Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.03.1993, Az.: L 2 J 182/91
Berufsunfähigkeitsrente; Rente; Rentenversicherung; Vergleich; Erledigung; Neufeststellung; Doppelnatur; Prozeßvergleich
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 03.03.1993
- Aktenzeichen
- L 2 J 182/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 11751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1993:0303.L2J182.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück 22.03.1991 - S 11 J 336/88
Rechtsgrundlagen
- § 44 SGB X
- § 1246 Abs. 2 RVO
- § 46 SGB I
- § 54 SGB X
- § 101 Abs. 1 SGG
- § 101 Abs. 2 SGG
Fundstelle
- E-LSG J-012 0, 0
Amtlicher Leitsatz
1. Die Erledigung eines Anspruchs durch gerichtlichen Vergleich schließt einen Anspruch auf Neufeststellung nach § 44 SGB X wegen der Doppelnatur des Prozeßvergleichs (materiellrechtliche und prozessuale Wirkung) grundsätzlich aus. Etwas anderes gilt nur, wenn der Prozeßvergleich ausschließlich prozessuale Wirkung gehabt hat, durch ihn also nur ein Verzicht auf die weitere prozessuale Geltendmachung des materiellen Anspruchs ausgesprochen worden ist, nicht auch ein Verzicht auf den streitigen materiellen Anspruch als solchen (Anschluß an BSG vom 15.10.1985 - 11a RA 58/84 = SozR 2200 § 1251 Nr 115).
2. Vergleichen sich die Beteiligten eines Rechtsstreits über die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit dahin, daß der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit zu einem bestimmten, zeitlich nach der Rentenantragstellung liegenden Zeitpunkt eingetreten ist, und verpflichtet sich die Beklagte, dementsprechend Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, kann wegen der materiell-rechtlichen Wirkung eines solchen Vergleichs und dem darin enthaltenen Verzicht auf den (vermeintlichen) Rentenanspruch für die Zeit vorher späterhin kein Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme und Neufeststellung für die Zeit zwischen der Rentenantragstellung und dem Beginn der Rente geltend gemacht werden.