Abschnitt 4 KostenausglV - Abgabe eines Verfahrens, Erstattungsverzicht
Bibliographie
- Titel
- Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten
- Redaktionelle Abkürzung
- KostenausglV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35500000000007
- 1.
Die Abschnitte I und II gelten auch bei der Abgabe eines Verfahrens.
- 2.
Die Länder verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Beträgen, die nach den Abschnitten I bis III eingezogen oder ausgezahlt werden, auf den Ausgleich von Zahlungen, die aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geleistet werden, sowie auf die Abführung der Einnahmen, die sich aufgrund des § 130 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergeben.