§ 23 NPsychKG - Persönliche Habe, Besuchsrecht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
Das Recht der untergebrachten Person, ihre persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in ihren Zimmern aufzubewahren und Besuch zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, wenn dies erforderlich ist, um gesundheitliche Nachteile für die untergebrachte Person oder erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder ein geordnetes Zusammenleben in dem Krankenhaus abzuwehren.