Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 12.10.2021, Az.: 1 AR (Ausl.) 6/18

Rechtmäßigkeit der Auslieferungshaft als Überhaft; Keine gerichtliche Überprüfung von Auslieferungsbewilligungen ohne noch unberücksichtigte Einwendungen; OLG-Einbindung bei Entscheidungen zur vereinfachten Auslieferung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
12.10.2021
Aktenzeichen
1 AR (Ausl.) 6/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 43296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2021:1012.1AR.AUSL.6.18.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet eine Überprüfbarkeit der Bewilligungsentscheidung der Generalsstaatsanwaltschaft nur insoweit, als bestimmte Einwendungen des Verfolgten der gerichtlichen Überprüfung noch nicht unterlegen haben.

  2. 2.

    Macht der Verfolgte keine Einwendungen gegen die Bewilligung der Auslieferung geltend, ist eine gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung nicht möglich.

  3. 3.

    Die Tatsache, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Bewilligung nach Zustimmung des Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung ohne Beteiligung des Oberlandesgerichts vorgenommen hat, führt auch in Ansehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 (C - 510/19) für sich genommen nicht dazu, dass das Oberlandesgericht eine Zulässigkeitsentscheidung treffen kann.

Tenor:

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig, die Auslieferung nach Maßgabe ihrer Bewilligungsentscheidung vom 18. Mai 2018 für zulässig zu erklären, wird als unzulässig abgelehnt.

Gründe

I.

Dem von den polnischen Behörden angestrengten Auslieferungsverfahren liegt ein europäischer Haftbefehl des Landgerichts A. vom 23. März 2018 (III Kop 3/18) zugrunde, der wiederum auf zwei Urteilen des Amtsgerichts B. vom 7. Dezember 2009 (II K 1236/09) und des Amtsgerichts C. vom 29. November 2011 (II K 826/11) beruht. Durch diese Urteile sind gegen den Verfolgten insgesamt drei Freiheitsstrafen von addiert sechs Jahren und sieben Monaten verhängt worden, von denen insgesamt noch etwa drei Jahre und acht Monate zu vollstrecken sind. Strafvollstreckungsverjährung wird nach polnischem Recht bei einer der drei Freiheitsstrafen im Jahr 2026 und hinsichtlich der anderen beiden Freiheitsstrafen noch später eintreten.

Der Verfolgte befindet sich in anderen Sachen - nach derzeitigem Stand noch voraussichtlich bis ins Jahr 2024 - in Deutschland in Strafhaft. Der Senat hat am 18. April 2018 die Auslieferungshaft gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG gegen den Verfolgten als Überhaft angeordnet. In der Anhörung zur Haftbefehlseröffnung vor dem Amtsgericht W. am 15. Mai 2018 hat der Verfolgte erklärt, dass er keine Einwendungen gegen die Auslieferung erhebe, der vereinfachten Auslieferung zustimme und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichte. Mit Bescheid vom 18. Mai 2018 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig daraufhin die Auslieferung des Verfolgten unter Verzicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität. Gleichzeitig ordnete sie an, dass der Vollzug der Auslieferung aufgeschoben werde, bis die deutschen Strafansprüche erledigt seien.

Mit Verfügung vom 13. August 2021 hat die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig beantragt, die Auslieferung nach Maßgabe der Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig vom 18. Mai 2018 für zulässig zu erklären. Zur Begründung des Erfordernisses einer Zulässigkeitserklärung hat sie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 (C - 510/19) verwiesen, nach dem eine gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung auch im Rahmen des vereinfachten Auslieferungsverfahrens "zwingend erforderlich" sei.

Der Verfolgte hat durch Schriftsatz seines Beistandes vom 30. September 2021 Stellung genommen und zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, dass er nach wie vor keine Einwendungen gegen die Auslieferung erhebe und auch weiterhin einer vereinfachten Auslieferung zustimme. Er rege indes an, dass die zuständigen inländischen Behörden (erneut) in eine Prüfung nach § 456a StPO einträten.

II.

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist unzulässig. Eine Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung ist nicht möglich, weil die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung des Verfolgten bereits mit Bescheid vom 18. Mai 2018 bewilligt hat und Art 19 Abs. 4 GG eine Überprüfung der Bewilligungsentscheidung nicht verlangt. Eine entsprechende Entscheidung des Senats ist auch nicht wegen verfassungs- oder europarechtlicher Vorgaben veranlasst.

