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§ 73a NDiszG - Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

1Dienstvergehen einer Beamtin oder eines Beamten in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 194a NBG), die oder der zugleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 2Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ist das Disziplinarverfahren gegen diese Beamtinnen und Beamten von der Disziplinarbehörde einzuleiten, die für das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständig ist. 3Die Klagebehörde kann abweichend von § 38 Abs. 1 Nr. 1 eine vorläufige Dienstenthebung auch anordnen, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung erkannt werden wird. 4Für diesen Fall gelten § 38 Abs. 2 und § 40 entsprechend.