Anlage 1 WRRLWeserRdErl - Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) in der Flussgebietseinheit Weser
Bibliographie
- Titel
- Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie und der EG-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie; Flussgebietsgemeinschaft Weser
- Redaktionelle Abkürzung
- WRRLWeserRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Präambel
Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EG-WRRL, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 327/1 vom 22.12.2000) fordert von den Mitgliedstaaten eine flussgebietsbezogene Bewirtschaftung der Gewässer. Als Instrumente der Bewirtschaftung verlangt die Richtlinie, dass für die festgelegten Flussgebietseinheiten Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufgestellt und koordiniert werden.
Ausgehend von diesen Vorgaben verpflichtet § 1b Abs. 2 WHG die Länder, zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele die Koordinierung der Bewirtschaftung zu regeln. Um der gesetzlichen Koordinierungsverpflichtung sachgerecht nachkommen zu können, müssen nicht nur zahlreiche fachliche und datenmäßige Vorgaben sowie Berichtsvorgaben, sondern auch Frist- und Verfahrensaspekte abgestimmt werden.
Die FGG Weser ist 2003 aus der bereits 1964 gegründeten Arbeitsgemeinschaft zur Reinhaltung der Weser (ARGE Weser) hervorgegangen.
Die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (EG-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie [EG-HWRM-RL], Amtsblatt der Europäischen Union L 288 S. 27) sieht darüber hinaus sowohl eine in den Flussgebietseinheiten koordinierte Umsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie als auch eine Koordinierung der Anwendungen dieser Richtlinie mit den Anwendungen der Richtlinie 2000/60/EG vor und empfiehlt hierzu die Nutzung der nach der EG-WRRL getroffenen Vereinbarungen. In diesem Rahmen wird die FGG Weser die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten und Hochwasserrisikomanagementplänen koordinieren und mit den Vorgaben der EG-WRRL-Umsetzung abstimmen, soweit dies von der EG-HWRM-RL gefordert wird.
Die Länder der FGG Weser schließen hierzu unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nachstehende Vereinbarung:
§ 1 Flussgebietsgemeinschaft Weser |
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(1) Zur Koordinierung der Bewirtschaftung der Weser nach den Anforderungen der EG-WRRL und des Managements von Hochwasserrisiken aufgrund der EG-HWRM-RL bzw. der hierzu erlassenen nationalen Bestimmungen bilden die in der Flussgebietseinheit Weser gelegenen Länder, die Freie Hansestadt Bremen, der Freistaat Bayern, das Land Hessen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Niedersachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen (im Folgenden "Länder" genannt) die Flussgebietsgemeinschaft Weser.
(2) Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus arbeiten die Länder zur Durchführung sonstiger wasserwirtschaftlicher Aufgaben an der Weser im Sinne eines integrierten Flussgebietsmanagements zusammen.
(3) Die Entscheidungs-, Koordinierungs- und Abstimmungsaufgaben beziehen sich auf die Flussgebietseinheit Weser einschließlich der von den Ländern nach Maßgabe nach § 1b Absatz 3 WHG bzw. in Umsetzung des Artikels 3 Abs. 1 der EG-HWRM-RL zugeordneten Einzugsgebiete von oberirdischen Gewässern, Küstengewässern und Grundwasser.
§ 2 Grundsätze |
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(1) Die Länder beachten im Rahmen der Koordinierung und Abstimmung folgende Grundsätze:
Durch die Koordinierung und Abstimmung der einzelnen Aufgaben soll sichergestellt werden, dass in der Flussgebietseinheit Weser eine geeignete Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung stattfindet, um die in den wasserrechtlichen Vorschriften festgelegten Bewirtschaftungsziele (Hinweis: z. Z. §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG) zu erreichen sowie einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zu schaffen.
(2) Die Länder stellen sicher, dass die für die Koordinierung erforderlichen landesspezifischen Daten, Unterlagen und Auswertungen auf ihre Kosten rechtzeitig bereitgestellt werden.
(3) Die Länder gewähren sich für die nach dieser Vereinbarung entstehenden Kosten gegenseitig alle zulässigen Ermäßigungen, die ihnen ihre Vorschriften ermöglichen.
§ 3 Organisation |
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(1) Die FGG Weser besteht aus den Organen Weser-Ministerkonferenz und Weserrat.
(2) Die Organe der FGG Weser fassen ihre Beschlüsse einstimmig. Jedes Land hat eine Stimme. Stimmenthaltung steht der Einstimmigkeit nicht entgegen. Über Angelegenheiten der Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
(3) Die FGG Weser gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Für die Erledigung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(5) Die FGG Weser kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden, die dem Weserrat unterstellt sind.
§ 4 Vorsitz |
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Der Vorsitz in der FGG Weser sowie der Weser-Ministerkonferenz und des Weserrates liegt jeweils für drei Jahre bei einem Land, soweit die Weser-Ministerkonferenz nichts anderes bestimmt. Soweit nichts anderes beschlossen wird, wechselt der Vorsitz in fortlaufender alphabetischer Reihenfolge. Der Freistaat Bayern und das Land Sachsen-Anhalt können auf die Übernahme des Vorsitzes verzichten.
§ 5 Weser-Ministerkonferenz |
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(1) Die Weser-Ministerkonferenz setzt sich aus den für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerinnen/Ministern oder Senatorinnen/Senatoren der Länder bzw. den von diesen benannten Vertreterinnen/Vertretern zusammen.
(2) Die Weser-Ministerkonferenz beschließt insbesondere über:
die grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen und das Vorgehen zur Umsetzung der EG-WRRL sowie der EG-HWRM-RL in der Flussgebietseinheit Weser,
die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach der EG-WRRL sowie die Hochwasserrisikomanagementpläne nach der EG-HWRM-RL für die FGG Weser,
über die Lösung von Konflikten, über die der Weserrat keine Entscheidung treffen konnte,
die Geschäftsordnung.
(3) Die Weser-Ministerkonferenz wird auf Antrag eines Vertragspartners einberufen.
§ 6 Weserrat |
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(1) Der Weserrat setzt sich aus den für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachabteilungsleiterinnen/Fachabteilungsleitern der Ministerien und Senatsverwaltungen der Vertragspartner bzw. den von diesen benannten Vertreterinnen/Vertretern zusammen.
(2) Der Weserrat beschließt insbesondere:
allgemeine Vorgaben zur Umsetzung der EG-WRRL und der EG-HWRM-RL in der Flussgebietseinheit Weser,
die Koordinierung der Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach Artikel 14 EG-WRRL sowie nach Artikel 9 EG-HWRM-RL,
die nach Artikel 15 EG-WRRL und Artikel 15 EG-HWRM-RL erforderlichen Berichte und Unterlagen sowie über die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne einschl. der Maßnahmenprogramme und der Hochwasserrisikomanagementpläne. Die Entwürfe werden an die Ministerkonferenz zur endgültigen Beschlussfassung übermittelt,
die Zeitpläne zur Umsetzung der EG-WRRL und der EG-HWRM-RL sowie über die Arbeitspläne der Geschäftsstelle und übt damit die Kontrollfunktion über die Geschäftsstelle aus,
Abstimmungen zur administrativen Umsetzung der EG-WRRL und der EG-HWRM-RL innerhalb der beteiligten Länder,
den Haushaltsplanentwurf einschl. Stellenplan der Geschäftsstelle sowie die personelle Besetzung der Geschäftsstelle,
die Einrichtung und Besetzung von Arbeitsgruppen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben,
sonstige wasserwirtschaftliche Planungen für die Weser nach § 1 Abs. 2,
die Programme über den quantitativen und qualitativen Messdienst an der Weser, soweit nicht durch die Bewirtschaftungsplanung umfasst.
§ 7 Arbeitsgruppen |
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Arbeitsgruppen unterstützen und beraten den Weserrat zu speziellen fachlichen Gesichtspunkten bei der Umsetzung der EG-WRRL und der EG-HWRM-RL.
