§ 3 AllgVorbehVO - Weitere Vorbehalte gegenüber den selbständigen Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Verordnung über die den Landkreisen gegenüber den großen selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden vorbehaltenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (Allgemeine Vorbehaltsverordnung - AllgVorbehVO)
- Amtliche Abkürzung
- AllgVorbehVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Den Landkreisen bleiben gegenüber den selbständigen Gemeinden auch die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises aufgrund folgender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung vorbehalten:
- 1.§ 3 Nrn. 1 und 6 und § 4 Nr. 6 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 11. Oktober 1978 (Nds. GVBl. S. 707);
- 2.§ 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).