Landgericht Verden
Urt. v. 18.11.2019, Az.: 4 KLs 9/19

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
18.11.2019
Aktenzeichen
4 KLs 9/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Angeklagte #1# ist der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen sowie der Steuerhinterziehung schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte #1# freigesprochen.

Der Angeklagte #2# ist der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in vier Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu 280 € verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte #2# freigesprochen.

Der Angeklagte #3# ist der Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr in vier Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu 20 € verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte #3# freigesprochen.

Bei dem Angeklagten #1# wird die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 77.237,15 € angeordnet.

Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung werden für den Angeklagten #1# 2 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und hinsichtlich der Angeklagten #2# und #3# jeweils 60 Tagessätze der jeweils verhängten Gesamtgeldstrafe als vollstreckt erklärt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt wurden. Soweit sie freigesprochen wurden, fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

Für den Angeklagten #1#: §§ 299 Abs. 1 a. F., 300 Abs. 1 Nr. 2 a. F. 53, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB, § 370 Abs. 1 a. F. AO.

Für den Angeklagten #2#: §§ 299 Abs. 2 a. F., 300 Abs. 1 Nr. 2 a. F., 53 StGB.

Für den Angeklagten #3#: §§ 299 Abs. 2 a. F., 27, 53 StGB.

Gründe

I.

1. Angeklagter #1#

Der Angeklagte #1# ist 62 Jahre alt und wurde am xx1957 der zweite Sohn seiner Eltern in S. geboren. Zusammen mit seinem 8 Jahre älteren Bruder wuchs der Angeklagte wohl behütet in einem Drei-Generationen-Haushalt auf. Die Eltern des Angeklagten betrieben ein Feinkostgeschäft, welches der Angeklagte gerne weitergeführt hätte, was von seinen Eltern aber nicht erwünscht war. Zwischen 1964 – 1968 besuchte er die Volksschule und wechselte anschließend zum Gymnasium S., welches er 1978 mit der Allgemeinen Hochschulreife verließ. Von Oktober 1978 bis zu seiner Ausmusterung aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 1979 versah der Angeklagte seinen Wehrdienst bei der Luftwaffe. Von August 1980 bis Juli 1982 absolvierte der Angeklagte eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann bei der X. Versicherungsgruppe in der Niederlassung D.. Den Plan, anschließend Wirtschaftswissenschaften zu studieren, verwarf der Angeklagte. Stattdessen ging er auf das Angebot der X. Allgemeinen Versicherung (kurz: XAV) ein und begann als Regulierungsbeauftragter im Bereich der Sachversicherung für das Unternehmen zu arbeiten. 1985 heiratete der Angeklagte seine Ehefrau, Frau K.T.. Im Jahr 1992 stieg der Angeklagte #1# bei der XAV zum Direktionsbeauftragten und 1993 zum Direktionsbevollmächtigten auf. Ab 1996 war der Angeklagte als Großschadensregulierer für die XAV tätig. Das Unternehmen beförderte ihn 2001 zum Abteilungsleiter für Außenregulierung. In den Jahren 2003/2004 zerbrach die Ehe des Angeklagten, die Scheidung erfolgte 2005. Aus der Ehe sind zwei inzwischen erwachsene Töchter hervorgegangen. Im Februar 2011 schied der Angeklagte aus der XAV aus, nachdem eine innerbetriebliche Untersuchung Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung von Schadensfällen feststellte, die der Angeklagte betreut hatte. Ein Teil dieser durch die Betriebsrevision untersuchten Sachverhalte ist auch Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Im Mai 2012 fand der Angeklagte nach vorausgegangener Arbeitslosigkeit eine Anstellung bei einem Versicherungsmakler in I.. Seit Oktober 2017 ist der Angeklagte als Abteilungsleiter bei einem Industriemakler beschäftigt. Aufgrund von Steuerschulden – deren zugrundeliegender Sachverhalt ebenfalls zum Teil Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist – findet eine Gehalts- und Kontopfändung gegen den Angeklagten statt. Von seinem Verdienst in Höhe von 4.500 € brutto verbleiben dem Angeklagten 1.300 € zur eigenen Verfügung. Der Angeklagte ist aufgrund einer Mehrzahl von Erkrankungen gesundheitlich eingeschränkt. Er erlitt im Jahr 2002 einen Herzstillstand und musste reanimiert werden. Der Grad der Behinderung betrug von September 2004 bis August 2017 30%, seit August 2017 beträgt er 40%. Der Angeklagte ist unbestraft.

2. Angeklagter #2#

Der Angeklagte #2# ist 65 Jahre alt. Er wurde am xx1954 in B. als zweiter Sohn seiner Eltern geboren. Er durchlief zunächst die Hauptschule, dann bis zur 10. Klasse die Realschule und erlangte am Wirtschaftsgymnasium in B. sein Abitur. Seinen Zivildienst leistete er in den Kirchengemeinden in L. und Bo. ab. Sein ursprüngliches Vorhaben Theologie zu studieren, verwarft der Angeklagte und er studierte stattdessen in H. Betriebswirtschaftslehre. Nach Abschluss des Studiums begann der Angeklagte in dem etwa 50 Mitarbeiter umfassenden Unternehmen der Mutter seiner heutigen Ehefrau zu arbeiten. In dem Betrieb hatte er bereits während des Studiums nach dem plötzlichen Tod des Vaters seiner heutigen Ehefrau ausgeholfen. Er übernahm dort bald gemeinsam mit seinem zukünftigen Schwager die Geschäftsführung. 1982 heiratete der Angeklagte seine Ehefrau, 1985 gingen aus der Ehe Zwillinge hervor. Nachdem die Schwiegermutter des Angeklagten das Unternehmen 1987 verkaufte, gründete der Angeklagte die #2# GmbH, welche auf die Sanierung nach Brandschäden spezialisiert ist. Im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit gründete der Angeklagte weitere Unternehmen, unter anderem ein Unternehmen für Schadstoffsanierung und ein Unternehmen im Bereich der Leckage- und Trocknung. Nach Bekanntwerden der in dem hiesigen Strafverfahren mündenden Vorwürfe im Jahr 2010 verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen des Angeklagten. 2017 verkaufte der Angeklagte die Brandschadensanierungsabteilung. 2019 veräußerte er Teile seines Unternehmensgrundstückes mitsamt Gebäuden sowie die gesamte Trocknungsfirma. Das Schadstoffunternehmen führt der Angeklagte gegenwärtig als Familienunternehmen fort. Aus seiner unternehmerischen Tätigkeit erhält er monatlich 2.000 € netto. Hinzu kommen Erfolgstantiemen, die sich für dieses Jahr auf 50.000 € beziffern. Aus Mieteinnahmen erzielt der Angeklagte 2.000 € monatlichen Gewinn. Für seine Tätigkeit in einem Aufsichtsrat erhält er jährlich 6.000 €. Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

3. Angeklagter #3#

Der Angeklagte ist 66 Jahre alt. Er wurde am xx1953 in B. geboren. Der Angeklagte gelangte über eine Anstellung bei einer Zeitarbeitsfirma in Kontakt mit der #2# GmbH, welche ihn ab 1987 direkt beschäftigte. Innerhalb des Betriebes stieg der Angeklagte im Laufe der Jahre vom Vorarbeiter (1990) zum Niederlassungsleiter in D. (2008) auf. Im Jahr 2011 kündigte er Angeklagte seine Stellung, da er sich überarbeitet fühlte. Der Angeklagte leidet unter einer irreparablen Lungenkrankheit. Er ist mit 63 Jahren frühzeitig in Rente gegangen und lebt seit 3 Jahren in Ä. Der Angeklagte lebt von einer Rente in Höhe von 1.350 €, von welcher er monatlich 300 € Unterhalt an seine zweite Ehefrau zahlt, von der er seit 10 Jahren geschieden ist. Der Angeklagte hat Steuerschulden in Höhe von 50.000 €. Er ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

Vorgeheschen:

Geschäftliche Beziehung X. Allgemeinen Versicherung (XAV) zur #2# GmbH (#2# GmbH)

Die von dem Angeklagten #2# 1987 gegründete und von ihm als Inhaber geführte #2# GmbH (kurz: #2# GmbH) hatte sich auf die Durchführung von Sanierungsarbeiten bei Brandschäden spezialisiert. Das Unternehmen stand über viele Jahre in einer guten geschäftlichen Beziehung zur X. Allgemeinen Versicherung (kurz: XAV), welche bei der Abwicklung von Schadensfällen bei ihren Versicherungsnehmern – insbesondere im Bereich von Großschäden – aus einem Fundus von etwa 5 – 10 Unternehmen schöpfte, zu denen auch die #2# GmbH zählte. Die #2# GmbH war bei der XAV als zuverlässiges und professionell vorgehendes Unternehmen bekannt und geschätzt. Der Angeklagte #2# war selbst Kunde bei der XAV. Die #2# GmbH war dort umfangreich versichert. Die XAV griff bei Schadensabwicklungen häufig auf die #2# GmbH zurück. Die XAV zahlte an die #2# GmbH Gesamtbeträge in Mindesthöhen von 2.051.536 € im Jahr 2007 und 6.572.573 € im Jahr 2008.

Schadensabwicklung

Die Bearbeitung eines Schadensfalles bei der XAV erfolgte in dem oben genannten Zeitraum in der Gestalt, dass die XAV zur Abwicklung eines bei einem Versicherungsnehmer eingetretenen Schadens einen Generalunternehmer – einen sog. „Sanierer“ – einsetzte, welcher die Aufgabe hatte, die erforderlichen Baumaßnahmen zu koordinieren und umzusetzen, wobei der Sanierer einzelne Aufgaben an Subunternehmer delegieren konnte und seinerseits die Vorgaben eines mitunter hinzugezogenen Sachverständigen zu beachten hatte. Die XAV unterschied bei der Schadensabwicklung zwischen Sofortmaßnahmen, die sich durch ihre Eilbedürftigkeit auszeichneten, und den eigentlichen Wiederherstellungsmaßnahmen. Für beide Bereiche setzte die XAV Großschadenssanierer ein, wie es die #2# GmbH eine war. Intern galt bei der XAV die Arbeitsanweisung, dass bei Großschäden ab 50.000 € vor Freigabe der Wiederherstellungsmaßnahmen die durch den Sanierer entstehenden Kosten mit anderen Angeboten zu vergleichen waren und Aufträge ausgeschrieben werden mussten. Dies galt für Sofortmaßnahmen aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit nicht. In der Regel übernahm derjenige Sanierer, der mit den Sofortmaßnahmen beauftragt war auch die sich daran anschließenden Wiederherstellungsmaßnahmen.

Die Beauftragung des Sanierers für Sofortmaßnahmen und Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgte jeweils getrennt voneinander und nicht direkt durch die XAV. Vielmehr erteilte den Auftrag zur Durchführung der Sanierungsarbeiten der jeweilige Versicherungsnehmer selbst. Nach der Beauftragung trat der Versicherungsnehmer die Ansprüche, die er gegenüber der XAV hatte, an den Sanierer ab. In der Folge rechnete die XAV unmittelbar mit dem Sanierer ohne weitere Beteiligung des Versicherungsnehmers ab. Bei gleichzeitiger Abrechnung der Kosten unmittelbar zwischen dem Versicherungsgeber und dem Sanierer hatte dies für den Versicherungsnehmer den Vorteil, dass dieser sich nicht weiter mit der XAV wegen der Geeignetheit des gewählten Sanierers und den entstehenden Kosten auseinandersetzen musste. In der Regel erfolgte die Beauftragung des Sanierers in der Weise, dass die XAV dem Versicherungsnehmer ein geeignetes Unternehmen für die Schadensabwicklung empfahl und der Versicherungsnehmer der Empfehlung Folge leistete.

Aufgaben der Angeklagten

Der Angeklagte #1# hatte als Großschadensregulierer der XAV die Aufgabe, Schadensereignisse ab einer Schadenssumme von 50.000 € für die XAV abzuwickeln. Nach einer Meldung eines Großschadensereignisses durch den Versicherungsnehmer bestand die Aufgabe #1#s zunächst darin, den Schaden zu besichtigen und gegebenenfalls erforderliche Erstmaßnahmen an dem versicherten Objekt einzuleiten, um den Schaden vertragsgemäß und wirtschaftlich vorteilhaft abzuwickeln.

Der Angeklagte #2# war Geschäftsführer der #2# GmbH. Ihm waren die jeweiligen Sanierungsaufträge bekannt. Der Angeklagte #3# war ein langjähriger enger Mitarbeiter der Angeklagten #2#. In seiner Funktion als Niederlassungsleiter in D. erhielt er ab dem Jahr 2008 Prokura. Er war für den Angeklagten #1# der direkte Ansprechpartner auf Seiten der #2# GmbH.

Bei Schadensereignissen, die den Einsatz einer Sanierungsfirma erforderten, schlug der Angeklagte #1# sehr häufig den Einsatz der Sanierungsfirma #2# GmbH des Angeklagten #2# gegenüber den Versicherungsnehmern und auch dem Innendienst der XAV vor. Dieser hatte die Aufgabe, die Schäden abzurechnen und die Sanierungskosten zu kontrollieren. Aufgrund der Qualität der Arbeiten der #2# GmbH und der hohen Kundenzufriedenheit erhob der Innendienst gegen die Beauftragung der #2# GmbH auch in den Fällen keine Bedenken, in denen bei Wiederherstellungsmaßnahmen keine Vergleichsangebote anderer Sanierer vorlagen.

Beziehung der Angeklagten zueinander

Die langjährige gemeinsame Arbeit der drei Angeklagten, die auch mit mehrtägigen gemeinsamen Aufenthalten an Schadensorten verbunden war führte dazu, dass der Angeklagte #1# mit der Zeit zu den Angeklagten #2# und #3# eine Beziehung aufbaute, die über den geschäftlichen Kontakt hinaus freundschaftliche Züge annahm. Die Angeklagten #1# und #2# duzten sich und trafen sich auch zu privaten Anlässen. Auf Seiten der XAV war der enge Kontakt zwischen den Angeklagten #1# und #2# bekannt und wurde im Sinne der Kundenpflege auch begrüßt. Als der Angeklagte #1# nach der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2005 in finanzielle Schwierigkeiten geriet, trat er erstmals an den Angeklagten #2# heran und bat diesen in einem privaten Gespräch um finanzielle Hilfe, woraufhin der Angeklagte #2# dem angeklagten #1# eine Geldsumme in der Größenordnung von etwa 2.000 € überlies. Die Angeklagten sprachen dabei nicht über eine etwaige Rückzahlung. Das Vorhaben des Angeklagten #1#, das Geld irgendwann zurückzuzahlen, setzte er nicht um. Ab diesem Zeitpunkt sprach der Angeklagte #1# den Angeklagten #2# in unregelmäßigen Abständen auf Geld an. Diese Anfragen erfolgten zu Beginn noch in persönlichen Gesprächen, später gingen beide Angeklagte dazu über, dass sich der Angeklagte #1# für derartige Anfragen an den Angeklagten #3# wendete. Der Angeklagte #3# nahm die Anfragen alsdann entgegen und gab sie an den Angeklagten #2# weiter. Der Angeklagte #2# entsprach den Anfragen meist und übergab dem Angeklagten #1# bei persönlichen Treffen das erbetene Geld in bar. Derartige Geldübergaben fanden von da an mehrmals jährlich statt. Die Höhe der Zahlungen lag dabei meist bei um die 5.000 €.

Tatgeschehen

Im Jahr 2009 hatten die Angeklagten #1# und #2# – zumindest konkludent –, vereinbart, dass der Angeklagte #1# die #2# GmbH bei der Abwicklung von Sanierungsarbeiten im Zusammenhang mit bei der XAV versicherten Schadensfällen dergestalt bevorzugen würde, dass er die #2# GmbH als Sanierer gegenüber den Versicherungsnehmern und dem Innendienst der XAV empfehlen würde, um hierdurch die Beauftragung der #2# GmbH zu ermöglichen. Sie vereinbarten, dass der Angeklagte #2# als Gegenleistung für die Empfehlungen Barzahlungen an den Angeklagten #1# zu leisten hatte. Die Höhe der von dem Angeklagten #1# verlangten und von dem Angeklagten #2# zu leistenden Zahlungen gab der Angeklagte #1# jeweils vor. Die Zahlungen hatten den Zweck, dass die #2# GmbH auch bei zukünftigen Schadensfällen der XAV von dem Angeklagten #1# als Sanierer empfohlen werden sollte. Dadurch sollte die bestehende Geschäftsbeziehung zwischen der XAV und der #2# GmbH aufrechterhalten werden. In der Zeit vom 22.12.2009 bis zum 21.10.2010 erhielt die #2# GmbH 27 Aufträge im Gesamtwert von 3.355.676,70 €. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Aufträge:

Schadensnummer

Versicherungsnehmer

Schadensdatum

Zahlbetrag

50090343535

Verw H.

2009-12-22

167.196,90€

50090345433

N.-Discount

2009-12-22

104.277,90€

50090349908

O.    

2009-12-27

18.997,48€

50100009810

O.    

2010-01-12

67.833,13€

50100009831

V. Verwaltungs u Service AG

2010-01-12

43.822,02€

50100021065

N.-Discount

2010-01-23

3.307,22€

50100027903

A. N. 

 2010-01-31

4.881,98€

50100031037

B. GmbH

 2010-02-03

82.881,98€

50100063697

S.    

 2010-02-24

7.545,70€

50100084344

T. GmbH

2010-03-03

16.006,68€

50100096209

A. F. 

2010-03-17

170.661,76€

50100096221

A. F. 

2010-03-17

3.807,19€

50100099333

E. F. 

2010-03-21

164.500€

50100113593

St. Hausverwaltungen

2010-04-04

182.179,58€

50100163092

K. GmbH

2010-05-25

1.184.738,39€

50100163115

K. GmbH

2010-05-25

52.014,57€

50100166939

L. GmbH

2010-05-27

25.762,87€

50100168543

B.    

2010-06-01

49.494,49€

50100177495

N.-Discount

2010-06-09

21.103,26€

50100186914

N.-Discount

2010-06-17

9.948,12€

50100201601

B. GmbH

2010-07-03

11.662,80€

50100207738

R-E     

2010-07-12

223.193,36€

50100222491

Br.     

2010-07-19

69.000,00€

50100251163

P. M. 

2010-07-03

8.693,66€

50100326912

E. & Söhne

2010-10-20

319.085,80€

50100327451

P. K. 

2010-10-21

283.329,81€

50100328506

P. K. 

2010-10-21

11.190,49€

Insgesamt zahlte die XAV an die #2# GmbH im Jahr 2009 einen Gesamtbetrag von mindestens 4.241.929 € und im Jahr 2010 in Höhe von 4.732.558 € aus.

1. Am 10. oder 11.12.2009 übergab der Angeklagte #2# in D. an den Angeklagten #1# einen Bargeldbetrag in Höhe von 10.000 €. Das erforderliche Bargeld hatte der Angeklagte #2# am 08.12.2009 durch Barabhebung in Höhe von 23.000 € seinem Geschäftskonto der Kreissparkasse O. entnommen. Die Entnahme ist als „nicht abzugsfähige Betriebsausgabe“ in seinen Geschäftsbüchern verbucht. Der Angeklagte #3# hatte die Zahlungsforderung in Höhe von 10.000 € zuvor von dem Angeklagten #1# übermittelt bekommen und an den Angeklagten #2# weitergeleitet. Der Angeklagte #2# wusste, dass der Angeklagte #1# durch seine Empfehlung der #2# GmbH gegenüber den Versicherungsnehmern und dem Innendienst der XAV die Beauftragung der #2# GmbH maßgeblich beeinflussen konnte und auch tatsächlich beeinflusste. Er wollte mit dessen Bezahlung erreichen, dass der Angeklagte #1# auch zukünftig im bisherigen Umfang die #2# GmbH gegenüber den Versicherungsnehmern und dem Innendienst empfahl. Dabei wollte der Angeklagte #2# durch wiederholte Zahlungen die Stellung seines Unternehmens dauerhaft erhalten um dadurch sein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Der Angeklagte #1# wusste, dass er das Geld aus dem oben genannten Grund von dem Angeklagten #2# erhielt und wollte dies auch. Er wollte sich durch diese und zukünftige Bezahlungen eine umfangreiche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen. Der Angeklagte #3# wusste, dass der Angeklagte #1# Geld von dem Angeklagten #2# dafür forderte, dass er – der Angeklagte #1# – die #2# GmbH weiterhin gegenüber den Versicherungsnehmern und dem Innendienst der XAV als Sanierer empfahl und dass der Angeklagte #2# aus diesem Grund Zahlungen an den Angeklagten #1# weiterleitete. Er billigte dessen Zahlungen an #1#.

2. Am 16.02.2010 übergab der Angeklagte #2# ebenfalls in D. an den Angeklagten #1# einen Bargeldbetrag in Höhe von 20.000 €. Am Tag zuvor hatte der Angeklagte #2# den erforderlichen Betrag in bar von dem genannten Konto abgehoben. In seinen Geschäftsbüchern ist die Transaktion als „nicht abzugsfähige Betriebsausgabe“ verbucht. Der Angeklagte #3# hatte die Zahlungsforderung in Höhe von 20.000 € zuvor von dem Angeklagten #1# übermittelt bekommen und an den Angeklagten #2# weitergeleitet. Der Angeklagte #2# wusste, dass der Angeklagte #1# durch seine Empfehlung der #2# GmbH gegenüber den Versicherungsnehmern und dem Innendienst der XAV die Beauftragung der #2# GmbH maßgeblich beeinflussen konnte und auch tatsächlich beeinflusste. Er wollte mit dessen Bezahlung erreichen, dass der Angeklagte #1# auch zukünftig im bisherigen Umfang die #2# GmbH gegenüber den Versicherungsnehmern und dem Innendienst empfahl. Dabei wollte der Angeklagte #2# durch wiederholte Zahlungen die Stellung seines Unternehmens dauerhaft erhalten um dadurch sein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Der Angeklagte #1# wusste, dass er das Geld aus dem oben genannten Grund von dem Angeklagten #2# erhielt und wollte dies auch. Er wollte sich durch diese und zukünftige Bezahlungen eine umfangreiche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen. Der Angeklagte #3# wusste, dass der Angeklagte #1# Geld von dem Angeklagten #2# dafür forderte, dass er – der Angeklagte #1# – die #2# GmbH weiterhin gegenüber den Versicherungsnehmern und dem Innendienst der XAV als Sanierer empfahl und dass der Angeklagte #2# aus diesem Grund Zahlungen an den Angeklagten #1# weiterleitete. Er billigte dessen Zahlungen an #1#.

3. Am 28.05.2010 übergab der Angeklagte #2# im W.-Hotel in E. an den Angeklagten #1# einen Bargeldbetrag in Höhe von 8.000 €. Während des Treffens waren sich der Angeklagte #1# und der Angeklagte #2# uneins über die zu zahlende Summe. Der Angeklagte #1# verlangte 10.000 €, der Angeklagte #2# jedoch war nur bereit 8.000 € zu zahlen. Abweichend von der üblichen Vorgehensweise hatte der Angeklagte #1# sich bei diesem Treffen um die Auswahl des Hotels gekümmert. Der Angeklagte #3# hatte die Zahlungsforderung in Höhe von 8.000 € zuvor von dem Angeklagten #1# übermittelt bekommen und an den Angeklagten #2# weitergeleitet. Der Angeklagte #2# wusste, dass der Angeklagte #1# durch seine Empfehlung der #2# GmbH gegenüber den Versicherungsnehmern und dem Innendienst der XAV die Beauftragung der #2# GmbH maßgeblich beeinflussen konnte und auch tatsächlich beeinflusste. Er wollte mit dessen Bezahlung erreichen, dass der Angeklagte #1# auch zukünftig im bisherigen Umfang die #2# GmbH gegenüber den Versicherungsnehmern und dem Innendienst empfahl. Dabei wollte der Angeklagte #2# durch wiederholte Zahlungen die Stellung seines Unternehmens dauerhaft erhalten um dadurch sein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Der Angeklagte #1# wusste, dass er das Geld aus dem oben genannten Grund von dem Angeklagten #2# erhielt und wollte dies auch. Er wollte sich durch diese und zukünftige Bezahlungen eine umfangreiche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen. Der Angeklagte #3# wusste, dass der Angeklagte #1# Geld von dem Angeklagten #2# dafür forderte, dass er – der Angeklagte #1# – die #2# GmbH weiterhin gegenüber den Versicherungsnehmern und dem Innendienst der XAV als Sanierer empfahl und dass der Angeklagte #2# aus diesem Grund Zahlungen an den Angeklagten #1# weiterleitete. Er billigte dessen Zahlungen an #1#.

4. Am 29.06.2010 übergab der Angeklagte #2# an den Angeklagten #1# in D. weitere 20.000 €. Am Vortag hatte der Angeklagte #2# das erforderliche Geld durch Barabhebung von dem genannten Konto abgehoben. Die Abhebung ist in seinen Büchern als „nicht abzugsfähige Betriebsausgabe“ gebucht. Der Angeklagte #3# hatte die Zahlungsforderung in Höhe von 20.000 € zuvor von dem Angeklagten #1# übermittelt bekommen und an den Angeklagten #2# weitergeleitet. Der Angeklagte #2# wusste, dass der Angeklagte #1# durch seine Empfehlung der #2# GmbH gegenüber den Versicherungsnehmern und dem Innendienst der XAV die Beauftragung der #2# GmbH maßgeblich beeinflussen konnte und auch tatsächlich beeinflusste. Er wollte mit dessen Bezahlung erreichen, dass der Angeklagte #1# auch zukünftig im bisherigen Umfang die #2# GmbH gegenüber den Versicherungsnehmern und dem Innendienst empfahl. Dabei wollte der Angeklagte #2# durch wiederholte Zahlungen die Stellung seines Unternehmens dauerhaft erhalten um dadurch sein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Der Angeklagte #1# wusste, dass er das Geld aus dem oben genannten Grund von dem Angeklagten #2# erhielt und wollte dies auch. Er wollte sich durch diese und zukünftige Bezahlungen eine umfangreiche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen. Der Angeklagte #3# wusste, dass der Angeklagte #1# Geld von dem Angeklagten #2# dafür forderte, dass er – der Angeklagte #1# – die #2# GmbH weiterhin gegenüber den Versicherungsnehmern und dem Innendienst der XAV als Sanierer empfahl und dass der Angeklagte #2# aus diesem Grund Zahlungen an den Angeklagten #1# weiterleitete. Er billigte dessen Zahlungen an #1#.

5. Am 31.08.2010 schrieb der Angeklagte #1# den Angeklagten #3# eine SMS mit folgendem Inhalt:

Hallo <Vorname #3#>! Kannst Du mit <Vorname #2# nochmal über 20 Seiten sprechen? Es sind noch sehr viele offen! Bitte Info! Danke! BVB

Mit der verklausulierten SMS bezweckte der Angeklagte #1#, dass der Angeklagte #3# an den Angeklagten #2# die Nachricht weitergebe, dass der Angeklagte #1# von dem Angeklagten #2# noch weitere 20.000 € erwarte, wobei der Angeklagte #1# auch dieses Geld als Gegenleistung für die Aufrechterhaltung der eingangs geschilderten Geschäftsbeziehung und der damit verbundenen Vergabepraxis verstand. Der Angeklagte #1# wollte sich durch diese und zukünftige Bezahlungen eine umfangreiche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen. Die Verschlüsselung der Forderung als „Seiten“ oder auch „Akten“ war in der Kommunikation zwischen den Angeklagten üblich.

6. Der Angeklagte #1# reichte im Dezember 2011 die mit Datum vom 06.12.2011 von ihm unterzeichnete Einkommenssteuererklärung unter der Steuernummer 316/5319/6165 für das Steuerjahr 2010 ein, welche dem Finanzamt am 07.12.2011 zuging. Auf dem Vordruck Anlage N gab der Angeklagte #1# seinen Bruttoarbeitslohn mit 79.669 € an. In Anlage KAP gab der Angeklagte Kapitalerträge in Höhe von 49,00 €, in der Anlage G Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 432 € und in der Anlage V Einkünfte in Höhe von 41 € an. Das Finanzamt legte diese Angaben des Angeklagten seinen Berechnungen zugrunde und setzte mit vorläufigem Bescheid vom 13.04.2012 die von dem Angeklagten zu entrichtende Einkommenssteuer auf 12.809,00 € nebst Kirchensteuer in Höhe von 954,09 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 583,05 € fest. Das Finanzamt errechnete aufgrund der zuvor vom Lohn abgezogenen Einkommenssteuer in Höhe von 16.145,00 € eine Zuvielzahlung an das Finanzamt in Höhe von insgesamt 3.637,99 €.

Die Angaben des Angeklagten zu seinen Einkünften waren unrichtig, was er auch wusste. Der Angeklagte erhielt im Jahr 2010 durch den Angeklagten #2# Zahlungen in Höhe von insgesamt 48.000 € aus den Taten, wie sie unter Ziff. II Nr. 2 – 4 dargestellt sind. Nachdem das Finanzamt Kenntnis von erhaltenen Schmiergeldzahlungen an den Angeklagten #1# in Höhe von 40.000 € im Jahr 2010 erhalten hatte änderte es mit Bescheid vom 05.12.2017 seinen vorherigen Bescheid ab und setzte unter Berücksichtigung weiterer 40.000 € Einkommen die Steuerschuld auf 19.237,15 € nebst Verzinsung des Einkommenssteueranteils fest.