Aus demselben Grund fehlt es dem Antrag ferner an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Generalstaatsanwaltschaft bedarf keiner Zulässigkeitsentscheidung des Gerichts, weil sie die Auslieferung - in Einklang mit der Regelung der §§ 29 Abs. 1, 41 IRG - bereits bewilligt hat und sich der Verfolgte nicht dagegen wendet.

1.

Nach § 79 Abs. 1 IRG kann nur eine zulässige Auslieferung bewilligt werden. Die Zulässigkeitsprüfung und -erklärung hat nach §§ 78 Abs. 1, 29 Abs. 1 IRG durch das Oberlandesgericht zu erfolgen, wovon abgesehen werden kann, wenn sich der Verfolgte - wie im vorliegenden Fall - in der in § 41 IRG beschriebenen Form mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat. In diesem Fall steht es der Bewilligungsbehörde offen, nach § 29 Abs. 2 IRG gleichwohl eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung zu beantragen, wenn dies im Einzelfall - insbesondere zum Schutz des Verfolgten - geboten erscheint (vgl. Riegel in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 29 IRG Rn. 7). Wählt die Generalstaatsanwaltschaft diesen Weg nicht, sondern bewilligt die Auslieferung gemäß § 12 IRG, findet das Bewilligungsverfahren damit grundsätzlich seinen Abschluss.

Im Auslieferungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden durch die Bewilligungsentscheidung - anknüpfend an die grundsätzliche Bewilligungspflicht - die gesetzlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff konkretisiert. Diese Entscheidung unterliegt als belastender Hoheitsakt wegen Art. 19 Abs. 4 GG der gerichtlichen Kontrolle, soweit eine gerichtliche Kontrolle im vorangegangenen Verfahren nicht erfolgt ist (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2015, 2 BvR 965/15, juris, Rn. 23). Eine solche gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung ist indes nicht geboten, wenn der Verfolgte in zulässiger Weise hierauf verzichtet (BVerfG, a. a. O., Rn. 28). Hier hat der Verfolgte ausdrücklich auf die gebotene Kontrolle verzichtet, indem er am 15. Mai 2018 nach vorangegangener Belehrung durch das Amtsgericht über die damit verbundenen Folgen und ohne erkennbare Willensmängel zu richterlichem Protokoll erklärt hat, dass er keine Einwendungen gegen die Auslieferung erhebe und der vereinfachten Auslieferung zustimme. Der Verurteilte macht noch immer keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung geltend und erklärt weiterhin, einer vereinfachten Auslieferung zuzustimmen.

2.

Soweit in der Vergangenheit der Anwendungsbereich für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Rechtmäßigkeit der bereits zuvor erfolgten Bewilligung der Auslieferung als eröffnet angesehen worden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. September 2018, Ausl 301 AR 112/18, juris, Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 4. April 2017, 1 AR 328/16, juris, Rn. 19, 24 ff.), folgt daraus kein anderes Ergebnis, weil die entsprechenden Fallgestaltungen nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind. Den genannten Fällen war gemeinsam, dass die von dem Verfolgten gegen die Bewilligung der Auslieferung jeweils erhobene Einwendung durch das Oberlandesgericht noch nicht überprüft worden war - in einem Fall, weil nunmehr geltend gemacht wurde, die Bewilligungsentscheidung gehe über die Zulässigkeitsentscheidung hinaus, in dem anderen Fall, weil die Generalstaatsanwaltschaft von dem Vorliegen eines wirksamen Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung ausgegangen war und der Verurteilte dies nun in Zweifel zog. In den genannten Fällen war die Überprüfung der jeweiligen Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vor dem Hintergrund des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), das auch Anlass der Regelung des § 29 Abs. 1 IRG ist (vgl. Riegel, a. a. O., § 29 IRG Rn. 2), geboten. Vergleichbare Überlegungen im vorliegenden Fall gehen indes ins Leere. Der Verfolgte erhebt (weiterhin) keine Einwendungen gegen die Bewilligung der Auslieferung, so dass bereits aus diesem Grunde das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes keine Entscheidung des Oberlandesgerichts erfordert.

