§ 7 NBG - Fälle und Form der Ernennung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Einer Ernennung bedarf es
- 1.zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
- 2.zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4,
- 3.zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
- 4.zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
- 5.zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung geschieht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.bei der Einstellung die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter",
- 2.bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die Worte der Nummer 1, die diese Art bestimmen,
- 3.bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor. Der Formfehler ist unschädlich, wenn bei einer Einstellung nur der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmende Zusatz (Absatz 2 Satz 2 Nr. 1) fehlt, sich aber nachweisen läßt, welche Art des Beamtenverhältnisses die zuständige Stelle begründen wollte; in diesem Falle ist die Urkunde entsprechend zu ergänzen. Läßt sich der Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so gilt der Ernannte als Beamter auf Widerruf.