§ 17 NFAG - Einwohnerzahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
1Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der am Ort mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung gemeldeten Personen, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung auf den 30. Juni des vergangenen Haushaltsjahres ermittelt hat. 2Ist die durchschnittliche Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Jahre höher als die nach Satz 1 ermittelte Einwohnerzahl, so tritt diese höhere Einwohnerzahl an deren Stelle. 3Liegen die Ergebnisse einer Volkszählung zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, so ist die letzte Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend.