Sozialgericht Hannover
Beschl. v. 23.11.2009, Az.: S 34 SF 168/09 E

Kostenrechtliche Gleichstellung einer Erledigungserklärung und eines Anerkenntnisses

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
23.11.2009
Aktenzeichen
S 34 SF 168/09 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 36744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2009:1123.S34SF168.09E.0A

Tenor:

Auf die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Hannover vom 15. Juli 2009 werden die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 178,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Mit ihrer zulässigen Erinnerung hat die Erinnerungsführerin Erfolg, denn die fiktive Terminsgebühr gemäß der Ziffer 3106 Nr. 3 VV RVG ist verdient.

2

Die Ziffer 3106 Nr. 3 VV RVG ist tatbestandlich erfüllt. Denn die Voraussetzungen dieser Ziffer sind auch erfüllt, wenn die Erledigungserklärung der Antragsgegnerin bzw. Beklagten einem Anerkenntnis gleichzusetzen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die klageweise verfolgte Forderung während des laufenden Rechtsstreits erfüllt wird und sich deshalb der Rechtsstreit erledigt. Hier ist die Interessenlage mit derjenigen eines angenommenen Anerkenntnisses genau gleich. Denn Erledigungserklärungen, mit denen der Klageanspruch anerkannt wird, sind zur Vermeidung von konstruierten Umgehungen gegenüber eindeutigen Anerkenntnissen gebührenrechtlich nicht unterschiedlich zu behandeln. Un-erheblich ist, gemäß welcher Erledigungsart der Rechtsstreit statistisch ausgetragen worden ist.

3

Diese fiktive Terminsgebühr konnte antragsgemäß festgesetzt werden.

4

Danach ergibt sich folgende Berechnung: Nr. 3102 80,00 EUR Nr. 3603 50,00 EUR Nr. 7002 20,00 EUR Nr. 7008 28,50 EUR 178,50 EUR.

5

Dieser Betrag ist entsprechend der Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu verzinsen.