Schließlich ergeben sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 24. November 2020 und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2020 (301 AR 173/20) keine Gründe, die für die vorliegende Konstellation eine Entscheidung des Oberlandesgerichts erforderlich machen würden. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine weisungsabhängige Staatsanwaltschaft den unionsrechtlichen Begriff der vollstreckenden Justizbehörde (Art. 6 Abs. 2 RB-EuHB) nicht erfüllt, ändert nichts an dem vor dem Hintergrund von Art 19 Abs. 4 GG bedeutsamen Verzicht des Verfolgten auf die Überprüfung. Auch in der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte der Verfolgte nach Bewilligung der Auslieferung selbst eine Einwendung geltend gemacht und vorgebracht, er habe, anders als es die Generalstaatsanwaltschaft ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, nicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Diese Einwendung hatte durch das Oberlandesgericht nicht überprüft werden können, weil dieses infolge der von dem dort Verfolgten erklärten Zustimmung zu einer vereinfachten Auslieferung, wie hier, keine Zulässigkeitsentscheidung getroffen hatte. In diesem Fall war unter Berücksichtigung des oben dargestellten Maßstabes des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. Juni 2015, den die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. September 2018 und des Oberlandesgerichts München vom 4. April 2017 ebenfalls zugrunde legen, eine gerichtliche Überprüfung geboten. Es kann dahinstehen, ob eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung des nationalen Auslieferungsrechts in einer entsprechenden Konstellation ein weiteres Argument dafür darstellt, in diesen Fällen eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Das aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitete Überprüfungserfordernis gilt jedenfalls nicht in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den Verfolgten nicht im Ansatz erforderlich erscheint, weil dieser Einwendungen gegen die Auslieferung nicht geltend macht. Eine gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft ist kein Selbstzweck.

Der Senat merkt vor diesem Hintergrund lediglich ergänzend an, dass ein Verfolgter in Deutschland seine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung zwingend vor dem Gericht erklärt (§ 41 Abs. 1, Abs. 4 IRG i. V. m. Art .13 Abs. 3 RB-EUHB). Dieses hat ihn (vgl. Art. 13 Abs. 2 RB-EUHB) zu belehren und gegebenenfalls darauf hinzuwirken, dass die Erklärung nicht abgegeben wird (Schierholt in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 41 IRG Rn. 17). Es gibt regelmäßig zu akzeptierende Gründe, die einen Verfolgten veranlassen, der vereinfachten Auslieferung zuzustimmen (Böhm in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage/51. Lieferung, Stand Mai 2021, § 41 IRG Rn. 3; Schierholt, a. a. O., Rn. 8). Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 ist aus Sicht des Senats nicht zu entnehmen, dass einem solchermaßen belehrten Verfolgten die mit der vereinfachten Auslieferung gemäß § 83c Abs. 3 IRG regelmäßig verbundene Verfahrensbeschleunigung (dazu auch: Böhm, a. a. O., § 41 IRG Rn. 1) allein aus formalen Gründen zwingend zu nehmen ist. Vielmehr kollidiert im deutschen Recht bei Fällen der vereinfachten Auslieferung der vom Europäischen Gerichtshof zweifelsfrei festgestellte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 RB-EUHB mit dem im Europäischen Recht ebenfalls verankerten Beschleunigungsgrundsatz (Art. 17 RB-EUHB) und dem gleichfalls anerkannten Verfahren der Zustimmung zur Übergabe (Art. 13 RB-EUHB). Trifft der Verfolgte, wie hier, eine Dispositionsentscheidung im Sinne des Art. 13 RB-EUHB, wird sich das weitere Verfahren daher nicht allein an der formalen Unzuständigkeit der vollstreckenden Behörde, sondern primär am materiellen Beschleunigungsgrundsatz und der Disposition des Verfolgten zu orientieren haben. Die derzeitige Praxis der Generalstaatsanwaltschaften, die Oberlandesgerichte allein wegen des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 RB-EuHB auch in Verfahren der vereinfachten Auslieferung regelmäßig über § 29 Abs. 2 IRG oder, wie hier, gar zur Bestätigung einer Bewilligungsentscheidung zu beteiligen, erscheint vor dem Hintergrund der damit grundsätzlich verbundenen Verzögerung problematisch und kollidiert mit dem Erfordernis des Art. 17 Abs. 1 RB-EUHB, Europäische Haftbefehle als "Eilsache" zu behandeln, und mit Art. 13 RB-EUHB, wonach die Dispositionsentscheidung grundsätzlich zu respektieren ist. Die Kompensation eines Verstoßes gegen Europarecht kann nicht durch einen noch schwerwiegenderen Verstoß gegen europäisches Recht erfolgen.