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§ 2 PflsgPrüfVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über amtlich anerkannte Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
Redaktionelle Abkürzung
PflsgPrüfVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78440000400000

(1) Die amtliche Anerkennung wird durch schriftlichen Bescheid mit einzelbetrieblicher Anerkennungsnummer von der Landwirtschaftskammer erteilt. Die anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt,

  1. 1.
    Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu führen,
  2. 2.
    Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 4 zur Pflanzenschutzmittelverordnung und der Anlage 2 dieser Verordnung zu vergeben.

(2) Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung.