Abschnitt 3 DivRL-RdErl - Zusammenarbeit der Behörden
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Jugendstrafsachen bei jugendtypischem Fehlverhalten (Diversionsrichtlinien)
- Redaktionelle Abkürzung
- DivRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33310
3.1 Fallbezogene Zusammenarbeit
In Diversionsverfahren arbeiten die Staatsanwaltschaft, die Polizei sowie die Jugendhilfe im Strafverfahren vertrauensvoll im Rahmen ihrer rechtlichen Kompetenzen zusammen. Gemeinsames Ziel ist die zeitnahe und erzieherisch wie rechtlich angemessene Reaktion auf jugendtypische Verfehlungen sowie die Verhinderung weiterer Straftaten, die der Entwicklung der Jugendlichen und Heranwachsenden zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entgegenstehen können.
3.2 Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit
Darüber hinaus arbeiten Staatsanwaltschaft und Polizei verfahrensübergreifend zusammen
zur Verbesserung der Bearbeitung von Einzelfällen,
zum gegenseitigen Kennenlernen und zur Förderung des Verständnisses der jeweiligen Rollen und Befugnisse,
zur Vertiefung der Erkenntnisse über aktuelle Entwicklungen im Bereich des Jugendstrafrechts,
zum Austausch über Hintergründe und Erscheinungsformen örtlicher Jugendkriminalität sowie
zur Fortentwicklung der Diversion unter Berücksichtigung spezieller örtlicher Gegebenheiten.
Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei laden bei Bedarf mindestens einmal jährlich zu gemeinsamen Dienstbesprechungen ein.
Zu diesen gemeinsamen Dienstbesprechungen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einzuladen. Regelmäßig sind auch Angehörige der örtlichen Jugendgerichte und der mit der Betreuung junger Straffälliger vor Ort befassten Träger der freien Jugendhilfe einzuladen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 5. Oktober 2020 (Nds. MBl. S. 1188, Nds. Rpfl. Nr. 12/2020 S. 416)