeben hat, ist der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft unter einer besonderen Nummer einzutragen. In diesem Fall kann der Gerichtsvollzieher auf die Eintragung verzichten, wenn die gesonderte statistische Erfassung gewährleistet ist. Soweit in dem vorstehend genannten Fall Eintragungen in das Dienstregister vorzunehmen sind, kann auf die Anlegung von Sonderakten gemäß § 39 Abs. 1 GVO verzichtet werden, wenn bei der Eintragung im Dienstregister in der Spalte 5 durch den Vermerk auf die Bearbeitung in der für den Vollstreckungsvorgang angelegten Sonderakte verwiesen wird. Hat der Gläubiger die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses beantragt und für den Fall, dass der Schuldner die Vermögensauskunft noch nicht abgegeben hat, einen kombinierten Auftrag erteilt, wird dieser Eventualauftrag nicht eingetragen, wenn er nicht zur Ausführung gelangt. Kombinierte Aufträge, d. h. Aufträge zur Sachpfändung, die mit einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft verbunden sind, werden zunächst nur als Sachpfändungsauftrag eingetragen. Erst wenn es zur Einleitung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt, sind sie unter einer besonderen Nummer einzutragen. Auf die Eintragung kann verzichtet werden, wenn die gesonderte statistische Erfassung gewährleistet ist. Soweit in dem Fall Eintragungen in das Dienstregister vorzunehmen sind, kann auf die Anlegung von Sonderakten gemäß § 39 Abs. 1 GVO verzichtet werden, wenn bei der Eintragung im Dienstregister in der Spalte 5 durch einen Vermerk auf die Bearbeitung in der für den Sachpfändungsauftrag angelegten Sonderakte verwiesen wird.

    Soweit Behörden Aufträge erteilen, ist bei diesen in derselben Weise zu verfahren wie bei Aufträgen privater Gläubiger.

  2. 2.

    In Spalte 2 sind Tag und Monat anzugeben, bei Übertragungen aus früheren Registern auch die Jahreszahl.

  3. 3.

    Zur Bezeichnung des Auftrags in Spalte 4 sind Abkürzungen statthaft, z. B. H = Herausgabe, P = Pfändung, R = Räumung, Gt = gütliche Erledigung, Va = Vermögensauskunft, S = Siegelung, V = Versteigerung, Vh = Verhaftung, Vp = Vorpfändung, W = Wegnahme, Z = Zustellung.

    Beispiele einer Eintragung: Z, P.

  4. 4.

    Spalte 5 ist zur Aufnahme klarstellender oder in anderen Bestimmungen angeordneter Vermerke bestimmt. Es müssen vermerkt werden: Die Übertragung in ein anderes oder aus einem anderen Register, die Aktenübergabe oder -übernahme an oder von einem anderen Gerichtsvollzieher unter Angabe des Namens und der DR-Nummer, das Ruhen und die Fortsetzung eines Vollstreckungsauftrags (§§ 27, 28 GVO), die Weglegung der erledigten Sonderakten. Wird die Sache nicht im Jahre ihrer Eintragung erledigt, so ist neben dem Erledigungsvermerk in Spalte 5 das Jahr der Erledigung anzugeben. Diese Eintragung ist bei der Vernichtung von Akten gemäß § 43 Abs. 2 GVO zu beachten.

  5. 5.

    Das DR II wird am 31.12. jeden Jahres geschlossen. Hinter die letzte Eintragung ist folgender Abschlussvermerk zu setzen:

    "Mit Nr. __________ für Neueintragungen geschlossen.

    _______________________, den _________________


    _____________________________________________
    (Unterschrift und Amtsbezeichnung)"
  6. 6.

    Aufträge, die nach Ablauf der auf das Jahr der ersten Eintragung folgenden drei Kalenderjahre nicht endgültig erledigt sind, werden unter neuer Nummer in das Register des neuen Jahres übernommen. Sie werden den Neueingängen vorangestellt.

> GV 2 Dienstregister II als DOC-Datei



GV 3 Kassenbuch I: Einnahmen, die nicht sofort verwendet werden können (§ 49 GVO)

Amtsgericht
___________________________
20
_________________
Ober-Gerichtsvollzieher
___________________________


Kassenbuch I
Einnahmen, die nicht sofort verwendet werden können


Dieses Kassenbuch enthält einschließlich des Titelblattes
_____________ (i. B.: _________________________
____________________) Blätter, die mit einer - amtlich angesiegelten - mit Trockenstempel befestigten - Schnur durchzogen sind *).
___________, den _______________________
Der Geschäftsleiter des Amtsgerichts
______________________________
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
______________

Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, sind die Worte von "die" bis "sind" zu streichen.

