§ 116 NWG - Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(zu den §§ 78 und 78a WHG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Für Genehmigungen nach § 78 Abs. 5 WHG und Zulassungen nach § 78a Abs. 2 WHG gilt § 11 entsprechend.
(2) Die Wasserbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Überschwemmungsgebieten verpflichten, Bäume und Sträucher zurückzuschneiden oder zu beseitigen, soweit es für den Hochwasserabfluss erforderlich ist.