§ 8 Geschäftsstelle |
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(1) Zur Erledigung der mit der Koordinierung und Abstimmung verbundenen Aufgaben richten die Länder eine Geschäftsstelle Weser ein, derzeitiger Sitz im Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) - Betriebsstelle Hannover/Hildesheim. Dienstherr ist das Land Niedersachsen.
(2) Die Geschäftsstelle ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
die Mitwirkung bei der Koordinierung der Umsetzung der EG-WRRL und der EG-HWRM-RL,
die Zusammenstellung der Entwürfe des Bewirtschaftungsplanes bzw. der Maßnahmenprogramme sowie der sonstigen erforderlichen Berichte nach der EG-WRRL und der Zusammenstellung von Unterlagen und Berichten nach der EG-HWRM-RL für die Flussgebietseinheit Weser sowie die Aufstellung darüber hinaus notwendiger wasserwirtschaftlicher Planungen,
das Aufstellen von Zeit- und Arbeitsplänen und der Erlös- und Kostenplanung zum Haushaltsplanentwurf, Controlling der Aufgabenumsetzung und Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber dem Weserrat,
geschäftsmäßige Unterstützung aller Organe und Arbeitsgruppen der FGG Weser und Erarbeiten von Vorgaben, Sachständen, Stellungnahmen auf Anforderung der Organe,
Erarbeitung von Entwürfen zur Abstimmung methodischer Vorgaben,
das Erarbeiten von Grundlagen für sonstige wasserwirtschaftliche Planungen nach § 1 Abs. 2,
das Erarbeiten von Programmen für den quantitativen und qualitativen Messdienst der Flussgebietseinheit Weser einschließlich ihrer Quellflüsse, soweit nicht durch die Bewirtschaftungsplanung umfasst,
Tätigkeiten im Rahmen der Information der Öffentlichkeit,
das Archivieren und Auswerten aller Daten und Untersuchungen zur Flussgebietseinheit Weser in dem für die Koordinierung und Zusammenfassung erforderlichen Umfang.
(3) Die Vertragspartner unterstützen die Geschäftsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 9 Unterrichtung über wasserwirtschaftliche Maßnahmen und Entscheidungen |
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Im Rahmen der FGG Weser unterrichten die für die Wasserwirtschaft und das Wasserrecht zuständigen obersten Landesbehörden der Länder die FGG Weser rechtzeitig über wasserwirtschaftlich bedeutsame, den Gütezustand der Weser beeinflussende Maßnahmen und wasserrechtliche Entscheidungen, insbesondere zur Reinhaltung der Weser sowie zum Hochwasserrisikomanagement.
§ 10 Finanzierung |
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(1) Die Einrichtungskosten sowie die laufenden Personal- und Sachkosten für die Geschäftsstelle tragen die Freie Hansestadt Bremen, das Land Hessen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Niedersachsen und der Freistaat Thüringen zu je einem Fünftel. Aufgrund des sehr geringen Flächenanteils an der Flussgebietseinheit Weser am Außenrand des Einzugsgebietes ohne Einfluss auf den ökologischen Zustand der Weser und ohne nennenswerten Beitrag zur Hochwasserentstehung im Einzugsgebiet werden der Freistaat Bayern und das Land Sachsen-Anhalt von einer anteiligen Finanzierung freigestellt.
(2) Der Kostennachweis wird derzeit beim NLWKN geführt. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die Rechnungsprüfung finden die entsprechenden Vorschriften für die niedersächsische Landesverwaltung Anwendung. Rechnungsprüfungsberichte sind den Mitgliedern der FGG zuzuleiten.
§ 11 Überführung |
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Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Verwaltungsvereinbarung über die Bildung der FGG Weser in der Flussgebietseinheit Weser zwischen dem Freistaat Bayern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Thüringen vom 7.7./22.7.2003 aufgehoben.
§ 12 Geltungsdauer, Kündigung |
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(1) Diese Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals zulässig zum 31.12.2015.
§ 13 Inkrafttreten |
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Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterzeichnung in Kraft.