Unter Berücksichtigung von nicht angegebenen 40.000 € Einkommen stellt sich die Besteuerungsgrundlage wie folgt dar:

€ Einzelposten

€ Insgesamt

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

432     

432     

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
Bruttoarbeitslohn:
abzüglich Werbungskosten insgesamt
Einkünfte

 79.669
- 4.966
74.703

 74.703

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

41    

41    

Sonstige Einkünfte

Mindestens 40.000

Mindestens 40.000

Gesamtbetrag der Einkünfte

115.176

115.176

Abzüglich Sonderausgaben
Summe beschränkt abziehbarer Sonderausgaben
Summe unbeschränkt abziehbarer Sonderausgaben
Außergewöhnliche Belastungen

 6.480
14.789
310

 - 6.480
- 14.783
- 310

Einkommen

93.603

Abzüglich Freibeträge für 2 Kinder

8.328 

- 8.328

Zu versteuerndes Einkommen

85.275

Abgeltungssteuer für Kapitalerträge

0       

Daraus berechnet sich die Einkommenssteuer wie folgt:

€       

€       

Zu versteuern nach dem Grundtarif

85.275

27.643

Abzüglich:
Ermäßigung für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt / Haushaltsnahe Dienstleistungen

241     

- 241 

Verbleiben

27.402

Dazu:
Kindergeld / vergleichbare Leistungen

 2.208

 2.208

Festzusetzende Einkommenssteuer

29.610

Die Kirchensteuer berechnet sich wie folgt:

€       

Zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen für 2 Kinder i.H.v. 8.328 €

85.275

Darauf entfallende Einkommenssteuer

27.402

Davon 9. v. H evangelische Kirchensteuer

2.466,18

Der Solidaritätszuschlag ergibt sich aus der folgenden Berechnung:

Zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen für 2 Kinder i.H.v. 8.328 €

85.275

Darauf entfallende Einkommenssteuer

27.402

Davon 5,5 v. H. Solidaritätszuschlag

1.507,11

Der Angeklagte hat für das Steuerjahr 2010 damit bei Zugrundelegung eines nicht angegebenen Einkommens in Höhe von mindestens 40.000 € Steuerbeträge in folgender Höhe verkürzt:

Einkommens-Steuer

Ev. Kirchensteuer

Solidaritäts-Zuschlag

Insgesamt

Festgesetzt
Abzüglich Lohn
Kapitalertragssteuer
Verkürzte Steuer

29.610,00 €
- 16.145,00 €
- 15,00 €
13.450,00 €

2.466,18 €
- 1.082,54 €
0,00 €
1.385,64 €

1.507,11 €
- 742,80 €
- 0,79 €
763,52 €

 15.599,16 €

Er hat dadurch die folgenden Steuererstattungen zu Unrecht erhalten:

Einkommens-Steuer

Ev. Kirchensteuer

Solidaritäts-Zuschlag

Insgesamt

Fälschlicherweise erstattete Zuvielzahlungen

3.351 €

126 € 

160,54 €

3.637,99 €

Der Angeklagte für das Steuerjahr 2010 mithin Steuern in Höhe von mindestens 15.599,16 € nicht gezahlt und Steuererstattungen in Höhe von mindestens 3.637,99 € zu Unrecht erhalten. Er hat aus der Tat einen Gesamtbetrag in Höhe von mindestens 19.237,15 € erlangt.

Nachgeschehen:

Im September 2010 wollte der Angeklagte #3# seine Arbeit bei der #2# GmbH beenden und führte dazu Verhandlungen mit dem Angeklagten #2#. Der Angeklagte #3# versuchte, den Angeklagten #2# zur Unterzeichnung einer von ihm vorformulierten vertraglichen Vereinbarung zu bewegen, die unter anderem vorsah, dass der Angeklagte Stillschweigen über die geschäftlichen Tätigkeiten der #2# GmbH bewahren und im Gegenzug eine Abfindung in Höhe von 150.000 € erhalten solle. Um Druck auf den Angeklagten #2# aufzubauen, überreichte der Angeklagte #3# an den Angeklagten #2# ein von ihm verfasstes Schreiben vom 04.01.2011, welches an die XAV adressiert aber noch nicht übersandt worden war. In der Anlage zu dem Schreiben, welches mit dem Betreff „Korruption, Vorteilsnahe, Annahme von Bestechungsgeldern“ versehen ist, schildert der Angeklagte #3# stichpunktartig eine Mehrzahl von Schadensfällen, bei denen zu hoch abgerechnet worden sei und dass im Gegenzug Zahlungen zwischen dem Angeklagten #1# und dem Angeklagten #2# geflossen seien.

Der Angeklagte #2# wandte sich Anfang Januar 2011 in einem persönlichen Gespräch an den Zeugen K., welcher als leitender Angestellter für Gesamtschadensbereiche der XAV zuständig war und den der Angeklagte #2# persönlich kannte. Er überreichte diesem das Schreiben #3#s vom 04.01.2011 und bezog dazu Stellung. Die XAV leitete daraufhin interne Ermittlungen ein und kam zu dem Schluss, dass der Verdacht bestehe, dass bei der Schadensabwicklung über mehrere Jahre zu Lasten der XAV abgerechnet worden sei und der Verdacht des kollusiven Zusammenwirkens zwischen den Angeklagten #1# und #2# und Sachverständigen bestehe. Die XAV kam zu der Einschätzung, dass ihr dafür jedoch keine ausreichenden Beweismittel vorlägen und sah von einer Strafanzeige ab. Sie kündigte dem Angeklagten #1# fristlos und beendete die Zusammenarbeit mit der #2# GmbH. Im Oktober 2012 verglich sich die #2# GmbH hinsichtlich noch offenstehender Forderungen mit der XAV. Die #2# GmbH verzichtete auf offene Forderungen in Höhe von etwa 282.000 €.

Verfahrensablauf:

Gegen den Angeklagten #2# erließ das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck mit Beschluss vom 13.06.2013 einen Haftbefehl, der sich unter anderem auch auf den Fall Ziff. II. Nr. 2 und den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung für das Steuerjahr 2010 bezog. Mit Beschluss vom selbigen Tag setzte das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck den Haftbefehl gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 € unter der Auflage einer Kontaktsperre hinsichtlich weiterer damaliger Beschuldigter außer Vollzug. Am 30.10.2013 hob das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck den Haftbefehl gegen den damaligen Beschuldigten #2# auf.

Mit Beschluss vom 17.06.2013 ordnete das Amtsgericht Frankfurt a. M. die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der X. Versicherungsgruppe in N. an. Der Beschluss bezog sich auf das Ermittlungsverfahren „gegen #2# und andere wegen Verdachts einer Straftat nach §§ 263, 266, 299, 300 pp StGB, 370 AO“. In der Begründung des Beschlusses heißt es u.a.:

„ […] Die Beschuldigten #3# und #2#, die ihrerseits Schmiergeldzahlungen von den eingesetzten Subunternehmern wie der Firma O. Brandschadensanierung GmbH erhielten, leisteten in den Jahren 2007 bis 2011 Barzahlungen und Sachzuwendungen an den Beschuldigten #1#, damit dieser die #2# GmbH bevorzugt mit der Abwicklung von Schadensfällen beauftragte. Die Schmiergeldzahlungen wurden durch überhöhte Abrechnungen gegenüber der Versicherung generiert und nicht versteuert. Unter anderem erhielt der Beschuldigte #1# Elektroartikel und Bekleidung, jedoch auch kostspielige Arbeiten an seiner Wohnung im K. in S. sowie kostenlose Übernachtungen und Verpflegung. […]“

Am 18.08.2015 ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main die Durchsuchung des Büros des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers der #2# GmbH, die H. in O., an. Der Beschluss bezog sich auf „#2# und andere“ wegen des Verdachts von Straftaten nach §§ 263, 266, 299, 300 StGB, 370 AO. Ziel des Beschlusses war die Auffindung von Buchhaltungs- und Bankbelegen zu festgestellten Barentnahmen.

In der Begründung des Beschlusses heißt es auszugsweise:

„Die Beschuldigten sind der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, des

Betruges und der Untreue sowie der Steuerhinterziehung in den Jahren 2007 bis 2011 verdächtig. […]. Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten #3# und #2# Schmiergelder an Schadensregulierer von Versicherungen wie den Beschuldigten #1# zahlten. Der Beschuldigte #1# war für die Regulierung von Großschäden bei der X. Versicherung eingesetzt. In dieser Funktion erhielt er neben Schmiergeldern sowie Sachleistungen der Beschuldigten #2# und #3# auch Schmiergelder und Sachleistungen von externen Sachverständigen, um diese bevorzugt bei der Sanierung von Schäden zu beauftragen. Die Schmiergeldzahlungen wurden - wie den Beteiligten bewusst war - jeweils in die Aufträge mit eingerechnet, gegenüber der Versicherung abgerechnet und nicht der Besteuerung unterworfen.“

Im Juni 2016 schloss das Bundeskriminalamt seine Ermittlungen ab. Anklage erhob die Staatsanwaltschaft Verden am 20.12.2018, nachdem ihr der Vorgang von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Verfügung vom 29.10.2018 zur Übernahme übersandt worden war.

Mit Beschluss vom 20.08.2019 hat die Kammer die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren hinsichtlich der Fälle 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10 und 11 eröffnet und hinsichtlich der übrigen Fälle 6 – 8 die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt. Mit Beschluss vom 15.11.2019 hat die Kammer das Strafverfahren gegen den Angeklagten #1# soweit es Fall 10 der Anklageschrift betrifft, zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.

III.

Die Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte, sowie den übrigen ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.

Einlassungen

Die Angeklagten haben sich zu ihren persönlichen Verhältnissen jeweils wie unter Ziff. I., S. 3 - 5 der Urteilsgründe eingelassen. Die Kammer hatte keine Veranlassung, an den umfassenden detaillierten Angaben der Angeklagten zu zweifeln.

