§ 18 NFAG - Gebietsänderungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) Betreffen Gebietsänderungen in dem dem Ausgleichsjahr vorhergehenden Jahr Teile von Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten, so sind sie spätestens im nächsten Ausgleichsjahr zu berücksichtigen. Im Übrigen werden Gebietsänderungen berücksichtigt, wenn sie bis zum Beginn des Ausgleichsjahres in Kraft getreten sind. Die Vorschrift ist für Samtgemeinden entsprechend anzuwenden.
(2) Für Gemeinden und Samtgemeinden, die auf der Grundlage eines Neugliederungsgesetzes nach dessen In-Kraft-Treten gebildet werden, gilt als Tag des Wirksamwerdens der Tag des In-Kraft-Tretens des Neugliederungsgesetzes.