§ 230a NBG - Beamte der Justizverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Abweichend von § 30 Satz 3 kann bei Beamten der Justizverwaltung auf Beschluß der Landesregierung das Fachministerium nach näherer Bestimmung in den Laufbahnvorschriften einen unabhängigen Ausschuß mit der Feststellung der Befähigung betrauen.
(2) Für Beamte des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug gilt § 228 entsprechend.