Der Angeklagte #1# hat sich früh in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen und eingeräumt, in den festgestellten Fällen im festgestellten Umfang Geld von dem Angeklagten #2# über den Angeklagten #3# eingefordert und erhalten zu haben. Insoweit wird auf die Darstellung unter Ziff. II. 1 – 4, (S. 10 - 13) Bezug genommen. Er hat angegeben, dass er es war, der die SMS vom 31.08.2010 an den Angeklagten #2# – wie unter Ziff. II. 5. (S. 13) festgestellt – mit dem festgestellten Inhalt versendet habe.

Zu dem Verhältnis zwischen der #2# GmbH und der XAV hat der Angeklagte angegeben, die #2# GmbH habe bei der XAV „fest im Sattel“ gesessen und man habe sie schon zu Beginn seiner Tätigkeit als Großschadensregulierer als „gesetzt“ betrachten können. Es habe maximal 5 Wettbewerber gegeben, die mit der #2# GmbH in einer Liga spielten. Im Bereich der Sofortmaßnahmen sei die #2# GmbH konkurrenzlos gewesen. Dies habe auch aus Sicht der Kunden gegolten. Die #2# GmbH sei bei Unternehmen wie Netto, Spar, Edeka oder Henkel der „Haus- und Hofsanierer“ gewesen. Ein Näheverhältnis zwischen der XAV und der #2# GmbH habe sich auch daraus ergeben, dass die #2# GmbH bei der XAV versichert und als „VIP-Kunde“ angesehen gewesen sei. Seine geschäftliche Beziehung und private Freundschaft zu dem Angeklagten #2# seien fließend ineinander übergegangen. Man habe sich geduzt und privat getroffen. Innerhalb der XAV sei dies kein Geheimnis, sondern im Sinne der Kundenpflege gerne gesehen gewesen. Zu einer ersten Zahlung des Angeklagten #2# an den Angeklagten #1# sei es gekommen, als er nach Scheitern seine Ehe in finanzielle Nöte geraten sei. Er habe den Angeklagten #2# um ca. 2.000 € gebeten und diese von ihm auch erhalten. Entgegen seines Vorhabens habe er das Geld später nicht zurückgezahlt. Auch zu späteren Zeitpunkten habe er noch Bargeldzahlungen von dem Angeklagten #2# erhalten, nunmehr ohne die Absicht gehabt zu haben, das Geld zurückzuzahlen. Um das Geld zu erhalten, habe er anfangs noch den Angeklagten #2# direkt angesprochen, später habe er sich auf Bitten des Angeklagten #2# in diesen Dingen an den Angeklagten #3# gewandt. Sein Verhältnis zu dem Angeklagten #3# sei gut gewesen, wenn auch nicht auf der gleichen freundschaftlichen Ebene wie zu dem Angeklagten #2#. Die Übergaben seien weiterhin durch den Angeklagten #2# direkt erfolgt. Er habe die Zahlungen als eine Anerkennung für die gute Zusammenarbeit mit dem Angeklagten #2# verstanden, ohne dass er darüber explizit mit ihm gesprochen habe. Eine explizite Kopplung der Zahlungen an bestimmte Aufträge oder Abreden über prozentuale Abgaben habe es nicht gegeben. Er habe seine Zahlungen als Teilhabe an den hohen Umsätzen der #2# GmbH bei den zu vergebenden Aufträgen verstanden. Die Vergabe der Aufträge sei aber nie an diese Zahlungen gekoppelt gewesen und er habe keinen Druck auf den Angeklagten #2# ausgeübt. Es habe nicht die Möglichkeit bestanden, zukünftige Aufträge an der #2# GmbH vorbei zu vergeben, ohne dass er sich dafür bei seinen Vorgesetzten hätte rechtfertigen müssen.

Der Angeklagte hat ferner eingeräumt, dass er in seiner Einkommenssteuererklärung für das Steuerjahr 2010 die wie unter Ziff. II. 2. – 4. (S. S. 11 - 13) festgestellten Zahlungen nicht angegeben habe.

Zu dem Vorwurf bezüglich des Wasserschadens bei der Gaststätte „W.“ (siehe später Ziff. IV der Urteilsgründe) hat sich der Angeklagte nicht eingelassen.

Der Angeklagte #2# hat sich in der Hauptverhandlung früh zur Sache eingelassen und eingeräumt, er habe die Zahlungen in den Fällen Ziff. II. 1., 2. und 4. (S. 10 - 13) im festgestellten Umfang eingeräumt. Die Zahlung am 28.05.2010 (Fall Ziff. II. Nr. 3) könne er nicht bestätigen, da dieses Datum nicht mit seinen Unterlagen korrespondiere und er sich nicht an den Vorfall erinnere. Die SMS vom 31.08.2010 habe ihn nicht erreicht und eine sich daran anschließende Zahlung habe es nicht gegeben.

Zu dem Verhältnis der #2# GmbH zur XAV hat der Angeklagte angegeben, dass die #2# GmbH als professionelles Spezialunternehmen für Schadensfälle bei der XAV unabhängig von dem Angeklagten #1# „gesetzt“ gewesen sei. Ihm sei aber bewusst gewesen, dass er keinen „Freifahrschein“ bei der XAV gehabt habe, sondern sehr gute Leistung die Grundlage der Zusammenarbeit gebildet habe. Der Angeklagte #3# habe als langjährigen Mitarbeiter sein Vertrauen genossen. Dieser sei für den Angeklagten #1# der Hauptansprechpartner bei der #2# GmbH gewesen. Zu dem Angeklagten #1# habe der Angeklagte #2# absolutes Vertrauen gehabt. Zu dem Angeklagten #1# habe der Angeklagte #3# ein engeres Verhältnis gehabt, als er selbst. Zu einer ersten Zahlung an den Angeklagten #1# sei es gekommen, da dieser ihn in einem privaten Gespräch um Geld gebeten habe. Ein konkreter Zusammenhang zu einer Auftragsvergabe habe nicht bestanden. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wann dies Gespräch war und um welche Summe es sich gehandelt habe. Er habe der Bitte entsprochen, ohne dabei mit dem Angeklagten #1# über eine Rückzahlung zu sprechen. Er habe nicht mit einer Rückzahlung gerechnet, ihm habe es zu jener Zeit „nicht wehgetan“ das Geld an den Angeklagten #1# zu zahlen. Es sei in der Folgezeit etwa zwei bis drei Mal im Jahr vorgekommen, dass er an den Angeklagten #1# Geld in bar gezahlt habe. Dabei habe es sich meist um Beträge um die 5.000 € gehandelt. Das Geld habe er zuvor von seinem Bankkonto abgehoben. Die Zahlungen im Jahr 2010 mit je 20.000 € seien Ausnahmen gewesen. Konkrete Erinnerungen an die weiteren Zahlungen habe er nicht. Die Zahlungen seien auf Bitten des Angeklagten #1# erfolgt. Anfangs habe der Angeklagte #1# seine Bitten direkt an ihn gerichtet, später sei dies über den Angeklagten #3# erfolgt. Herr #1# habe Herr #3# angesprochen oder ihm eine SMS geschrieben. Die Wünsche seien dabei mit dem Begriff „Seiten“ oder „Akten“ formuliert worden. Wie es dazu kam, könne er nicht mehr genau sagen. Möglicherweise habe er dies damals selbst vorgeschlagen. Er habe damals kein privates Handy besessen. Der damalige EDV-Leiter habe daher Zugriff auf alle Daten gehabt. Er habe verhindert werden sollen, dass dieser über die privaten Zahlungen informiert werde. Er habe den Zahlungswünschen meist entsprochen, obwohl ihm dies unangenehm gewesen sei. Er sei davon überzeugt gewesen, dass seine Handlungen sich dabei weder negativ noch positiv auf die Zusammenarbeit mit der XAV auswirken würden. Bei allen Zahlungen sei es nicht um eine zukünftige Bevorzugung gegangen. Da die #2# GmbH ohnehin dominiert habe, habe es gar keine Veranlassung gegeben, sich eine noch bessere Position bei der XAV zu erkaufen. Eine Änderung der bestehenden Dienstleistungsstruktur hätte dazu geführt, dass der Angeklagte #1# sich dafür bei seinen Vorgesetzten hätte erklären müssen. Er hätte daher jegliche Zahlungen ablehnen können. Er habe aber den Konflikt mit dem Angeklagten #1# gescheut. Die Zahlungen habe er allenfalls zur Vermeidung eines Nachteils ausgeführt aber nicht zwecks zukünftiger Bevorzugung.

Der Angeklagte #3# hat zunächst keine Angaben gemacht und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung eingeräumt, er habe die Zahlungsaufforderungen – wie unter Ziff. II. 1 - 4. (S. 10 - 13) festgestellt – von dem Angeklagten #1# an den Angeklagten #2# übermittelt, damit die Zahlungsabwicklung erfolgen könne. An die Geldübergabe in E. am 28.05.2010 habe er noch genauere Erinnerungen, da Uneinigkeit darüber bestanden habe, welche Summe dem Angeklagten #1# zustünde. Er erinnere sich genauer an den Vorfall, da es unüblich gewesen sei, dass der Angeklagte #1# sich um die Buchung des Hotels gekümmert habe, was deshalb erfolgt sei, weil die Hotels aufgrund einer Messe in der Stadt stark gebucht gewesen seien. Zu dem Angeklagten #1# habe er ein Vertrauensverhältnis entwickelt. Die Zahlungen an den Angeklagten #1# habe er als eine Wertschätzung für die Zusammenarbeit angesehen habe, ohne dass dabei ein Bezug zu künftigen Aufträgen bestünde. Er selber habe dadurch keine finanziellen Vorteile erlangt.

Zu dem weiteren Vorfall vom 31.08.2010 (Ziff. II Nr. 5) hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. Auch zu dem weiteren Vorwurf bezüglich des Wasserschadens bei der Gaststätte „W.“ hat sich der Angeklagte nicht eingelassen.

Vorgeschehen

Die Kammer ist den Angaben der Angeklagten #1# und #2# zu der geschäftlichen Beziehung der XAV zur #2# GmbH, ihren Aufgaben bei der XAV und der #2# GmbH und ihrer Beziehung zueinander und den Angaben des Angeklagten #3# zu seiner Aufgabe bei der #2# GmbH und seiner Beziehung zu den Mitangeklagten im Wesentlichen gefolgt und hat diese ihren Feststellungen zu Grunde gelegt.