Die Richtigkeit der Übertragung der in Spalte 9 des Kassenbuches eingestellten Beträge in das Kassenbuch I des neuen Jahres wird bescheinigt.
___________, den _______________________
Der Geschäftsleiter des Amtsgerichts
______________________________
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)

Anleitung

  1. 1.

    Einzutragen sind alle Einnahmen im baren und unbaren Zahlungsverkehr, die nicht binnen drei Tagen verwendet werden können (z. B. Vorschüsse mit Ausnahme der Vorschüsse nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 GvKostG, einstweilen zurückbehaltene Versteigerungserlöse u. a.). Sie sind in das KB II - und zwar auch dort in Spalte 4 - zu übertragen, sobald und soweit ihre Verwendung möglich ist. In Spalte 14 ist dabei auf die betreffende Nummer des KB I hinzuweisen. Scheckbeträge sind erst nach Einlösung der Schecks durch den Gerichtsvollzieher einzutragen.

  2. 2.

    Die Spalten 1 bis 4 sind unverzüglich nach Eingang der Zahlung, bei Zahlungen, die in Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder an den Gerichtsvollzieher außerhalb des Geschäftszimmers geleistet werden, unverzüglich nach seiner Rückkehr auszufüllen. In den Spalten 2 und 3 ist das Kalenderjahr nur dann zu vermerken, wenn ein anderes als das laufende in Frage kommt.

  3. 3.

    In Spalte 4 ist der Gesamtbetrag der Zahlung in einer Summe einzutragen, auch wenn er mehreren Empfängern zusteht. Die Spalte 4 ist aufzurechnen, sobald auf einer Seite weitere Eintragungen in dieser Spalte nicht mehr möglich sind.

  4. 4.

    Die Verwendung des eingezahlten Betrags ist jeweils neben der Eintragung (Spalten 1 bis 4) in den Spalten 5 bis 9 nachzuweisen. Wird der eingezahlte Betrag in Teilbeträgen verwendet, so ist der jeweils verbleibende Restbetrag auf der entsprechenden Unterzeile in Spalte 10 zu vermerken. Reichen die Unterzeilen der Spalten 5 bis 8 nicht aus, so werden die weiteren Eintragungen zu dieser Nummer unter der nächsten freien Nummer fortgesetzt. Dabei sind bei beiden Nummern in Spalte 10 entsprechende Verweisungsvermerke aufzunehmen. Bei der neuen Nummer ist Spalte 4 nicht auszufüllen.

  5. 5.

    Die Spalten 5 bis 8 werden bei der Verwendung der Beträge, die Spalte 9 dagegen erst beim Jahresabschluss ausgefüllt. Die Spalten 5 bis 8 sind jeweils nach Ablauf des Vierteljahres aufzurechnen.

  6. 6.

    Das KB I ist am 31.12. jeden Jahres abzuschließen. Die nach Spalte 9 noch nicht verwendeten Beträge sind in das KB I für das neue Jahr zu übernehmen; die neuen Nummern sind in Spalte 9 des alten KB I, die bisherigen Nummern in Spalte 10 des neuen KB I zu vermerken. Die Schlusssummen der Spalten 5 bis 9 müssen mit der Schlusssumme der Spalte 4 übereinstimmen. Den Abschluss hat der Gerichtsvollzieher unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung zu unterschreiben.

> GV 3 Kassenbuch I: Einnahmen, die nicht sofort verwendet werden können als Excel-Arbeitsblatt



GV 4 Kassenbuch II: Verwendete Einnahmen (§ 49 GVO)

Amtsgericht
___________________________
Vierteljahr 20
________________________
Ober-Gerichtsvollzieher
___________________________


Kassenbuch II
Verwendete Einnahmen


Dieses Kassenbuch enthält einschließlich des Titelblattes
_____________ (i. B.: _________________________
____________________) Blätter, die mit einer - amtlich angesiegelten - mit Trockenstempel befestigten - Schnur durchzogen sind *).
___________, den _______________________
Der Geschäftsleiter des Amtsgerichts
______________________________
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
______________

Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, sind die Worte von "die" bis "sind" zu streichen.

Anleitung

  1. 1.

