Abschnitt 1 HolzBerErl
Bibliographie
- Titel
- Reallastengesetz; Belieferung und Ablösung von Brenn- und Bauholzberechtigungen durch die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
- Redaktionelle Abkürzung
- HolzBerErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
Unter Bezugnahme auf § 3 des Reallastengesetzes vom 17.05.1967 (Nds. GVBl. S.129), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird der bei der Ablösung von Brennholzberechtigungen für die Ermittlung des Wertes der Jahreslieferung einzusetzende Preis für einen Raummeter Buchenbrennholz BS 2-3 (ehemals gemischtes Derbholz) rückwirkend zum 01.12.2023 bis auf Weiteres auf 65,53 EUR festgesetzt.
Gleichzeitig wird gemäß § 4 des Gesetzes über die Umwandlung und Ablösung von Brennholzberechtigungen vom 22.06.1923 (Nds. GVBl. Sb. II S. 905), geändert durch § 13 Abs. 2 Nr. 61 des Reallastengesetzes vom 17.05.1967 (Nds. GVBl. S. 129), der Marktpreis für einen Raummeter Buchenbrennschichtholz BS 2-3 (ehemals gemischtes Derbholz) rückwirkend zum 01.12.2023 bis auf Weiteres auf 65,53 EUR festgesetzt. Dieser Preis ist bei der Berechnung der Geldrente für nicht in natura erfüllte Brennholzberechtigungen anzuwenden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 Satz 1 des Erl. vom 27. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 103)