Die Angaben der Angeklagten #1# und #2# zu den damals bestehenden geschäftlichen Beziehungen der XAV und der #2# GmbH standen in Übereinstimmung mit den Bekundungen Zeugen K. . Der Zeuge K. hat als im Tatzeitraum bei der XAV für unterschiedliche Gesamtschadensbereiche zuständiger leitender Angestellter ausgesagt, dass die #2# GmbH bei der XAV geschätzt gewesen sei und die XAV die #2# GmbH häufig für Schadensfälle eingesetzt habe. Zum Aufgabenbereich #1#s habe es gehört, Sanierungsfirmen vorzuschlagen. #1# habe die #2# GmbH häufig vorgeschlagen, auch gegenüber dem Innendienst der XAV. Dieser habe die Aufgabe gehabt, Schäden abzurechnen und die Sanierungskosten zu kontrollieren. Aufgrund der Qualität der Arbeiten und der hohen Zufriedenheit habe der Kunden habe der Innendienst gegen die Beauftragung der #2# GmbH auch in den Fällen keine Bedenken gehabt, in denen bei Wiederherstellungsmaßnahmen entgegen der internen Vorgaben keine Vergleichsangebote anderer Sanierer vorgelegen hätten. Zur Abwicklung der Schäden von Versicherungsnehmern hat der Zeuge Angaben gemacht, die den Feststellungen unter Ziff. II „Schadensabwicklung“ (S. 6 - 7 der Urteilsbegründung) entsprechen. Zur Darstellung seiner Angaben wird insoweit Bezug genommen. Der Zeuge hat detaillierte und umfangreiche Angaben gemacht. Die Angaben des Zeugen waren detailliert und in sich schlüssig. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, an den sachlich vorgetragenen Angaben des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hatte an die Zusammenarbeit mit der #2# GmbH und die Umstände der Schadensabwicklung jeweils gute Erinnerungen. Er hat keine Tendenz gezeigt, die Angeklagten zu Unrecht zu be- oder entlasten.

Tatgeschehen

Dass es bei den Taten Ziff. II, Nr. 1, 2, 4 (S. 10 - 13) zu den festgestellten Zahlungen von dem Angeklagten #1# an den Angeklagten #2# unter Beteiligung des Angeklagten #3# gekommen ist, steht für die Kammer aufgrund der übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten fest. Die Angeklagten haben ihren jeweiligen objektiven Tatbeitrag und das Tatgeschehen im Kern übereinstimmend eingeräumt ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagten sich selbst zu Unrecht belasten wollten. Die Einlassungen stimmen zudem damit überein, dass der Angeklagte #2# das erforderliche Geld jeweils vorher von seinem Konto abbuchte und dies in den Büchern vermerkte, was sich für die Kammer aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Ermittlungsvermerks der TBe Z. vom 29.04.2015 und des Abschlussvermerks des KOK G. vom 17.06.2016 ergibt. Aus dem Ermittlungsvermerken ergeben sich die Barabhebungen und die Buchführung, wie sie die Kammer festgestellt hat.

Die Kammer ist zweifelsfrei davon überzeugt, dass es in dem Fall Ziff. II. Nr. 3 (S. 12) am 28.05.2010 zu der festgestellten Geldübergabe von 8.000 € in dem Hotel in E. gekommen ist. Auch wenn der Angeklagte #2# sich an den Vorfall nicht erinnern und diesen nicht anhand seiner Unterlagen rekapitulieren konnte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es zu dem besagten Treffen gekommen ist. Der Angeklagte #1# hat die Zahlung glaubhaft eingeräumt, ohne sich im Detail an den Vorfall erinnern zu können. Der Angeklagte #3# hat den Vorfall eingeräumt und konnte genauere Angaben machen. Er hatte trotz des Zeitablaufs noch eine gute Erinnerung an den Vorfall, da dieser ungewöhnlich war. Er konnte sich an eine Auseinandersetzung über die Höhe der Zahlung ebenso erinnern, wie den unüblichen Umstand, dass sich der Angeklagte #1# aufgrund einer örtlichen Messeveranstaltung selbst um die Auswahl des Hotels gekümmerte. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte #3# im Übrigen kaum Angaben gemacht hat und wegen der Verweigerung der im Jahre 2010 geforderten Abfindung Groll gegen den Angeklagten #2# hegen könnte. Die Beweisaufnahme hat jedoch keine Anhaltspunkte für ein Interesse des Angeklagten #3# ergeben, den Angeklagten #2# und damit sich selbst zu Unrecht zu belasten. Die Angaben des Angeklagten #3# werden nach Überzeugung der Kammer unterdes aus einer entsprechenden Hotelrechnung vom 28.05.2010 bestätigt, welche auf #3# und die #2# GmbH ausgestellt ist.

Die Kammer hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass in den festgestellten Fällen Ziff. II. Nr. 1 – 4 der Zweck der Zahlungen von #2# an #1# darin lag, dass der Angeklagte #1# die #2# GmbH bei der Abwicklung Schadensfällen dadurch bevorzugen sollte, dass er die #2# GmbH als Sanierer gegenüber den Versicherungsnehmern und dem Innendienst der XAV empfahl, um dadurch die Beauftragung der #2# GmbH zu ermöglichen. Soweit die Angeklagten dies in Abrede genommen haben, ist die Kammer davon zweifelsfrei überzeugt, dass es sich insoweit um Schutzbehauptungen der Angeklagten handelt. Die Einlassung des Angeklagten #2#, die Zahlungen hätten „allenfalls der Vermeidung eines Nachteiles und nicht zur zukünftigen Bevorzugung“ gedient, ist widersprüchlich. Zur Überzeugung der Kammer stellt die Vermeidung eines „Nachteils“ im Rahmen der festgestellten Geschäftsbeziehung zwischen der XAV und der #2# GmbH auch einen Vorteil da, wenn die Vermeidung eines Nachteils – wie hier – im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen steht. Die Einlassungen der Angeklagten #1# und #3#, dass der Grund der Zahlungen allein in der Wertschätzung für in der Vergangenheit liegende Beauftragungen gelegen habe, ist lebensfremd. Dagegen spricht im vorliegenden Fall die Höhe der Zahlungen und auch der enge Zeitraum, in dem diese Zahlungen erfolgten. Es ist nicht plausibel, dass bei vier Zahlungen von zwischen 8.000 € bis zu 20.000 € innerhalb von 6 Monaten allein der Zweck verfolgt werden sollte, eine bereits erfolgte Zusammenarbeit zu entlohnen, ohne dass die Angeklagten dabei auch die zukünftige Vergabe von Aufträgen im Blick hatten. Die Tatsache, dass die Beziehung der XAV zu der #2# GmbH ohnehin gut war, steht dem nicht entgegen. Die Zahlungen dienten gerade der Aufrechterhaltung dieser Beziehung bei Vermeidung etwaiger Benachteiligungen für die Zukunft. Hätte es sich um von einer zukünftigen Zusammenarbeit losgelöste Gratifikationszahlungen gehandelt, so stünde dies im Widerspruch dazu, dass die Zahlungen auf Anforderung des Angeklagten #1# gezahlt wurden, statt dass der Impuls von dem Angeklagten #2# ausging. Die Tatsache, dass die Angeklagten über die Zahlungen verschleiert kommunizierten, spricht ebenfalls dafür, dass die Angeklagten einen Unrechtscharakter beimaßen.

Die Kammer ist ferner zweifelsfrei überzeugt, dass der Angeklagte #1# die SMS vom 31.08.2010 mit dem festgestellten Inhalt an den Angeklagten #3# versendet hat. (Ziff. II, Nr. 5, S. 13). Der Angeklagte hat das Übersenden der SMS glaubhaft eingeräumt. Ferner ergibt sich der Inhalt der SMS aus im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Ausdruck des entsprechenden SMS-Protokolls. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass auch diese Forderung von weiteren 20.000 € vor dem Hintergrund der bestehenden Unrechtsvereinbarung geschah. Über diese Feststellungen hinaus konnte die Kammer keine Tathandlungen der Angeklagten #3# und #2# feststellen. Die Kammer konnte weder feststellen, dass der Angeklagte #3# die SMS erhalten hat und diese an den Angeklagten #2# weiterleitete, noch konnte die Kammer feststellen, dass der Angeklagte #2# von der Geldforderung Notiz nahm. Die Angeklagten waren insoweit freizusprechen.

Die Feststellungen der Kammer im Fall Ziff. II. Nr. 6 beruht im Wesentlichen auf der umfassenden geständigen Einlassung des Angeklagten #1#. Dieser hat den unter Ziff. II. Nr. 6 getroffenen Feststellungen entsprechende Angaben gemacht. Diese standen in Übereinstimmung mit der verlesenen Steuererklärung vom 06.12.2011 und den Steuerbescheiden vom 13.04.2012 und 05.12.2017.

IV.

Den Angeklagten #1# und #3# wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Verden vom 22.12.2019 unter Ziff. 9 der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen:

„Am 14.06.2010 meldete die Versicherungsunternehmerin S. dem Angeschuldigten #1# einen Leitungswasserschaden im Schankraum ihrer Gaststätte in H.. Bei der Versicherungsnehmerin handelte es sich um eine langjährige Bekannte des Angeschuldigten #1#, die in der Vergangenheit bereits wiederholt Versicherungsschäden bei der XAV angezeigt hatte, die jeweils auf dessen Initiative hin von dem Angeschuldigten #1# bearbeitet wurden, obwohl es sich nicht um Großschäden handelte.

Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung des Versicherungsschadens zahlte die XAV am 3.9.2010 insgesamt 86.342 € an die Versicherungsnehmerin, obgleich sich der Gesamtschaden nur auf rund 20.000 € belief. In Kenntnis der zutreffenden tatsächlichen Umstände veranlasste der Angeschuldigte #1# in Abstimmung mit dem Angeschuldigten #3#, aber ohne Beteiligung des Angeschuldigten #2#, eine Überzahlung in Höhe von ca. 60.000 € zum Nachteil der XAV und zugunsten der Versicherungsnehmerin S..“

Die Kammer hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:

Am 14.06.2010 kam es in dem Gastraum der Gaststätte „W.“ in H. zu einem Wasserschaden der mittlerweile verstorbenen Versicherungsnehmerin S.. Frau S. war bei der XAV versichert. Für die Schadensabwicklung war der Angeklagte #1# zuständig. Seitens der #2# GmbH war der Zeuge T. als zuständiger Mitarbeiter am Schadensort zugegen. Der Angeklagte #1# war Seitens der XAV der zuständige Ansprechpartner. Frau S. beauftragte zunächst die #2# GmbH mit der Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen. Dazu unterzeichnete Frau S. am 14.06.2010 zunächst ein als „Auftrag/Auftragsbestätigung“ betiteltes Dokument, aus welchem hervorgeht, dass die #2# GmbH mit den Trocknungs- und Sanierungsarbeiten am Gebäude und der Einrichtung des Gasthauses inklusive Wiederherstellungsarbeiten beauftragt wird. Gleichzeitig wird auf dem Dokument die Vereinbarung festgehalten, dass die Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche aus dem Schadensfall gegenüber der XAV an die #2# GmbH abtritt. Von dem Vorhaben, die Sanierungen durch die #2# GmbH durchführen und die Kosten mittels Abtretung abzuwickeln, rückte Frau S. in der Folgezeit ab und sie einigte sich mit der XAV darauf, dass der Schaden fiktiv abgerechnet werden soll. Dazu unterzeichnete Sie am 03.09.2010 Vergleichs- und Abfindungserklärungen mit der XAV, mit denen der Schaden abgegolten werden sollte. Für den Gebäudeschaden sieht der Vergleich einen Betrag in Höhe von 35.700 €, für die Einrichtung 50.642 € vor. Am selben Tag unterzeichnete Frau S. eine Vereinbarung mit der #2# GmbH, wonach die Gebäudesanierung zu einem Festpreis von 47.600 € und die Sanierung der Einrichtung zu einem Festpreis von 48.000 € durchgeführt werden soll. Am 16.11.2010 stellte die #2# GmbH die benannten Beträge der Frau S. in Rechnung.

Die Angeklagten haben sich hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nicht eingelassen. Die Beweisaufnahme hat nicht zu einem Nachweis der ihnen vorgeworfenen Tat geführt. Die Kammer vermochte sich nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei davon überzeugen, in welchem Ausmaß der Wasserschaden eingetreten ist und welche Schäden als Versicherungsschäden von der XAV als Versicherer zu tragen waren. Die Kammer konnte daher nicht sicher feststellen, dass es bei der Abwicklung des Schadensfalles tatsächlich zu einer überhöhten Abrechnung gekommen ist.

Die Kammer hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme Zweifel an der Täterschaft der beiden Angeklagten. Der Zeuge T. hat zu dem der Anklageschrift zugrundeliegenden Sachverhalt folgende Angaben gemacht: Er könnte sich an mehre Schadensfälle bei Frau S. erinnern. Nach Inaugenscheinnahme der Auftragsbestätigungen und den Rechnungen des Schadensvorfalls vom 14.06.2010 hat der Zeuge T. angegeben, dass es in diesem Fall zunächst zu einer Abtretung an die XAV gekommen sei. Später sei abweichend davon vereinbart worden, dass zwischen Frau S. und der #2# GmbH direkt abgerechnet werden solle. Er habe für diesen Schadensfall die erforderlichen Arbeitsvorgänge berechnet und daraufhin die Angebote der #2# GmbH ausgestellt und auch eine Schadensbenennung an die XAV übermittelt. Es habe zwei Aufträge gegeben, weil zwischen dem Gebäude- und des Einrichtungsschadens unterschieden werde, was üblich sei. Es könne sein, dass die #2# GmbH über den Versicherungsschaden hinausgehend Zusatzleistungen erbracht habe. Dies könne er nicht mehr genau erinnern. Er habe darauf nicht genauer geachtet nachdem klar gewesen sei, dass unmittelbar mit Frau S. und nicht mit dem Versicherer abgerechnet werde. Der Angeklagte #1# sei auf Seiten der XAV der Ansprechpartner in diesem Vorfall gewesen. Herr #3# sei durch ihn über den Vorfall informiert worden. Welche Aufgaben die Angeklagten #1# und #3# bei diesem Schadensfall genau übernommen haben, wisse er nicht. An Auffälligkeiten bei der Schadensabwicklung könne er sich nicht erinnern. Einflussnahmen seitens der Angeklagten habe es nicht gegeben. Er wisse nicht, ob seine Berechnungen als Grundlage für die Abrechnung mit der XAV gedient haben. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, festzustellen, wie und auf welcher Grundlage der Versicherungsnehmer mit der Versicherung abrechne.

Nach den Angaben des Zeugen T. und den eingeführten Vertragsunterlagen kann die Kammer ein strafbares Verhalten der Angeklagten #1# und #3# nicht sicher feststellen. Ihre konkrete Beteiligung bei der Schadensabwicklung bleibt offen. Im Übrigen kann die Kammer auch nicht sicher feststellen, wie hoch der durch das Wasser versuchte Schaden an dem Gebäude und der Einrichtung tatsächlich war. Der zweifelsfreie Rückschluss, dass die fiktive Abrechnung überhöht war, war nicht möglich. Die Kammer hat auch keine Möglichkeit gesehen, insbesondere die Frage der Höhe des Wasserschadens durch weitere Beweisaufnahme aufzuklären. Die Versicherungsnehmerin S. steht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Verfügung. Sie ist mittlerweile verstorben. Eine zeugenschaftliche Vernehmung hat es im Ermittlungsverfahren nicht gegeben. Weitere Zeugen sowie Unterlagen mit deren Hilfe der Schadensumfang aufgeklärt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

V.

Nach den festgestellten Sachverhalten hat sich der Angeklagte #1# der gewerbsmäßigen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen (Taten II. 1 – 5) gem. §§ 299 Abs. 1 a. F., 300 Abs. 1 Nr. 2 a. F. StGB, sowie der Steuerhinterziehung (Tat II. 6) gem. § 370 Abs. 1 a. F. AO schuldig gemacht. Die Taten stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.

Der Angeklagte #2# hat sich der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in vier Fällen (Taten II. 1 – 4) gem. § 299 Abs. 2 a. F., 300 Abs. 1 Nr. 2 a. F. StGB schuldig gemacht. Die Taten stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.

Der Angeklagte #3# ist der Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 Abs. 2 a. F., 27 StGB) in vier Fällen (Taten II. 1 - 4) schuldig. Die Taten stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.

Die ausgeurteilten Taten sind nicht verjährt. Die Regelverjährung beträgt für die Taten nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre. Die Taten 1 – 5 sind zwischen dem 10.12.2009 und dem 31.08.2010 begangen und beendet worden. Die Tat 6 (Ziff. II. 6.) ist frühestens mit Erstellung des Steuerbescheids am 13.04.2012 beendet gewesen. Vor Eintritt der Regelverjährung ist durch den Durchsuchungsbeschluss vom 17.06.2013, dem Durchsuchungsbeschluss vom 18.08.2015 und dem Eingang der Anklage bei Gericht am 10.01.2019 die Verjährung gem. § 78c Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 StGB rechtzeitig unterbrochen worden. Die absolute Verjährungszeitpunkt (§ 78c Abs. 3 StGB) war bei den Taten noch nicht erreicht. Die Durchsuchungsbeschlüsse haben Unterbrechungswirkung hinsichtlich aller ausgeurteilten Taten und aller Angeklagter. Beide Durchsuchungsbeschlüsse schildern im ausreichenden Ausmaß den Tatzeitraum, die Beziehung der in den Beschlüssen namentlich genannten Beschuldigten zueinander und die Art der Tatbegehung. Der Tatverdacht bezog sich auf eine Vielzahl von nach einem einheitlichen Muster begangenen Straftaten. Es genügt einer umgrenzenden Darstellung der Verdachtslage, wenn die Taten unter Zusammenfassenden kennzeichnenden Merkmalen genannt werden. Den Durchsuchungsbeschlüssen ist der Ermittlungswille zu entnehmen, die geschilderten Sachverhalte hinsichtlich aller drei Beschuldigter aufzuklären. Dies gilt auch für die Durchsuchung vom 18.08.2015, die der Feststellung von Barentnahmen vom Konto des Angeklagten #2# diente, was wiederum für die Aufklärung sämtlicher Bestechungszahlungen nebst den damit verbundenen Steuerdelikten relevant war.

VI.

Angeklagter #1#

Für die Taten Ziff. II. Nr. 1 - 5 sieht das Gesetz in §§ 299 Abs. 1 a. F., 300 Abs. 1 Nr. 2 a. F. StGB einen Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.

Die Kammer hat geprüft, ob die Indizwirkung des jeweils verwirklichten Regelbeispiels des besonders schweren Falles der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in jedem dieser Fälle aufgrund besonderer strafmildernder Umstände entkräftet wird, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass sie das Tatunrecht oder die Schuld deutlich vom Regelfall abheben und daher die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint. Dies hat die Kammer im Ergebnis verneint. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich früh im Hauptverfahren teilgeständig eingelassen hat. Er ist nicht vorbestraft und hat durch seine Einlassung an der Abkürzung des Verfahrens mitgewirkt. Auch hat der Angeklagte hat in Folge der Taten seine Anstellung bei der XAV verloren und seine berufliche Existenz neu aufbauen müssen. Ins Gewicht fiel auch die lange Verfahrensdauer und dass die Taten über 9 Jahre her sind. Es konnte aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte der treibende Motor war, der von sich aus das Geld einforderte. Er hat von den Taten Ziff. II. Nr. 1 – 4 in einem relativ kurzen Zeitraum in einem erheblichen Umfang profitiert und bei Tat Ziff. II. Nr. 5 eine weitere hohe Geldsumme eingefordert.

