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  • ab 01.07.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FahnHMeRdErl

Bibliographie

Titel
Fahndung mithilfe der Medien
Redaktionelle Abkürzung
FahnHMeRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34510

II. Für die bundesweite Ausstrahlung von Fahndungsmeldungen im Fernsehen gelten die folgenden Grundsätze, auf die sich die Justizverwaltungen und die Innenverwaltungen des Bundes und der Länder sowie die ARD-Rundfunkanstalten und das ZDF verständigt haben.

1.
Grundsätzliches

Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf der Grundlage der erlassenen Richtlinien über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen zur Fahndung nach Personen bei der Strafverfolgung gelten die nachfolgenden Grundsätze.

2.
Voraussetzungen für die Ausstrahlung von Fahndungsmeldungen

Um die Ausstrahlung einer Fahndungsmeldung soll nur ersucht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2.1
Die Fahndung betrifft namentlich bekannte oder unbekannte Tatverdächtige, flüchtige Verurteilte oder ausnahmsweise Zeuginnen oder Zeugen.

2.2
Die Straftat ist schwerwiegend und hat überregionale Bedeutung (z.B. Mord, Geiselnahme, Entführung, terroristischer Anschlag, organisierter Rauschgifthandel).

2.3
Die bundesweite Fahndungsmeldung ist geeignet, die Ermittlungen entscheidend zu fördern.

2.4
Alle herkömmlichen polizeilichen Fahndungsmaßnahmen sind erfolglos ausgeschöpft oder versprechen nicht den gleichen Erfolg.

2.5
Bei der Suche nach einem bekannten Tatverdächtigen muss grundsätzlich ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl vorliegen. Bei Gefahr im Verzug genügt es, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vorliegen.

2.6
Die Fahndungsmeldung sollte, soweit erforderlich und möglich, optisch (z.B. durch ein Foto der oder des Tatverdächtigen) unterlegt werden können.

Umfang und Ausgestaltung und beabsichtigte Breitenwirkung der Fahndungsmeldung müssen im angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Straftat stehen.

3.
Verfahren

Die Polizei nennt eine Stelle für die Koordinierung solcher Fahndungsmeldungen, die im Fernsehen ausgestrahlt werden sollen. Diese Stelle wird der Hauptredaktion "Aktuelles" des ZDF sowie der Chefredaktion "ARD-aktuell" in Hamburg jeweils das Ersuchen um bundesweite Ausstrahlung einer Fahndungsmeldung übermitteln.

Ersuchen um Fahndungshilfe der Rundfunkanstalten sind dieser Stelle über das zuständige Landeskriminalamt bzw. vom Bundeskriminalamt zuzuleiten.

Die Hauptredaktion "Aktuelles" des ZDF sowie die "ARD-aktuell"-Chefredaktion in Hamburg erhalten das erforderliche Material rechtzeitig in geeigneter Form.

In dem Ersuchen, eine Fahndungsmeldung auszustrahlen, liegt die Zusicherung, dass die Voraussetzungen für die Ausstrahlung gemäß Abschnitt I Nr. 2 erfüllt sind.

Die Rundfunkanstalten sind grundsätzlich bereit, die Fahndungsmeldungen im Rahmen der Sendezeit auszustrahlen. Ihre Programmverantwortung bleibt unberührt. Sofern die zuständigen Redaktionen den Inhalt der übermittelten Fahndungsmeldung verändern, nehmen sie Kontakt mit der Koordinierungsstelle auf.

Die Rundfunkanstalten sind bestrebt, die Fahndungsmeldung grundsätzlich mit der Hauptausgabe der Abendnachrichten, zurzeit 19.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr, zu verbinden. Geschieht dies nicht, soll in den Nachrichten ein Hinweis auf die spätere Ausstrahlung der Fahndungsmeldung aufgenommen werden.

4.
Haftung

Der Justizfiskus stellt die Rundfunkanstalten von solchen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Ausstrahlung der von der Koordinierungsstelle der Polizei vorgelegten bzw. mit ihr gemäß Abschnitt I Nrn. 3 bis 5 abgestimmten Fahndungsmeldung geltend gemacht werden.

5.
Ausnahmen

Soweit Ersuchen nach bundesweiter Ausstrahlung von wichtigen polizeilichen Meldungen von diesen Grundsätzen nicht erfasst werden, kann hierzu eine Regelung im Einzelfall zwischen der Koordinierungsstelle der Polizei und den Rundfunkanstalten getroffen werden.