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Abschnitt 2 ESFFrStPErl - Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2014-2020; Pauschalierung von Freistellungsausgaben in ESF-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESFFrStPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1
Pauschalierung von Freistellungsausgaben

2.1.1
Bei Qualifizierungsmaßnahmen, in denen die Kofinanzierung durch die während der Dauer dieser Qualifizierung an die Beschäftigten fortgezahlten Löhne und Gehälter erfolgt (Freistellungsausgaben), ist ein fester Stundensatz in Höhe von 19 EUR je freigestellter Teilnehmerstunde als Freistellungsausgaben anzuerkennen. Die Pauschale wird unabhängig von der Branche, in der die Teilnehmerin oder der Teilnehmer tätig ist, und dem Status (ungelernt/angelernt, Facharbeiterin oder Facharbeiter, Führungskraft) gewährt.

2.1.2
Der Nachweis im Rahmen der Mittelabrufs- und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch Vorlage

  • der Freistellungserklärung des entsendenden Unternehmens oder Arbeitgebers für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer. Die Richtigkeit der Freistellungserklärung ist von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer durch Unterschrift zu bestätigen;

  • der Teilnehmerliste, welche die tatsächliche Teilnahme an der Qualifizierung bestätigt. Im Fall der Programme "Weiterbildung in Niedersachsen" (Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b) und "Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse" (Nummer 2.1.3 der in Nummer 1 Abs. 2 Buchst. c genannten Richtlinie) ist anstelle der Teilnehmerliste ein Zertifikat oder eine Teilnahmebescheinigung des Weiterbildungsträgers über die individuelle Teilnahme der oder des geförderten Beschäftigten an der Qualifizierung als Nachweis vorzulegen.

Die Vorlage von Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist nicht erforderlich, die Berechnung von individuellen Stundensätzen ist unzulässig.

2.1.3
Der festgelegte Stundensatz ist für die gesamte Dauer der freigestellten und nachgewiesenen Teilnahme an der Qualifizierung anzusetzen und gilt auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2.2
Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung

2.2.1
Berufsgenossenschaftsbeiträge sind nicht in die Berechnung der Pauschale eingeflossen und somit nicht darüber abgedeckt. Diese sind weiterhin gesondert vom Antragsteller zu beantragen und nachzuweisen.

2.2.2
Die Höhe der in diesem Erl. festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden durch Änderung dieses Erl. bekannt gegeben. Bereits mit einer Pauschale bewilligte Projekte bleiben durch etwaige zukünftige Anpassungen der Pauschalsätze unberührt.

2.2.3
Die Antragsteller sind von der Bewilligungsstelle über die Einführung der o. g. Pauschalen sowie die zu berücksichtigenden Beträge in geeigneter Weise zu informieren.