§ 2 PflsgPrüfVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über amtlich anerkannte Kontrollstellen zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
- Redaktionelle Abkürzung
- PflsgPrüfVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78440000400000
(1) Die amtliche Anerkennung wird durch schriftlichen Bescheid mit einzelbetrieblicher Anerkennungsnummer von der Landwirtschaftskammer erteilt. Die anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt,
- 1.Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu führen,
- 2.Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 4 zur Pflanzenschutzmittelverordnung und der Anlage 2 dieser Verordnung zu vergeben.
(2) Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung.