Abschnitt 185 RiStBV - Grundsätze für die Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
(1) Gerichten, Staatsanwaltschaften, den obersten Bundes- und Landesbehörden und höheren Verwaltungsbehörden wird Akteneinsicht gewährt.
(2) Andere Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten auf Ersuchen Akteneinsicht, wenn sie ihr berechtigtes Interesse darlegen. In Fällen, in denen
- a)das Verfahren eingestellt wurde,
- b)der Angeklagte freigesprochen wurde,
- c)die Eintragung über die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt ist oder
- d)die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird und eine Stelle die Akteneinsicht begehrt, die nach §§ 41, 61 BZRG keine Auskunft aus dem Zentralregister oder dem Erziehungsregister erhält, es sei denn, dass seit der Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr als 3 Jahre verstrichen sind,
wird die Akteneinsicht versagt, wenn dem Interesse an der Einsichtnahme ein höheres Interesse des Betroffenen, namentlich an seiner Resozialisierung, entgegensteht.
Bestehen Bedenken gegen die Akteneinsicht, so ist zu prüfen, ob eine Auskunft aus den Akten erteilt werden kann.
(3) Einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand wird Akteneinsicht gewährt, wenn er ein berechtigtes Interesse (z.B. für die Prüfung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche oder für die Vorbereitung eines Verwaltungsstreitverfahrens) darlegt und wenn sonst Bedenken nicht bestehen.
(4) Privatpersonen und privaten Einrichtungen wird die Akteneinsicht grundsätzlich versagt. Einfach und schnell zu erledigende Auskünfte können - in Ausnahmefällen ggf. durch Übersendung von Abschriften oder Ablichtungen - Privatpersonen oder privaten Einrichtungen erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung dargelegt ist und wenn sonst Bedenken nicht bestehen.