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§ 37 NLVO - Ausgleichsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Weist die Ausbildung ein zeitliches oder inhaltliches Defizit auf, so ist zu prüfen, inwieweit ein Defizit durch die während einer im Anschluss an den Erwerb der Berufsqualifikation ausgeübten Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse ausgeglichen wird. 2Verbleibt danach ein Defizit, so ist die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers vom Bestehen einer Eignungsprüfung oder vom erfolgreichen Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs abhängig zu machen. 3Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, so kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. 4Bei der Einstellung für eine Tätigkeit, die eine genaue Kenntnis des Bundes- oder Landesrechts erfordert und bei der Beratung in Bezug auf das Bundes- oder Landesrecht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, kann ein Defizit abweichend von Satz 2 nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden.

(2) Ein zeitliches Defizit liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, erforderlichen Dauer der fachtheoretischen Ausbildung liegt.

(3) 1Ein inhaltliches Defizit liegt vor, wenn

  1. 1.

    die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Niedersachsen vorgeschrieben sind, oder

  2. 2.

    die in Niedersachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglichen als der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und dieser Unterschied in einer besonderen vorgeschriebenen Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Nachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

2Sich wesentlich unterscheidende Fächer sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung in Niedersachsen, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.

(4) Auf Ausgleichsmaßnahmen ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.