§ 230a NBG - Beamte der Justizverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Abweichend von § 30 Satz 3 kann bei Beamten der Justizverwaltung auf Beschluß des Landesministeriums das Fachministerium nach näherer Bestimmung in den Laufbahnvorschriften einen unabhängigen Ausschuß mit der Feststellung der Befähigung betrauen.
(2) Für Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- oder Werkdienst stehen, gilt § 228 entsprechend.