Abschnitt 1 NLVO§33RAMENZustErl
Bibliographie
- Titel
- Zuständige Stelle für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 33 NLVO
- Redaktionelle Abkürzung
- NLVO§33RAMENZustErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1.
Die Zuständigkeit für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 33 NLVO wird im Rahmen der dienstrechtlichen Zuständigkeit auf den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen übertragen.