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§ 43 NAbfG - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet oder Bezirk die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat, oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, die Entsorgung durchgeführt wird. Für die Entscheidung über die Erfüllung der Entsorgungspflicht nach den §§ 15 bis 18 KrW-/AbfG sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet oder Bezirk die zu entsorgenden Abfälle anfallen. Für die Genehmigungen nach den §§ 49 und 50 KrW-/AbfG sowie die Notifizierung nach dem Abfallverbringungsgesetz ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Betriebssitz der antragstellenden oder notifizierenden Person befindet oder, falls ein solcher im Land Niedersachsen nicht vorhanden ist, das Einsammeln, Befördern oder Vermitteln von Abfällen beginnt oder der erstmalige Grenzübertritt erfolgt. Im Übrigen ist für Entscheidungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergangenen Verordnungen die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Betriebssitz der antragstellenden Person befindet. Für die Ausführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die jeweilige Betriebsstätte des Vertreibers oder Herstellers befindet.

(2) Sind in derselben Sache mehrere Behörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten oder Bezirken einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die örtlich zuständige Behörde. Die nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.

(3) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.