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§ 76 NSchG - Besondere Schülerräte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Sind in einer Schule neben den Klassenkonferenzen Teilkonferenzen für weitere organisatorische Bereiche eingerichtet worden (§ 35 Abs. 4), so bilden die Klassenvertretungen dieser Bereiche je einen Bereichsschülerrat, auf den die Vorschriften für den Schülerrat entsprechend anzuwenden sind.