§ 19 NAbgG - Zahlung der Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Die Altersentschädigung wird am Ersten jedes Monats im Voraus gezahlt, und zwar erstmals für den Monat, für den eine Grundentschädigung oder ein Übergangsgeld oder entsprechende Leistungen aus einer Mitgliedschaft im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in der Volksvertretung eines anderen deutschen Bundeslandes nicht mehr gewährt werden, letztmalig für den Monat, in dem der Berechtigte stirbt.
(2) Die Altersentschädigung wird frühestens für den Monat gewährt, in dem der frühere Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet. Für frühere Abgeordnete, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung des 67. Lebensjahres die Vollendung des 65. Lebensjahres. Für frühere Abgeordnete, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird dieser Zeitpunkt wie folgt hinausgeschoben:
Geburtsjahr | Hinausschiebung um Monate |
1947 | 1 |
1948 | 2 |
1949 | 3 |
1950 | 4 |
1951 | 5 |
1952 | 6 |
1953 | 7 |
1954 | 8 |
1955 | 9 |
1956 | 10 |
1957 | 11 |
1958 | 12 |
1959 | 14 |
1960 | 16 |
1961 | 18 |
1962 | 20 |
1963 | 22 |
Mit jedem über acht Jahre hinausgehenden Mandatsjahr bis zum 13. Mandatsjahr einschließlich entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Jahr früher. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. Auf Antrag wird die Altersentschädigung vom Ersten des Monats der Antragstellung an, jedoch frühestens drei Jahre vor dem sich aus den Sätzen 1 bis 5 ergebenden Zeitpunkt gewährt.
(3) Die Altersentschädigung entfällt in den Monaten, für die der Berechtigte von neuem eine Grundentschädigung als Abgeordneter oder Übergangsgeld bezieht. Das gilt auch für die Monate, in denen er entsprechende Leistungen aus einer Mitgliedschaft im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in der Volksvertretung eines anderen deutschen Bundeslandes erhält.
(4) § 56 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 und 8, § 63 Abs. 4 und 5 NBeamtVG sind entsprechend anzuwenden.