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  • ab 05.04.2019 (aktuelle Fassung)

§ 3 CLBergKAuflG - Verwendung des Vermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Auflösung der Clausthaler Bergbaukasse
Redaktionelle Abkürzung
CLBergKAuflG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) Das Land Niedersachsen hat das Vermögen der Clausthaler Bergbaukasse zuzüglich zwischenzeitlich anfallender Erträge nach Abzug der Verbindlichkeiten und der durch die Auflösung entstehenden Kosten und sonstigen Lasten der Stiftung Bergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft mit der Zweckbestimmung zuzuwenden, es dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

(2) Soweit eine Zuwendung nach Absatz 1 nicht zustande kommt, hat das Land Niedersachsen das Vermögen der Clausthaler Bergbaukasse zuzüglich zwischenzeitlich anfallender Erträge nach Abzug der Verbindlichkeiten der Stiftung sowie der durch die Auflösung entstehenden Kosten und sonstigen Lasten für die Erhaltung historischer Bergwerksbetriebe und -anlagen im Bereich des Harzes zu verwenden.