Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.07.1994, Az.: L 4 Kr 111/92

Arbeitslosenversicherung; Feststellung; Beitragserstattung; Versicherungspflicht; Eisenbahn; Feststellung; Beitragspflicht; Landesverband; Versicherungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
13.07.1994
Aktenzeichen
L 4 Kr 111/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 11922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0713.L4KR111.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 18.05.1992 - S 11 Kr 164/90

Fundstelle

  • EzS 60/96

Amtlicher Leitsatz

1. Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung darf nur die BA ablehnen. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle beschränkt sich insoweit auf die Entscheidung über die Beitragspflicht nach Grund und Höhe (Anschluß an BSG vom 11.12.1987 - 12 RK 22/86 = BSGE 61, 281 [BSG 09.04.1987 - 5b RJ 36/86]).

2. § 169 Abs 1 RVO enthält eine abschließende Aufzählung der von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten und ist keiner analogen Anwendung zugänglich.

3. § 174 Nr 1 RVO ist nach seinem ausdrücklichen Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck nur anwendbar auf öffentliche Einrichtungen; eine Ausnahme gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für Eisenbahnen. Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Niedersachsen, ist eine Person des Privatrechts und fällt daher nicht unter § 174 Nr 1 RVO.