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§ 8 NAbfG - Abfallberatung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht. Sie beraten zu diesem Zweck die Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer sowie die Anschluß- und Benutzungspflichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1) und informieren sie regelmäßig über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. Sie können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe Dritter bedienen.

(2) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu bestimmen, auf welchen Gebieten die Abfallberatung durchzuführen ist und welchen fachlichen Mindestanforderungen der Inhalt der Beratung genügen muß.