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  • ab 01.11.2014 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NLVO§33RAMENZustErl

Bibliographie

Titel
Zuständige Stelle für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 33 NLVO
Redaktionelle Abkürzung
NLVO§33RAMENZustErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1.
Die Zuständigkeit für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 33 NLVO wird im Rahmen der dienstrechtlichen Zuständigkeit auf den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen übertragen.