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§ 230a NBG - Beamte der Justizverwaltung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Abweichend von § 30 Satz 3 kann bei Beamten der Justizverwaltung auf Beschluß des Landesministeriums das Fachministerium nach näherer Bestimmung in den Laufbahnvorschriften einen unabhängigen Ausschuß mit der Feststellung der Befähigung betrauen.

(2) Für Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- oder Werkdienst stehen, gilt § 228 entsprechend.