Art. 6 HvFlutStV - Geltungsdauer und Kündigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- HvFlutStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Nach Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 249) gilt:
"Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."
Dieser Vertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Vertragspartner zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die übrigen Vertragspartner entscheiden über den Fortbestand des Vertrages. Verpflichtungen zur Kostenerstattung für Hochwasserereignisse, die bei Wirksamwerden der Kündigung andauern oder noch nicht abgewickelt sind, bleiben davon unberührt.