Bei den Taten Ziff. II. Nr. 1 - 5 hat die Kammer daher den oben genannten Strafrahmen zugrunde gelegt.

Für die Ziff. II. Nr. 6 sieht das Gesetz in § 370 Abs. 1 a. F. AO einen Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor, welchen die Kammer zugrunde gelegt hat.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich aller Taten, die Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, die sie auch bei der Prüfung des besonders schweren Falles herangezogen hat: Maßgeblich fiel dabei das frühe Teilgeständnis ins Gewicht, durch welches sich das Verfahren deutlich verkürzte, ebenso der Umstand dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Taten sehr lange zurückliegen. Auch hat der Angeklagte in Folge der Taten seine Anstellung bei der XAV verloren und seine berufliche Existenz neu aufbauen müssen. Ins Gewicht fiel für alle Taten auch die lange Verfahrensdauer.

Hinsichtlich der Taten Ziff. II. Nr. 1- 5 konnte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte der treibende Motor war, der von sich aus das Geld einforderte. Er hat durch die Taten Ziff. II. Nr. 1 – 4 in einem relativ kurzen Zeitraum im nicht unerheblichen Umfang profitiert und bei Tat Ziff. II. Nr. 5 eine Summe von 20.000 € eingefordert. Im Fall der Steuerhinterziehung Ziff. II. Nr. 6 betrug der eingetretene Steuerschaden fast 20.000 € und war ebenfalls nicht unerheblich.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt:

Tat Nr. 1:

120 Tagessätze

Tat Nr. 2:

6 Monate Freiheitsstrafe

Tat Nr. 3:

120 Tagessätze

Tat Nr. 4:

6 Monate Freiheitsstrafe

Tat Nr. 5:

120 Tagessätze

Tat Nr. 6:

120 Tagessätze

Bei den Taten Ziff. II Nr. 1, 3, 5, 6 hat die Kammer die Höhe des Tagessatzes gem. § 40 Abs. 2 StGB auf 30 € festgesetzt. Die Kammer hat dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt, insbesondere das ihm von seinem Einkommen abzüglich der Pfändung verbleibende Auskommen.

Aus den Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war die höchste Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen, ohne dass die Summe der Einzelstrafen erreicht werden durfte. Nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung sämtlicher Taten und der persönlichen Umstände des Angeklagten hat die Kammer nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen eine

Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 2 Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet und hierauf erkannt.

Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Taten 1 – 5 in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang zueinander standen.

Die Strafvollstreckung konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte die Verurteilung im vorliegenden Verfahren zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Taten 1 – 5 der Anklageschrift sind bereits über 9 Jahre her, die Tathandlung zu Tat 11 der Anklageschrift ist 8 Jahre her. Der Angeklagte ist abseits dieses Verfahrens nicht straffällig geworden. Aus diesen Umständen ist eine Aussetzung zur Bewährung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe wiederspiegelt, nicht unangebracht und läuft nicht wider den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen. Aus den genannten Gründen gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung nicht.

Angeklagter #2#

Für die Taten Ziff. II. Nr. 1 - 4 sieht das Gesetz in §§ 299 Abs. 2 a. F., 300 Abs. 1 Nr. 2 a. F. StGB einen Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.

Die Kammer hat geprüft, ob die Indizwirkung des jeweils verwirklichten Regelbeispiels des besonders schweren Falles der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in jedem dieser Fälle aufgrund besonderer strafmildernder Umstände entkräftet wird, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass sie das Tatunrecht oder die Schuld deutlich vom Regelfall abheben und daher die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint. Dies hat die Kammer im Ergebnis bejaht. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat durch seine teilgeständigen Angaben an der Abkürzung des Verfahrens mitgewirkt. Die Taten sind über 9 Jahre her und der Angeklagte war einer langen Verfahrensdauer ausgesetzt. Auch hat die Auflösung der Geschäftsbeziehung zur XAV in Folge der Taten zu erheblichen geschäftlichen Einbußen und einem teilweisen Niedergang des geschäftlichen Betreibens des Angeklagten geführt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte #2# die Bestechungszahlungen nicht auf eigenen Antrieb hin veranlasst hat. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle für unangemessen. Dabei hat sie nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte bei den Taten Ziff. II. Nr. 1 und 3 nicht unerhebliche Summen in Höhe von 10.000 bzw. 8.000 € und bei den Taten Ziff. II. Nr. 2 und 4 jeweils 20.000 € gezahlt hat.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich aller Taten, die Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, die sie auch bei der Prüfung des besonders schweren Falles herangezogen hat: Maßgeblich fiel dabei das frühe Teilgeständnis ins Gewicht, durch welches sich das Verfahren deutlich verkürzte, ebenso der Umstand dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Taten sehr lange zurückliegen. Auch hat die Auflösung der Geschäftsbeziehung zur XAV in Folge der Taten zu erheblichen geschäftlichen Einbußen und einem teilweisen Niedergang des geschäftlichen Betreibens des Angeklagten geführt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte #2# die Bestechungszahlungen nicht auf eigenen Antrieb hin veranlasst hat. Die Kammer hat dem gegenüber auch berücksichtigt, dass die gewährten Vorteile nicht unerheblich waren.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt:

Tat Nr. 1:

60 Tagessätze

Tat Nr. 2:

90 Tagessätze

Tat Nr. 3:

60 Tagessätze

Tat Nr. 4:

90 Tagessätze

Die Höhe des Tagessatzes war gem. § 40 Abs. 2 StGB auf 280 € festzusetzen. Berücksichtigt worden sind dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere seine Gehälter, seine Erfolgstantiemen und seine Mieteinnahmen.

Aus den Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war die höchste Einzelstrafe von 90 Tagessätzen angemessen zu erhöhen, ohne dass die Summe der Einzelstrafen erreicht werden durfte. Nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung sämtlicher Taten und der persönlichen Umstände des Angeklagten hat die Kammer nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen eine

Gesamtgeldstrafe von

180 Tagessätzen à 280 €

für tat- und schuldangemessen erachtet und hierauf erkannt und dabei auch bei dem Angeklagten #2# den engen Zusammenhang der Taten berücksichtigt.

1. Angeklagter #3#

Für die Beihilfetaten 1 – 4 sieht das Gesetz in § 299 Abs. 1 a. F. i. V. m. §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB einen - im Verhältnis zu der Haupttat abgesengten - Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und 3 Monaten oder Geldstrafe vor.

Die Kammer hat die Beihilfehandlungen des Angeklagten #3# ebenfalls berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und im - späteren - Verlauf des Hauptverfahrens teilweise geständige Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht und damit an der Abkürzung des Verfahrens mitgewirkt hat. Auch bei dem Angeklagten #3# war der lange Zeitablauf und die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Dem Angeklagten ist ferner zugute zu halten, dass er selbst aus den Taten keinerlei Profit erlangt hat.

Zu Ungunsten des Angeklagten waren die nicht unerheblichen Zahlungen in Höhe von 10.000 bzw. 8.000 € (Ziff. II. Nr. 1 und 3) bzw. jeweils 20.000 € (Ziff. II. Nr. 2 und 4) zu berücksichtigen.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt:

Tat Nr. 1:

40 Tagessätze

Tat Nr. 2:

60 Tagessätze

Tat Nr. 3:

40 Tagessätze

Tat Nr. 4:

60 Tagessätze

Die Höhe des Tagessatzes war gem. § 40 Abs. 2 StGB auf 20 € festzusetzen. Berücksichtigt worden sind dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere seine Rentenbezüge, seine Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau und seine erheblichen Steuerschulden.

Aus den Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war die höchste Einzelstrafe von 60 Tagessätzen angemessen zu erhöhen, ohne dass die Summe der Einzelstrafen erreicht werden durfte. Nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung sämtlicher Taten und der persönlichen Umstände des Angeklagten hat die Kammer nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen eine

Gesamtgeldstrafe von

120 Tagessätzen à 20 €

für tat- und schuldangemessen erachtet und – erneut unter Berücksichtigung des engen Zusammenhanges der Taten – hierauf erkannt.

2. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

Das Verfahren ist teilweise nicht mit der nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens von über drei Jahren bis zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen stellt keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar. Die ursprünglichen Ermittlungen richteten sich gegen eine Vielzahl von Beschuldigten und umfassten einen mehrjährigen Zeitraum, der aufgeklärt werden musste. Den Angeklagten ist aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung zwischen Abschluss der polizeilichen Ermittlungen (Juni 2016) und Anklageerhebung (Dezember 2018) eine Kompensation für die unangemessen lange Verfahrensdauer zu gewähren. Nach der langen Dauer des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bestand Veranlassung für vorrangige Herbeiführung der Entscheidung über die Anklageerhebung. Diese ist im vorliegenden Fall unterblieben. Unter Zugrundelegung einer Verzögerung von 2 Jahren hielt die Kammer es für angemessen, für den Angeklagten #1# 2 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und hinsichtlich der Angeklagten #2# und #3# jeweils 60 Tagessätze als bereits vollstreckt auszuurteilen.

VII.

Der Angeklagte #1# hat durch die Taten II. Nr. 1 – 4 das folgende erlangt:

Tat Nr. 1

10.000 €

Tat Nr. 2

20.000 €

Tat Nr. 3

8.000 €

Tat Nr. 4

20.000 €

Tat Nr. 6

19.237,15 €

Gesamt

77.237,15 €

Der Wert des Taterlangten war in dieser Höhe nach gem. §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB einzuziehen. Im Fall Ziff. II. Nr. 5 hat die Kammer den Wert des Taterlangten anhand des Steuerbescheides vom 05.12.2017 festgestellt. Die Kammer hat gem. § 73d Abs. 2 StGB davon abgesehen, dass Taterlangte im Bezug auf tatsächlich nicht erklärte 48.000 € genau zu berechnen. Eine genaue Berechnung der Steuerschuld hätte im Hinblick auf eine sich dadurch nur unwesentlich erhöhende Einziehungssumme einen unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand dargestellt.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich aller Angeklagter auf den §§ 464, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.