§ 3 FinHVO - Angemessenheit von Direktversorgungsleistungen und von Leistungen zur Sozialversicherung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO)
- Amtliche Abkürzung
- FinHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Angemessen im Sinne des § 150 Abs. 8 NSchG ist eine Direktversorgungsleistung oder eine Leistung zur Sozialversicherung, durch die oder aufgrund derer die bezugsberechtigte Person höchstens Leistungen erhält, wie sie ihr auf der Basis ihres Arbeitseinkommens einschließlich der im öffentlichen Dienst üblichen Zusatzversorgung zustünde. 2Soweit das Arbeitseinkommen höher ist als die im öffentlichen Dienst übliche tarifliche Vergütung, bleibt es unberücksichtigt.
(2) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten als erfüllt, wenn der Schulträger für die Sozialversicherungen seines Lehr- und Zusatzpersonals nicht höhere als folgende Leistungen erbracht hat:
- 1.
für die Altersversorgung:
- a)
die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten,
- b)
die Beiträge für Zusatzversorgungen bis zur Höhe des vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundertsatzes vom rentenversicherungspflichtigen Entgelt,
- c)
für direkt versorgte Ordenslehrkräfte eine Versorgung bis zur Höhe derjenigen Versorgungsbezüge, die eine vergleichbare Lehrkraft nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten würde,
- d)
für außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Ordenslehrkräfte laufende Beiträge für eine Versorgung bis zur Höhe des halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und bis zur Höhe des vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundertsatzes bezogen auf den Betrag, der sich aus der Multiplikation des entsprechenden Stundensatzes nach § 150 Abs. 3 NSchG und der jeweiligen Regelstundenzahl ergibt,
- e)
für Lehrkräfte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, laufende Beiträge für eine befreiende Lebensversicherung und eine etwaige Zusatzversicherung bis zu der Höhe, in der der Schulträger Leistungen nach den Buchstaben a und b zu erbringen hätte, wenn die Lehrkräfte der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten unterlägen,
- f)
für von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Lehrkräfte, die bei einer als rechtsfähige kirchliche Anstalt öffentlichen Rechts geführten Versorgungskasse angemeldet sind, Beiträge bis zur Höhe von 30 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
- g)
für Lehrkräfte, die aus dem Landesdienst beurlaubt sind und an der Ersatzschule eine höhere Funktion als diejenige ausüben, die ihrer Besoldungsgruppe entspricht, laufende Beiträge zu einer ergänzenden Versorgung in Höhe von bis zu 30 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen den Endgrundgehältern der maßgeblichen Besoldungsgruppen einschließlich des Familienzuschlags der Stufe 1,
- 2.
für die Krankenversicherung die erbrachten Beiträge bis zur Höhe des Arbeitgeberanteils nach dem allgemeinen Beitragssatz der AOK Niedersachsen,
- 3.
für die Pflegeversicherung die erbrachten Beiträge in Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberanteils,
- 4.
für die Arbeitslosenversicherung die erbrachten Beiträge in Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberanteils.
2Die Zusatzversorgung nach Nummer 1 Buchst. b, d und g muss für das Lehr- und Zusatzpersonal sowie die Hinterbliebenen einen Leistungsanspruch auf Rentenbasis begründen.