Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.03.1984, Az.: 3 W 33/84
Voraussetzungen für die Anordnung eines Arrestes wegen wesentlicher Erschwerung einer Zahlungsvollstreckung durch dauerhafte Rückreise des Schuldners in sein Heimatland; Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern; Übertragbarkeit und Pfändbarkeit einer Rückkehrhilfe für Ausländer trotz Zweckgebundenheit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 22.03.1984
- Aktenzeichen
- 3 W 33/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 21231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1984:0322.3W33.84.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 28.02.1984 - AZ: 8 O 80/84
Rechtsgrundlagen
- § 917 Abs. 2 ZPO
- § 929 Abs. 3 S. 1 ZPO
- § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO
Fundstelle
- NJW 1984, 1469 (Volltext mit amtl. LS)
In Sachen
...
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
die unterzeichnenden Richter
am 22. März 1984
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 28. Februar 1984 geändert.
Auf Antrag der Gläubigerin wird wegen und in Höhe eines (Teil-)Anspruchs auf Zahlung von 13.500,-- DM der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet.
Wenn der Schuldner 13.500,-- DM hinterlegt, wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt; der Schuldner ist sodann berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen.
Zugleich wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen die Bundesanstalt für Arbeit, vertreten durch das Arbeitsamt Osnabrück, auf Zahlung von Rückkehrhilfe nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern vom 28. November 1983 (BGBl. I Seite 1377) in Höhe vorstehenden Betrages gepfändet.
Der Schuldner trägt die Verfahrenskosten.
Beschwerdewert: 10.000,-- DM.
Gründe
Die nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Gläubigerin hat glaubhaft gemacht, daß ihr gegen den Schuldner ein Anspruch auf Zahlung von 39.254,77 DM (Kontokorrentforderung: 10.006,77 DM; Darlehensschuld: 29.248,-- DM) zustehe. Sie hat außerdem glaubhaft gemacht, daß ohne Verhängung eines Arrestes die Vollstreckung eines auf Zahlung ergehenden Urteils wesentlich erschwert werden würde, weil der Schuldner für dauernd in seine Heimat, die xxx zurückgekehrt ist. Ein Arrestgrund ergibt sich also aus § 917 Abs. 2 ZPO. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Arrestes erfüllt (§§ 916, 917 ZPO). Der Senat versteht das Gesuch der Gläubigerin dahin, daß sie den Arrest nur wegen eines Teilanspruchs von 13.500,-- DM angeordnet wissen will (vgl. die Wertangabe im Antrag). Gleichzeitig ist auf Antrag der Gläubigerin gemäß §§ 930 Abs. 1 Satz 3, 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO die in der Beschlußformel näher bezeichnete angebliche Forderung des Schuldners zu pfänden. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dieser Anspruch sei wegen seiner Zweckbindung unpfändbar.
Die Pfändbarkeit ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß das Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern keine Bestimmung enthält, daß der Anspruch nicht übertragbar sei, wie das in manchen Rechtsvorschriften, die Sozialleistungen, staatliche Hilfen und ähnliche Zuwendungen gewähren, der Fall ist (vgl. BGH in WM 1970, 253 = DB 1970, 488 [BGH 16.01.1970 - IV ZR 645/68]). Immerin ist das Fehlen einer solchen gesetzlichen Regelung ein gewichtiges Anzeichen für die Übertragbarkeit und damit auch Pfändbarkeit. Es kommt hinzu, daß auch die mit der Gewährung der Rückkehrhilfe beauftragte Bundesanstalt für Arbeit der Auffassung ist, daß der Anspruch abtretbar sei (Durchführungsanweisung vom 16. Februar 1984 - dort zu 2.); es handele sich nicht um eine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches. Das ist in der Tat zutreffend. Das Gesetz will, wie es im Regierungsentwurf heißt, mittels eines finanziellen Anreizes die Rückkehrbereitschaft von Ausländern fördern (Bundestagsdrucksache 10/351, Seite 1; Ausschußbericht Bundestagsdrucksache 10/563, Seite 11). Wesentlich dafür, daß die Rückkehrhilfe, soweit sie nach § 2 des Gesetzes durch eine Geldzahlung gewährt wird, nicht wegen Zweckgebundenheit die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit hindert, ist nach Meinung des Senats, daß der rückkehrwillige Ausländer mit dem Geld beliebig verfahren kann; es gibt keinerlei Bindung hinsichtlich der Verwendung, etwa die, daß es der Deckung der Kosten der Übersiedlung oder der Wiedereingliederung im Heimtland zu dienen habe; es steht also auch nichts im Wege, in der Bundesrepublik entstandene Schulden damit abzudecken, auch solche, die mit der Rückkehr nicht im Zusammenhang stehen. Die durch Geldzahlung geleistete Rückkehrhilfe soll also dem Zweck dienen, die Rückkehrwilligkeit zu fördern, sie ist aber nicht an den Zweck gebunden, nur mit der Rückkehr unmittelbar zusammenhängende Bedürfnisse befriedigen zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO, § 12 Abs. 1 GKG.