Abschnitt 1 JVAABBLAV
Bibliographie
- Titel
- Lieferung des Bedarfs der Justizbehörden durch die Arbeitsbetriebe der Justizvollzugsanstalten
- Redaktionelle Abkürzung
- JVAABBLAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34305
Für die Justizbehörden sind bei der Erteilung von Aufträgen an die Justizvollzugsanstalten, insbesondere für den Bezug von Möbeln, Bekleidungs- und Ausstattungsgegenständen und Vordrucken sowie für die Erledigung von Druckerei- und Buchbindearbeiten, folgende Bestimmungen zu beachten:
1.1 Sämtliche Produkte und Dienstleistungen, die in den Arbeitsbetrieben zur Gefangenenbeschäftigung in den niedersächsischen Justizvollzugsanstalten hergestellt werden, sind durch die Justizbehörden vorrangig von dort zu beziehen.
1.2 1Ausnahmen sind nur aus wichtigen Gründen gestattet. 2Über diese Fälle entscheidet das MJ, bei dem Anträge für Ausnahmegenehmigungen in Textform einzureichen sind.
1.3 1Auch die beim Neubau von Justizgebäuden benötigten Erstausstattungen sind nach Möglichkeit in Abstimmung mit dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen über die Fachbereiche Arbeit der Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten zu beziehen. 2Bestellungen sind mit dem MJ abzustimmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 der AV vom 24. Oktober 2022 (Nds. Rpfl. S. 394)