§ 44 NWaldLG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
- Amtliche Abkürzung
- NWaldLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Betreuungsverhältnisse (Betriebsleitungen oder Betriebsplanungen)
- 1.der Landesforstverwaltung und
- 2.der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit kommunalen Körperschaften und Realverbänden für den Genossenschaftswald
gelten als privatrechtliche Betreuungsverhältnisse nach Maßgabe der §§ 16 und 17 fort.
(2) § 46 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung gilt mit der Maßgabe fort, dass sich die unter diese Vorschrift fallenden Waldgenossenschaften durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen können.