    Einzutragen sind alle Einnahmen im baren und unbaren Zahlungsverkehr, die binnen drei Tagen verwendet werden können, sowie Vorschüsse nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 GvKostG; Scheckbeträge sind - unter Kennzeichnung der Zahlungsart in Spalte 14 - in die Spalten 4 und 11 einzutragen, wenn der Scheck an den Gläubiger weitergeleitet wird (§ 60 Abs. 5 Satz 5 GVGA); andere Scheckbeträge sind erst nach Einlösung des Schecks durch den Gerichtsvollzieher einzutragen. Bei der Übernahme der Beträge aus dem KB I ist die Anleitung 1 zum KB I zu beachten.

  2. 2.

    Die Spalten 1 bis 4 sind unverzüglich nach Eingang der Zahlung, bei Zahlungen, die in Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder an den Gerichtsvollzieher außerhalb des Geschäftszimmers geleistet werden, unverzüglich nach seiner Rückkehr auszufüllen. In Spalte 3 ist auch das Jahr zu vermerken, wenn ein anderes als das laufende in Frage kommt.

  3. 3.

    In Spalte 4 ist der Gesamtbetrag der Zahlung in einer Summe einzutragen, auch wenn er mehreren Empfängern zusteht.

    Kommen mehrere Dienstregisternummern in Frage, so sind sie in Spalte 3 und die in den einzelnen Sachen verwendeten Teilbeträge in den Spalten 5 bis 11 je auf einer besonderen Zeile einzutragen.

  4. 4.

    Die Spalten 5 bis 11 sind spätestens am dritten Tag nach dem Zahlungseingang auszufüllen. Unverzüglich nach einer Buchung in Spalte 11 ist der Überweisungsauftrag auszuschreiben oder die Barzahlung auszuführen.

  5. 5.

    In den Spalten 5 und 6 sind alle eingegangenen Gebühren, Kleinbeträge und Auslagen nachzuweisen, die an die Kasse abzuliefern sind. Die dem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile sind in Spalte 5 nicht abzuziehen.

  6. 6.

    In Spalte 7 bis 10 sind die eingegangenen Dokumentenpauschale, Wegegelder, Reisekosten und die Pauschale nach Nr. 714 KV-GvKostG des Gerichtsvollziehers einzustellen, die ihm nach den geltenden Bestimmungen zu überlassen sind.

    In Spalte 10a sind die Auslagen nach Nr. 701 bis 710 und 713 KV-GvKostG einzustellen.

  7. 7.

    In Spalte 11 sind alle Zahlungen an die Parteien oder an Dritte einschließlich der Hinterlegungen und der Rückzahlung von Vorschüssen und Überschüssen darzustellen. Auszahlungen, die im Zusammenhang mit Auslagen des Gerichtsvollziehers stehen, sind jedoch hier nicht darzustellen; insoweit bleibt es bei der Buchung in den Spalten 10 und 10a.

  8. 8.

    In Spalte 12 und 13 sind hinsichtlich der im DR II verzeichneten Aufträge die nach § 7 Abs. 3 GVO aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen zu vermerken. Dabei sind nur die Spalten 1 bis 3, 12 und 13 auszufüllen. In den Sonderakten sind die Nummer des KB II und die nach dem GvKostG entstandenen Kosten in voller Höhe zu vermerken. Dort sind auch die Vermerke nach Nummer 6 Abs. 5 DB-GvKostG zu fertigen. Gehen solche Kosten nachträglich ein, so sind sie unter einer neuen laufenden Nummer des KB II zu buchen. Gleichzeitig sind in den Spalten 12 und 13 die früher gebuchten Beträge, soweit sie durch den Eingang gedeckt sind, rot abzusetzen.

    Für die Buchung der aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen wird, soweit im DR I verzeichnete Aufträge betroffen sind, auf die Anleitung 7 zum DR I verwiesen.

  9. 9.

    Spalte 14 ist zur Aufnahme aller Vermerke bestimmt, die zur Klarstellung zweckmäßig erscheinen oder angeordnet sind.

  10. 10.

    Die Geldspalten sind zum nächsten Abrechnungstag unter einer besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) aufzurechnen. Die Schlusssummen sind doppelt zu unterstreichen. Innerhalb des Abrechnungsabschnitts sind die einzelnen Seiten bereits aufzurechnen, sobald auf ihnen weitere Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden können.

  11. 11.

    Alle ausgezahlten Gelder, die an den Gerichtsvollzieher zurückgelangen, sind als Geldeingänge erneut in das Kassenbuch einzutragen.

  12. 12.

    Das Kassenbuch II ist am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. jeden Jahres abzuschließen und die Schlusszusammenstellung dieses Vordrucks auszufüllen.

> GV 4 Kassenbuch II: Verwendete Einnahmen als Excel-Arbeitsblatt



GV 5 Abrechnungsschein (§ 49 Abs. 6 GVO)

> GV 5 Abrechnungsschein als DOC-Datei



GV 6 Reisetagebuch (§ 50 GVO)

Amtsgericht
___________________________
Vierteljahr 20
________________________
Ober-Gerichtsvollzieher
___________________________


Reisetagebuch
(RTB)
  1. 1.

    Das RTB dient zur Aufzeichnung der tatsächlichen Aufwendungen des Gerichtsvollziehers bei der Zurücklegung von Wegstrecken innerhalb und außerhalb des Gebiets einer Gemeinde seines Amtssitzes.

  2. 2.

    In Spalte 3 sind die Orte oder Ortsteile zu verzeichnen, in denen die Amtshandlungen vorgenommen sind. Reisen und Wege zur Vornahme von gewöhnlichen Zustellungen sind nur einzutragen, wenn diese Form der Zustellung nach § 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 oder 5 GVGA geboten war (vgl. Nummer 18 Abs. 2 DB-GvKostG). Für jeden an demselben Tag besuchten Ort oder Ortsteil ist in Spalte 3 bis 5 eine besondere Linie zu benutzen.

  3. 3.

    In Spalte 4 ist die Zahl der zurückgelegten Kilometer aufzunehmen. Die Gesamtzahl der auf der ganzen Reise oder dem ganzen Wege zurückgelegten Kilometer ist auf volle Kilometer aufzurunden.

  4. 4.

    In Spalte 5 ist auf die Nummer des DR zu verweisen, unter der die auf der Reise erledigten Aufträge gebucht sind.

  5. 5.

    In Spalte 6 sind nur solche Aufwendungen aufzunehmen, die sachlich notwendig und angemessen waren.

    In Spalte 6asind der Fahrpreis für die Benutzung der 2. Klasse auf Eisenbahnen und Straßenbahnen und auf Schiffen, ferner die Kosten einzutragen, die durch die notwendige Mitnahme eines Fahr- oder Kraftrades entstanden sind.
    In Spalte 6b:Die Berücksichtigung der Kosten eines für Einzel- und Sonderfahrten bestimmten Fahrzeugs (Mietkraftwagen usw.) ist wegen der erhöhten Belastung der Landeskasse nur ausnahmsweise gestattet, z. B. wenn der Auftrag sofort und beschleunigt durchgeführt werden musste oder wenn andere Umstände (z. B. besonders schlechte Witterung) dazu nötigten.
    In Spalte 6c:Als Pauschentschädigung (Vergütungssatz je Kilometer) ist der von der zuständigen obersten Landesbehörde festgesetzte Satz anzusetzen. die Pauschentschädigung für Kraftwagen darf trotz Verwendung eines eigenen Kraftwagens dann nicht angesetzt werden, wenn im Einzelfall die Benutzung eines öffentlichen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, besonders bei einem günstigen Fahrplan sachgemäß gewesen wäre. Der Ansatz für die gesamte Strecke ist jedoch in der Regel zulässig, wenn auf derselben Reise oder demselben Wege auch längere Wegstrecken zurückzulegen waren, auf denen keine öffentlichen Beförderungsmittel regelmäßig verkehren.
    In Spalte 6dsind alle anderen Aufwendungen, z. B. auch Brücken- und Fährgelder, aufzunehmen. Es dürfen nur tatsächlich erwachsene Auslagen eingestellt werden. Eine Übernachtung ist in Spalte 7 zu begründen.
  6. 6.

    Spalte 7 ist zu verwenden, wenn eine Begründung der Erläuterung der Eintragungen in Spalte 1 bis 6 notwendig wird.

  7. 7.

    Zum Vierteljahresabschluss sind die Ergebnisse der Spalte 4 und 6a bis e aufzurechnen und von dem Gerichtsvollzieher unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung zu unterschreiben.

> GV 6 Reisetagebuch als Excel-Arbeitsblatt



GV 7 Quittung (§ 53 GVO)

> GV 7 Quittung als DOC-Datei